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Steuerberaterhaftung
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Steuerberaterzulassung bei Insolvenz |
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Die Fälle der von Herrn Rechtsanwalt/Steuerberater Arndt betreuten berufsrechtlichen Verfahren gegen Steuerberaterkollegen mehren sich. Ein immer wieder vorkommender Grund zum Widerruf der Zulassung durch die Steuerberaterkammer ist der Vermögensverfall des Beraters.
Da ein Steuerberater tiefe Einblicke in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mandanten hat, nimmt er eine besondere Vertrauensstellung ein. Deshalb muss er eine Reihe von Berufspflichten beachten. Für eine hohe Beratungsqualität sorgt das Steuerberatungsgesetz, das unter anderem regelt,
- welche Qualifikationen ein Steuerberater mitbringen muss,
- welche Berufspflichten er zu beachten hat und
- wann die Steuerberaterkammer seine Bestellung zum Steuerberater widerrufen kann.
Das Gesetz sieht einen solchen Widerruf unter anderem vor, wenn der Berater in einen sogenannten Vermögensverfall geraten ist, zum Beispiel durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Nur wenn er nachweisen kann, dass die Interessen seiner Mandanten trotz seiner desolaten finanziellen Situation nicht gefährdet sind, darf er seinen Beruf weiterhin ausüben.
Dass die Hürden für diesen Entlastungsbeweis hoch liegen, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass ein insolventer Steuerberater den Widerruf seiner Bestellung nur durch einen substantiierten und glaubhaften Vortrag abwenden kann. Die Tatsachenwürdigung ist Sache der Finanzgerichte, der BFH selbst darf nur die rechtlichen Maßstäbe prüfen.
Hinweis des Steuerberaters und Rechtsanwalts:
Angesichts der strengen berufsrechtlichen Vorgaben können Sie sich als Mandant immer gut beraten wissen.
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Steuerberaterhaftung bei Fehlern in der Steuersoftware |
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Die potenziellen Fälle von Regressansprüchen gegen Steuerberater erfahren aus unserer Sicht derzeit eine neue Dimension:
Innerhalb kürzester Zeit haben sich gleich vier FG mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Benutzung einer Steuersoftware Auswirkung auf das Verschulden des Steuerpflichtigen hat und damit zum Ausschluss der Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Nutzers führt. Die Zunahme der Urteile ist wohl dem Umstand geschuldet, dass immer mehr Bürger den PC statt den Papierform verwenden.
Zwar geht es in diesen Fällen vornehmlich um die Nutzung von Steuersoftware durch den Steuerpflichtigen selbst. Doch kann weitergehend selbstverständlich der Rückschluss auf den Steuerberater gezogen werden, der ohne umfassende Kontrolle der EDV-Ergebnisse keine Arbeitsleistungen and den Mandanten herausgeben darf, ohne in die Haftung zu geraten.
Folgende Fälle sind in diesem Zusammenhang zu beachten:
1.
Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz muss sich der Steuerpflichtige mögliche Fehler oder unübersichtliche Menü- und Hilfeführung seiner Steuersoftware wie ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen, sodass eine Änderung wegen neuer Tatsachen zu seinen Gunsten ausscheidet. Dabei ging es im Streitfall um nachgemeldete Kinderbetreuungskosten. Das Programm hatte nicht gezielt auf die Absetzbarkeit hingewiesen.
Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH handelt derjenige fahrlässig, der es unterlässt, die zur Erklärung gehörige Anleitung im Einzelnen durchzulesen und die enthaltenen Erläuterungen zu beachten. Dieser Grundsatz wirkt sich auch auf die Verwendung einer Steuersoftware aus. Somit kann sich niemand darauf berufen, das von ihm verwendete Programm habe keine Hinweise angezeigt und abweichend vom Elster-Formular keine Eingabemöglichkeit hierfür vorgegeben. Das Verschulden seines Steuerberaters bei der Anfertigung der Steuererklärung ist auf eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware zu übertragen. Verfügt dieses nicht über den gleichen Funktionsumfang, so hat der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen.
2.
Nach Auffassung des FG Hamburg darf das FA keine überzogenen Anforderungen an die Steuerpflichtigen stellen. Das FA hat zu berücksichtigten, dass es im Elster-Formular deutlich schwieriger ist als beim Papiervordruck, die auszufüllenden Felder zu überblicken. Es liegt kein grobes Verschulden an der Unvollständigkeit einer Steuererklärung vor, wenn sich das Elster-Formular nicht hinreichend deutlich mit der neuen Tatsache befasst und erst bei genauerer Durchsicht ein Hinweis gefunden werden kann.
3.
Das FG Rheinland-Pfalz hat im Falle eines Übertragungsfehlers in die elektronische Bildmaske vom Elster-Formular entschieden, das dies nicht stets als grobes Verschulden des Steuerpflichtigen gewertet werden kann. Es entspricht nach Meinung des Finanzgerichts allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Fehler trotz großer Sorgfalt bei der Übertragung von Daten immer wieder vorkommen. Dies wird bei dem Elster-Formular durch die technischen Gegebenheiten einer Vielzahl von Bildmasken und Fenstern begünstigt, die stets nur einen kleinen Ausschnitt des Gesamtdokuments zeigen. Vor dem Hintergrund, dass ein Übertragungs- oder ein Eingabefehler bei der Erfassung von Steuererklärungsdaten das FA zur Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit berechtigt, ist dies schon aus Gründen der Gleichbehandlung auf das grobe Verschulden zu übertragen.
4.
Strikter ist das FG Sachsen-Anhalt. Hiernach ist der Grundsatz, dass ein Steuerpflichtiger grob fahrlässig handelt, wenn er es unterlässt, die Anleitung zur Einkommensteuererklärung, die sich auch im Elster-Programm befindet, im Einzelnen durchzulesen und die darin enthaltenen Erläuterungen zu beachten, auch auf mithilfe von Elster erstellte Steuererklärungen zu übertragen.
Hinweis des Fachanwalts für Steuerrecht:
Da zu dieser Streitfrage Revisionen anhängig sind, kann der BFH die Auswirkungen des groben Verschuldens in Hinblick auf PC-Programme aktualisieren. Anträge auf Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO sollten bis zu den Entscheidungen des BFH offengehalten werden.
Fundstellen:
FG Rheinland-Pfalz 30.8.11, 3 K 2674/10; FG Rheinland-Pfalz 13.12.10, 5 K 2099/09, Revision unter X R 8/11; FG Hamburg 27.9.11, 1 K 43/11; FG Sachsen-Anhalt 30.6.10, 2 K 742/09, Revision unter VI R 5/11; BFH 23.1.01, XI R 42/00, BStBl II 01, 379
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Einbringung einer Steuerberaterpraxis: Übergangsgewinn |
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Zwei aktuelle Verfahren betreffen zur Zeit den Berufsstand der Steuerberater:
Der BFH hat zu prüfen, welches Gewinnermittlungsverfahren bei Praxiseinbringung durch einen Steuerberater anzuwenden ist. Der Rechtsstreit geht weiter darum, ob die Anlage EÜR ausgefüllt werden muss. (BFH VIII R 41/09)
Das Finanzgericht Münster prüft derzeit, ob ein Steuerberater, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, Forderungen, die er anlässlich einer Praxiseinbringung nach § 24 UmwStG zurückbehält und die nach der Einbringung noch zu seinem Restbetriebsvermögen gehören, als Übergangsgewinn zu erfassen hat oder ob eine Versteuerung der Einnahmen erst bei Zufluss erfolgt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob es in diesem Fall erforderlich ist, dass die zurückbehaltenen Forderungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums realisiert werden müssen. (FG Münster 23.6.09, 1 K 4263/06 F)
Zur Gewinnermittlungsart eines Steuerberaters hatte das FG Münser bereits in einer früheren Entscheidung ein möglicherweise bestehendes Wahlrecht zwischen Bilanzierung und EÜR betrachtet. Dabei hat es entschieden, das kein Zwang zum Wechsel der Gewinn ermittlungsart von der Einnahmenüberschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich besteht, wenn eine Steuerberatungspraxis in eine Sozietät eingebracht wird und der Forderungsbestand zurückbehalten wird. Es beruft sich dabei auf die jüngere Rechtsprechung des BFH (14.11.07, XI R 32/06, BFH/NV 08, 359), wonach eine solche Gewinnrealisierung nicht zwingend ist. Begründet wird dies damit, dass die Realisierung des Gewinns bei Zufl uss im Zufl ussjahr als nachträgliche Einkünfte gemäß § 24 Nr. 2 EStG erfasst werde. Eine Änderung der Höhe des Gesamtgewinns aufgrund der Einbringung sei deshalb nicht anzunehmen.
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Betriebsprüfung: Chi-Test allein nicht ausreichend für Schätzung |
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Eine Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 02.11.2011 ist für den Steuerberater im Rahmen von Betriebsprüfungen von Bedeutung:
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005-2007, bzw. zum steuerlichen Verfahrensrecht vom 24. August 2011 (Az.: 2 K 1277/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Auffälligkeiten bei dem sogenannten Chi-Test zur Beanstandung der Buchführung – und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns - berechtigen, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind.
Mit dem sog. „Chi.Quadrat-Test“ werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet.
Im Streitfall fand im Friseursalon der Klägerin für 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer, bzw. das Finanzamt (FA) bemängelte, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen sei nicht gewährleistet. Die Klägerin habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und nachträgliche Änderungen nicht zulasse. Die im Rahmen der Prüfung erstellte Strukturanalyse und der darin enthaltene „Chi-Test“ hätten eine 100%-ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben. Dem Prüfer folgend erhöhte das Finanzamt FA die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000.- €, was auch entsprechende Gewinnerhöhungen zur Folge hatte.
Die Klage, mit der die Klägerin u.a. vorgetragen hatte, der Prüfer habe keine Beweise für eine Manipulation gefunden, eine von ihm durchgeführte und später nicht mehr erwähnte Kalkulation habe unter den erklärten Betriebsergebnissen gelegen, war erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, das FA hätte nicht dem ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Entgegen der Ansicht des Prüfers und des FA sei es nämlich nicht Sache der Klägerin, “darzulegen bzw. zu dokumentieren“, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulasse. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliege vielmehr dem FA. Die vom FA behauptete „Manipulationswahrscheinlichkeit von 100%“ auf Grund des vom Prüfer durchgeführten „Chi-Quadrat-Test“ könne nicht zu einer Zuschätzungsbefugnis führen. Der Test allein sei jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei, abgesehen davon, dass er bei einem Friseursalon, bei dem – wie hier – für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro- Beträge berechnet würden, ungeeignet erscheine. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergebe sich, dass naturgemäß die Zahl 0 wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssten (z.B Föhnfrisur: 15.- €; Färben: 25.- € bzw. 46,50 €; Föhnen 40,50 €). Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.
Das Urteil wird auch für die Beratung des Rechtsanwalts/Steuerberaters beim Vorwurf der Steuerhinterziehung wichtig sein.
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Steuerberater: Zulassung auch bei Syndikustätigkeit möglich |
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Der Bundesfinanzhof hat mit einer aktuellen Entscheidung geklärt, dass der Zulassung als Steuerberater eine Vollzeitanstellung in einem Unternehmen nicht entgegensteht. Hierbei ging es um einen Fall, in dem der Kläger als Steuerreferent in einem Unternehmen tätig ist. Diese Tätigkeit ist – aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Steuerberatungsgesetz – originäre Steuerberatung.
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