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Steuerstrafrecht: Rechtsanwalt Steuerhinterziehung

Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht/Steuerhinterziehung

Die Suche nach dem geeigneten Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht ist nicht leicht. Insbesondere das Angebot in Köln und Bonn ist umfangreich. Zum einen sollte der Steuerstrafverteidiger umfassende Kenntnisse im Strafrecht wir im Steuerrecht vorweisen können. Hierzu ist zumindest die Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht notwendig. Wir empfehlen jedoch, dass der Rechtsanwalt auch zugleich Steuerberater sein sollte, um den Fall auch in allen Einzelheiten erfassen zu können. 

Seit vielen Jahren ist Herr Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht Stefan Arndt in diesem Bereich tätig. Hier einige Hinweise zum Thema:

Unter Steuerstrafrecht

versteht man die Normen der §§ 370 ff. der Abgabenordnung (AO). Diese sind im Zusammenhang mit den Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) zu sehen.

Kernvorschrift des Steuerstrafrechts ist § 370 AO, der den Tatbestand der Steuerhinterziehung regelt. (Gesetzeswortlaut am Ende des Textes).

Dieser umfasst im Wesentlichen die Abgabe falscher oder unvollständiger bzw. die Nichtabgabe steuerlich relevanter Erklärungen gegenüber der Finanzbehörde. Die Tat kann daher durch aktives Tun oder Unterlassen begangen werden. Ergebniss muss immer die zu geringe Festsetzung von Steuern sein.

Ein besonders schwerer Fall (Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten) kann sich z. B. aufgrund des großen Ausmaßes der Steuerhinterziehung ergeben.

Kenntnis erhält das Finanzamt (hier: die Straf- und Bußgeldsachenstelle (BuStra), die staatsanwaltliche Aufgaben wahrnimmt) im Regelfall durch Anzeigen Dritter (oft anonym durch Partner nach einer Trennung, entlassene Arbeitnehmer, Nachbarn). Aber auch Betriebsprüfungen sowieKontrollmitteilungen während der Betriebsprüfung bei Dritten können ein Ermittlungsverfahren in Gang setzen. Nicht zuletzt der Sachbearbeiter beim Finanzamt kann bei auffälligen Angaben z. B. in der Einkommensteuererklärung die BuStra informieren. Diese ermittelt dann intern ggfls.  unter Einschaltung der Beamten der Steuerfahndung. Ergebnis sind dann Befragung des Steuerpflichtigen oder gar Durchsuchungsmaßnahmen.

Liegt der Finanzbehörde ein Verdachtsmoment in Bezug auf Steuerhinterziehung vor, leitet sie ein Steuerstrafverfahren ein. Bestätigt sich der Anfangsverdacht, kann das Verfahren mit oder ohne Geldauflage eingestellt werden, es kann ein Strafbefehl ergehen oder es kommt zum strafrechtlichen Hauptverfahren in dessen Rahmen auch eine gerichtliche Hauptverhandlung erfolgt.

Im Rahmen des Steuerstrafverfahrens

hat der Verdächtige und weitere mit ihm in Zusammenhang stehende Personen umfangreiche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte. An dieser Stelle wird der Beschuldigte im Regelfall einen Steuerstrafverteidiger zu Rate ziehen, um schwerwiegende Nachteile zu vermeiden. Die entgeltliche Verteidigung im Steuerstrafverfahren darf sowohl ein Rechtsanwalt als auch ein Steuerberater übernehmen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass vielfach dem Rechtsanwalt - selbst bei Führen des Titels Fachanwalt für Steuerrecht - die steuerlichen Detailkenntnisse fehlen. Auf der anderen Seite haben Steuerberater im Allgemeinen nur marginale Kenntnisse des Strafprozessrechts. Es empfiehlt sich daher immer, einen Verteidiger zu wählen, der die Doppelqualifikation Rechtsanwalt und Steuerberater aufzuweisen hat. Die häufig anzutreffende Meinung, ein Fachanwalt für Steuerrecht bringe weitreichendere Kenntnisse mit als ein Steuerberater trifft nicht zu. Die Staatsexamen des Steuerberaters gehen inhaltlich erheblich weiter als die Prüfung des Fachanwalts. Demzufolge finden sich in Deutschland wesentlich weniger Rechtsanwälte, die zugleich Steuerberater sind (ca. 3% der Rechtsanwälte) als Fachanwälte.

Wir stehen Ihnen in Köln und Bonn gerne für eine Beratung zur Verfügung. 


§ 370 Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,

  3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,

  4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder

  5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

(4) 1Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. 2Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.  3Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 ( ABl. EG 1992 Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden. 3Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt ist. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

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