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Zwei Gerichtsurteile geben diesen Monat Anlass zur näheren Betrachtung, da sie durchaus in der Gestaltungsberatung durch den Rechtsanwalt/Steuerberater grundlegende Themenbereiche aufgreifen:
Zum einen geht es in einer Entscheidung des EuGH um die Bewertung von Auslandsvermögen (Grundvermögen/Betriebsvermögen) im Fall der Schenkung oder der Erbschaft.
Im Rahmen der legalen Steueroptimierung kommt es verstärkt zu ausländischen Firmengründungen für Steuerinländer. Daneben geht es häufig um Grundvermögen in den sogenannten touristischen Gebieten, insbesondere Spanien, Schweiz, Italien oder USA. Wir weisen darauf hin, dass Auslandssachverhalte sowohl in der Gestaltungsberatung als auch im Rahmen der Deklaration abgeschlossener Sachverhalte stets einer eingehenden Beratung bedürfen.
Das zweite Urteil betrifft die Frage des Gestaltungsmissbrauchs bei Kettenschenkungen zur Nutzung von Freibeträgen.
Hier ist insbesondere die Änderung des § 42 der Abgabenordnung (AO) mit in eine Beratung der Mandanten einzubeziehen. Ferner macht dieser Fall erneut die Notwendigkeit der Beratung durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater deutlich, da sowohl steuerliche Kenntnisse wesentlich sind als auch die präzise Ausgestaltung von Verträgen durch den Rechtsanwalt wichtig wird.
Es sei nochmals darauf higewiesen, dass eine Rechtsberatung (hierzu zählt u. A. die Ausarbeitung von Verträgen) durch Steuerberater berufsrechtlich nicht zuässig ist und der Mandant daher bei fehlerhafter Beratung ggf. keine Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater hat.
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