Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Steuerberaterhaftung

Haftungsfalle Einspruchsformulierung: Einsprüche durch Steuerberater sind nur sehr begrenzt auslegungsfähig

Legt ein Steuerberater Einspruch beim Finanzamt ein, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist der Einspruch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer – im Einspruchsschreiben nicht benannter – Steuerbescheid angefochten werden soll. Hierfür haftet der Steuerberater vollumfänglich auf Schadensersatz.

Weiterlesen

Und noch einmal: Steuerberater sind seit dem 1.1.2023 zur aktiven Nutzung des beSt verpflichtet

Der BFH hat entschieden, dass Steuerberater seit dem 1.1.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht haben.

 

Sachverhalt

In einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ging im Januar 2023 beim BFH die Begründung eines Steuerberaters per Telefax ein. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle, dass die Beschwerdebegründung seit dem 1.1.2023 als elektronisches Dokument übermittelt werden muss, legte der Steuerberater im Februar 2023 die Begründung (durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt) in elektronischer Form vor und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO).

Er habe die Beschwerdebegründung nicht elektronisch übermitteln können, weil die Einrichtung seines beSt durch die zuständige Steuerberaterkammer noch nicht erfolgt sei. Beigefügt war ein Schreiben der Steuerberaterkammer vom September 2022. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass für Steuerberater, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit besteht, sich für eine Priorisierung („fast lane“) anzumelden. Einen Vortrag dazu, weshalb die Anmeldung für die „fast lane“ nicht erfolgt ist, enthielt der Wiedereinsetzungsantrag nicht.

 

Entscheidung

Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung verspätet in elektronischer Form übermittelt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung lehnte der BFH ab, weil die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, nicht vollständig dargelegt worden seien. Es fehle insbesondere der Vortrag, weshalb von der (aufgrund des Hinweises bekannten) „fast lane“ kein Gebrauch gemacht worden ist.

Beachten Sie | Der 9. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat am 14.4.2023 eine gegenteilige Entscheidung getroffen und diese sehr ausführlich begründet. Das FG hat die Revision zugelassen, die vom FA inzwischen auch eingelegt wurde. Man darf gespannt sein, ob sich der 10. Senat des BFH in diesem Revisionsverfahren der NZB-Entscheidung des 11. Senats anschließt oder die Rechtslage anders betrachtet.

 

Fundstellen

  • BFH PM Nr. 28/23 4.5.23 zum Beschluss XI B 101/22 vom 28.4.23
  • FG Niedersachsen 12.5.23, 9 K 10/23, Rev. BFH X R 12/23

Haftung wegen Nichtnutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)

 

Es war nur eine Frage der Zeit, bis die erste Fristversäumnis wegen Nichtnutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung des Finanzgerichts wird, Niedersächsisches Finanzgericht, 7 K 183/22 - Gerichtsbescheid vom 10.2.2023.

Zur Vermeidung jeglicher Steuerberaterhaftung ist daher nochmals auf die uneingeschränkte Nutzungspflicht des beSt hinzuweisen.

Weiterlesen

Haftung des Steuerberaters/Rechtsanwalts bei versäumter Revisionsbegründungsfrist

 

Das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH). Dabei ist zubeachten, dass die Revision innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einzulegen ist. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt im Fall einer stattgegebenen Nichtzulassungsbeschwerde erneut einen Monat, diesmal ab Zustellung des Revisionszulassungsbeschlusses. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, können Sie Ihrem Anliegen aber noch über eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Erfolg verhelfen.

Weiterlesen

Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Fristen- und Postausgangskontrolle muss darlegt werden

Fristversäumnisse des Steuerberaters können zum Schadensersatzsanspruch führen. In diese Kategorie der Steuerberaterhaftung fallen immer wieder auch Fristversäumnisse bei Einspruch, Klage und Revision. Wenn Beteiligte eines Rechtsstreits mit einer Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) gegen eine Entscheidung eines Finanzgerichts vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen.

Weiterlesen

Mehr...

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom