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Einspruchsverfahren/ Widerspruchsverfahren

Nach einer Schätzung des Bundes der Steuerzahler ist jeder dritte Steuerbescheid falsch.

Gehen Fehler in einem Steuerbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, besteht insoweit Interesse an einer Korrektur des Bescheides. In diesen Fällen kann je nach Sachlage die Berichtigung des Bescheides durch Antrag erfolgen, wenn der Fehler auch für das Finanzamt offenkundig ist.

Besteht jedoch Streit über die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, hilft ausschließlich das Rechtsmittel des Einspruchs gegen den Bescheid. Dabei ist insbesondere auf Form und Frist des Rechtsbehelfs zu achten. Inhaltlich ist der Einspruch unter Darlegung der eigenen Rechtsauffassung ggfls. unter Ergänzung des Sachverhaltszu begründen.

Zur Einlegung des Einspruchs ist der Steuerpflichtige selbst befugt. Insbesondere bei schwierigen steuerlichen Sachverhalten empfiehlt es sich allerdings, einen Steuerberater/Rechtsanwalt für das Einspruchsverfahren zu Rate zu ziehen. 

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