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Syndikus-Steuerberater nur aufgrund Anstellungverhältnis möglich?

Die Frage nach den Voraussetzungen für die Bestellung als Steuerberater ist immer wieder Gegenstand der berufsrechtlichen Entscheidungen des BFH. Zur Information: Die Finanzgerichte und damit in letzter Insatnz der BFH sind zuständige Gerichtsbarkeit für Zulassungsfragen.

Sydikus - Definition und Hintergründe

Insbesondere hat sich der BFH vermehrt mit dem Thema des Sydikus auseinanderzusetzen. Es handelt sich hierbei um Steuerberater, die in einem gewerblichen Unternehmen angestellt sind. Bis zum Inkrafttreten des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes (8. StBerÄndG) waren diese Personen nicht befugt, die Zulassung aufrecht zu erhalten. Nach der Gesetzesänderung trat eine Neuerung ein. Falls das Anstellungsverhältnis Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG beinhaltet und hierdurch nicht die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird, ist die Bestellung als Steuerberater bei der zuständigen Steuerberaterkammer möglich (§ 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG).

Zu den vorgenannten Tätigkeiten i.S.d. § 33 StBerG zählen die Wahrnehmung von Vorbehaltsaufgaben, d.h. Steuerdeklarations-, Steuerdurchsetzungs- und Steuerabwehrberatung. Infolgedessen ist neben der Angestelltentätigkeit nunmehr auch eine selbständige Berufsausübung gestattet. Nicht umfasst von dieser Erlaubnis sind Anstellungsverhältnisse für einen Auftraggeber, dem aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Verhältnisses die Arbeitszeit und –kraft zur Verfügung gestellt werden muss.

Mehrheitlich legen die Steuerberaterkammern die Vorschrift mittlerweile in dem Sinne aus, dass der Syndikus-Steuerberater „auch“ Vorbehaltsaufgaben wahrnehmen muss. Dies bedeutet, dass ihm neben diesen zudem solche Tätigkeiten gestattet sind, die mit dem Beruf eines niedergelassenen Steuerberaters im Sinne des § 39 Abs. 1 der Berufsordnung als vereinbar betrachtet werden. Hierzu zählen insbesondere betriebswirtschaftliche und vermögensverwaltende Beratungsleistungen. Um die Bestellung zu erlangen, bedarf es einer unwiderruflichen Arbeitgebererklärung, die den Syndikus-Steuerberater berechtigt, jederzeit den Arbeitsplatz zur Wahrnehmung eines Mandats verlassen zu dürfen.

Der Sydikus-Steuerberater benötigt zudem eine Berufshaftpflichtversicherung, § 67 Satz 1 StBerG. Ferner ergibt sich aus der Zulassung die Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk und damit verbunden die Zahlung eines Mindestpflichtbeitrags

Aktuelles Verfahren beim BFH

In einem anhängigen Verfahren beim BFH (VII R 2/11) geht es derzeit um die Frage, ob der Beruf des Steuerberaters allein durch eine Angestelltentätigkeit (Syndikus-Steuerberater) ausgeübt werden kann, oder ob daneben, wenn auch nur in beschränktem, so doch nennenswertem Umfang, eine selbständige Tätigkeit als Steuerberater erfolgen muss. Weiterhin soll geklärt werden, ob wirklich vom zu bestellenden Steuerberater eine Erklärung seines Arbeitgebers verlangt werden darf, dass er jederzeit und ohne vorherige Absprache mit seinem Arbeitgeber seinen Arbeitsplatz für Angelegenheiten seiner eigenen Kanzlei verlassen kann.

Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten und stehen für Fragen des Berufsrechts gerne zur Verfügung.

 

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