Es war nur eine Frage der Zeit, bis die erste Fristversäumnis wegen Nichtnutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung des Finanzgerichts wird, Niedersächsisches Finanzgericht, 7 K 183/22 - Gerichtsbescheid vom 10.2.2023.
Zur Vermeidung jeglicher Steuerberaterhaftung ist daher nochmals auf die uneingeschränkte Nutzungspflicht des beSt hinzuweisen.
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