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Archiv Themen

Grundsteuerreform: Handlungsbedarf

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 musste der Gesetzgeber reagieren und die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer reformieren. Die Umsetzung dieser Reform findet aktuell durch die Neubewertung aller Grundstücke in Form einer Steuererklärung statt.

Hierzu stellen wir Ihnen ein Merkblatt zur Verfügung, dem Sie alle relevanten Neuerungen entnehmen können.

 

Unsere Expertise: Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen

Derzeit steht in rund 30.000 deutschen Familienunternehmen die Nachfolge an. Die umfassende Beratung von Familienunternehmen unter Berücksichtigung aller rechtlichen und steuerlichen Aspekte ist seit vielen Jahren ein Schwerpunkt unserer Kanzlei. Wie in kaum einer anderen Situation kommt es hier auf die Erfahrung des Beraters sowie seine besondere Qualifikation an den Schnittstellen zwischen Zivilrecht und Steuerrecht an. Dabei vergessen wir nie, dass neben allen rechtlichen Fragestellungen insbesondere die persönlichen Interessen der Beteiligten im Nachfolgekonzept verankert werden.

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Top-Steuerberater in Bonn 2021: Focus Money Auszeichnung für Kanzlei Arndt

Zum neunten Mal in Folge wird unsere Kanzlei in Bonn auch im Jahr 2021als Top-Steuerberater von Focus-Money ausgezeichnet.

Unter den über 100.000 Steuerberatern in Deutschland ermittelt Focus-Money jährlich anhand von steuerlichen Fachfragen und Fragen zur Qualifikation die besten Steuerberater.

Dabei konnten wir in den Bereichen Unternehmensnachfolge, Erbschaftsteuer und Rechnungswesen wiederholt unsere Kompetenzen unter Beweis stellen.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

Steuerberater und Fachanwalt für Steuerecht Stefan Arndt zählt laut Handelsblatt zu den besten Steuerberatern

Das Handelsblatt ermittelt regelmäßig unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezialisierung des Steuerberaters jedes Jahr die besten spezialisierten Steuerberater Deutschlands. Hierzu zählt in Bonn seit Jahren auch unsere Kanzlei für den Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.

H B S W I Beste Steuerberater2024

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Umwandlung GmbH in GmbH & Co. KG: Rücklagenbesteuerung

Die Wahl der richtigen Unternehmensform ist aus steuerlichen und zivirechtlichen Aspekten wichitg. Als Unternehmer haben Sie sich vor Ihrer Entscheidung für eine Unternehmensform mit Sicherheit viele Gedanken gemacht. Ist eine GmbH, ein Einzelunternehmen oder doch eher eine Personengesellschaft besser für Ihre Zwecke geeignet? Folgen für die Haftung, die Steuer, die Organisation oder einfach nur die Außenwirkung müssen - am besten langfristig - bedacht werden. Denn eine spätere Anpassung der Unternehmensform bringt wieder neue steuerliche Konsequenzen mit sich.

So erfolgt etwa bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG zwangsläufig auch ein Wechsel des Besteuerungssystems. Während Ausschüttungen der GmbH mit Kapitalertragsteuer bedacht werden, sind Entnahmen aus der KG in der Regel steuerneutral. Wird zu Buchwerten umgewandelt, löst die Umwandlung an sich noch keine Steuer aus. Denn die stillen Reserven der einzelnen Wirtschaftsgüter sind dann weiterhin vorhanden und können ihre steuerliche Wirkung auch später noch entfalten (z.B. bei einer Veräußerung).

Rücklagen als Bestandteil des Eigenkapitals müssen jedoch versteuert werden. Denn andernfalls könnten sie der neuen Gesellschaft steuerneutral entnommen werden, obwohl vorher keine Versteuerung auf der Gesellschafterebene stattgefunden hat. Wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein festgestellt hat, kommt es hierbei exakt auf die Höhe der Rücklagen in der Steuerbilanz an. Außerbilanzielle Korrekturen durch einen Investitionsabzugsbetrag haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Rücklagen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer seinen Gewinn vor der Umwandlung - also noch in der GmbH - mit einem Investitionsabzugsbetrag um 140.000 € gemindert. Demzufolge verminderten sich auch seine Rücklagen - allerdings nur außerbilanziell. In der unkorrigierten Bilanz waren die Rücklagen weiterhin komplett ausgewiesen und gingen daher auch in voller Höhe in die Versteuerung ein.

Steuerberater Hinweis: Ob sich ein in der Kapitalgesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag nicht doch mindernd auf die Versteuerung der Rücklagen nach der Umwandlung auswirkt, wird demnächst der Bundesfinanzhof entscheiden. Wenn Sie uns in Ihre Planungen involvieren, werden wir die für Sie günstigste Möglichkeit wählen.

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