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Steuerberater werden: Hinweise zum Berufsbild

Der Beruf des Steuerberaters ist nach wie vor - insbesondere bei Hochschulabsolventen der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge - sehr beliebt. In unseren Büros in Köln und Bonn erreichen uns immer wieder Anfragen von Interessenten, die Praktikumsplätze in unseren Büros suchen. Nachfolgend einige Hinweise zum Berufsbild (Quelle Bundessteuerberaterkammer):

Der Steuerberater

Als Angehörige der Freien Berufe erbringen Steuerberater qualifizierte Leistungen wie die

·         - Beratung und Vertretung ihrer Mandanten in Steuersachen,

·         - Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und Hilfeleistung bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Mandanten,

·         - Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten des Mandanten,

·         - Aufstellung von Bilanzen,

·         - steuerrechtliche Beurteilung von Bilanzen,

·         - Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldangelegenheiten.

Zudem bieten Steuerberater – abhängig vom jeweiligen Kanzleiportfolio – ihren Mandanten auch eine Reihe weiterer Beratungsleistungen auf dem Gebiet der sogenannten vereinbaren Tätigkeiten an.

Steuerberater haben bei ihrer Berufsausübung die gesetz­lichen Regelungen des Berufsrechts der Steuerberater zu beachten. Durch das Steuerberatungsgesetz, die Berufsordnung der Steuerberater und die Fachberater­ordnung sowie die Steuerberatergebührenverordnung, aber auch durch die staatliche Steuerberaterprüfung werden die hohe Qualität und Sicherheit ihrer beratenden Tätigkeit im Interesse der Mandanten gewährleistet.

Berufsrecht

Der Steuerberater ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Er ist Interessenvertreter seiner Mandanten und auch dem Gemeinwohl verpflichtet. Steuerberater unterliegen daher besonderen berufsrechtlichen Regelungen.



Die Rechte und Pflichten des Steuerberaters sind im Steuerberatungsgesetz (StBerG), in der Durchführungsverordnung zum StBerG (DVStB) und in der Berufs­ordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) im Einzelnen geregelt. Die im StBerG normierten Berufspflichten (z. B. Pflicht zur Verschwiegenheit, Unabhängig­keit, Eigenverantwortlichkeit) werden insbesondere durch die BOStB näher konkreti­siert.

Darüber hinaus unterliegt der Steuerberater den Bestimmungen der Steuerberater­vergütungsverordnung (StBVV), soweit es um die Abrechnung von Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG (Hilfeleistung in Steuersachen) geht. Die StBGebV sieht allerdings keine festen Gebühren vor, sondern legt nur einen Gebührenrahmen fest, innerhalb dessen der Steuerberater die im Einzelfall angemessene Gebühr bestimmen kann.

Die Fachberaterordnung (FBO) regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der von den Steuerberaterkammern verliehenen Fachberaterbezeichnungen sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Verleihung des Fachberatertitels.

 

1. Steuerberater/-in

Als Steuerberater kann tätig werden, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung (oder aber einer erfolgreichen Eignungsprüfung) von den Steuerberaterkammern zum/zur Steuerberater/-in bestellt worden ist. Zur bundesweit einheitlichen Steuerberaterprüfung wird zugelassen, wer die im Steuerberatungsgesetz enthaltenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt (siehe dazu 1.1.).

Verbindliche Auskünfte zu den Zulassungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Steuer­beraterprüfung erteilen nur die Steuerberaterkammern. Die Kontaktdaten der Steuerberaterkammer finden Sie hier: Steuerberaterkammern.

Weitere Informationen rund um den Beruf des Steuerberaters finden sich auch in der Broschüre „ Werden Sie Steuerberater/in“ und im „Anforderungsprofil für Steuerberater“ (siehe "Weiterführende Links").

1.1. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Zwei Wege führen normalerweise zum/zur Steuerberater/-in: Ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung. Neben der einheitlichen Prüfung haben beide Wege gemeinsam, dass sie eine mehrjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern voraussetzen. Je nach Art der Vorbildung ist die praktische Tätigkeitszeit unterschiedlich lang (2,3,4,7 oder 10 Jahre).

1.1.1. Hochschulstudium 
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich absolviert hat und eine anschließende praktische Tätigkeitszeit von zwei bzw. drei Jahren nachweisen kann. 

Mit Blick auf die im Zuge des Bolognaprozesses eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge hat die Bundessteuerberaterkammer Überlegungen angestellt, wie ein Masterstudium aus Sicht des Berufsstands ausgestaltet sein sollte, damit es bestmöglich auf die berufliche Tätigkeit als Steuerberater vorbereitet. 

Die Überlegungen sind in den „Orientierungshilfen der Bundessteuerberater-kammer für Masterstudiengänge“ zusammengefasst und stehen unter den weiterführende Links zum Download zur Verfügung. Die Orientierungshilfen sollen sowohl (künftigen) Studenten als auch Professoren als unverbindliche Richtlinie für die Studienwahl bzw. dessen Ausgestaltung dienen. Zur Berücksichtigung der im Bachelorstudium erlangten unterschiedlichen Kenntnisse erfolgt eine differenzierte Darstellung: zum einen gerichtet an Studierende der Wirtschaftswissenschaften und zum anderen an Studierende der Rechtswissenschaften. 

Ob das absolvierte Studium den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 StBerG entspricht, kann verbindlich nur die zuständige Steuerberaterkammer entscheiden. Auf Antrag erteilt sie Auskunft über die Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen.

1.1.2. Berufsausbildung 
Wer den Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung (z. B. Steuerfach­angestellte/r) bzw. eine gleichwertige Vorbildung darlegt, kann bei Nachweis der entsprechenden praktischen Tätigkeitszeit zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden.

Ob die entsprechende Berufsausbildung den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 StBerG erfüllt, kann verbindlich nur die zuständige Steuerberaterkammer entscheiden. Gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 StBerG erteilt sie auf Antrag eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen.

1.1.3. Praktische Tätigkeitszeit nach einem Hochschulstudium oder nach einer Berufsausbildung 
Die Dauer der praktischen Tätigkeit hängt für Absolventen eines Hochschul­studiums von der Länge der Studienzeit ab. Beträgt die Regelstudienzeit des Studiengangs mindestens vier Jahre, ist eine zweijährige, bei einer kürzeren Studienzeit eine dreijährige Tätigkeit nachzuweisen.

Wurde in einem Hochschulstudium ein erster berufsqualifizierender Abschluss (z. B. als Bachelor) und in einem weiteren Hochschulstudium ein weiterer berufs­quali­fizierender Abschluss (z. B. als Master) erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet und auch solche Zeiten der praktischen Tätigkeit berücksichtigt, die nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses absolviert wurden.

Im Anschluss an die Ausbildung muss eine zehnjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Länderfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) nachgewiesen werden. Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum/zur Steuerfachwirt/in oder zum/zur Geprüften Bilanzbuchhalter/in verkürzt sich diese Zeit auf sieben Jahre. Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden. Im Zulassungsverfahren zur Steuerberaterprüfung können nur solche Zeiträume berücksichtigt werden, in denen die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden erbracht wurde (§ 36 Abs. 3 StBerG). Diese Anforderung gilt sowohl für Voll- als auch für Teilzeitbeschäftigte. Es ist unschädlich, wenn Bewerber über die 16 Wochenstunden hinaus andere, z. B. vereinbare Tätigkeiten, ausführen.

1.2. Steuerberaterprüfung

Die Steuerberaterprüfung ist eine Staatsprüfung und ist von allen Bewerbern, Akademiker oder Praktiker, in gleicher Weise abzulegen. Während die Steuer­beraterkammern die organisatorische Durchführung der Prüfung verantworten, werden die Prüfungsleistungen von staatlichen Prüfungs­ausschüssen bewertet. Üblicherweise bereiten sich die Prüfungsteilnehmer durch Teilnahme an speziellen Vorbereitungskursen – parallel zur berufspraktischen Tätigkeit – auf die Steuer­beraterprüfung vor. Dauer und Kosten sind abhängig vom jeweiligen Kursanbieter. Adressen finden sich auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern bzw. regelmäßig in den einschlägigen Fachmedien.

Weitere Informationen finden sich auch im „Anforderungsprofil des Steuerberaters“.

1.2.1. Zulassung 
Die Steuerberaterkammern sind für die Zulassung, aber auch für die weitere organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung zuständig.

Für die Prüfung ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bereich der/die Bewerber/in zum Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der/die Bewerber/in keine Tätigkeit ausübt, er/sie seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der/die Bewerber/in vorwiegend aufhält.

Sie erteilen auf Antrag (amtlich vorgeschriebener Vordruck) auch verbindliche Auskünfte über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.

1.2.2. Prüfungsgebiete 
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausurarbeiten aus den Bereichen:

·         Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete

·         Ertragssteuerrecht

·         Buchführung und Bilanzwesen

und einer mündlichen Prüfung zusammen. Dabei soll für den mündlichen Teil die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit von 90 Minuten nicht überschritten werden.

Im Einzelnen sind die Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung: 

·         Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungs­widrigkeitenrecht

·         Steuern vom Einkommen und Ertrag

·         Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer

·         Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts

·         Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschafts­rechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft

·         Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

·         Volkswirtschaft

·         Berufsrecht

Nicht erforderlich ist, dass sämtliche genannten Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.

Die Prüfung kann gemäß § 35 Abs. 4 StBerG zweimal wiederholt werden.

1.2.3. Prüfungsgebühren 
Sofern in der Gebührenordnung der Steuerberaterkammern keine – der Höhe nach – anderen Beträge festgelegt werden, hat der Bewerber für die Bearbeitung des Antrags:

·         auf Zulassung zur Prüfung,

·         auf Befreiung von der Prüfung oder

·         auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung bzw. über die Befreiung von der Prüfung

eine Gebühr von zweihundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen (§ 39 Abs. 1 StBerG).

Sofern in der Gebührenordnung der Steuerberaterkammern keine – der Höhe nach – anderen Beträge festgelegt werden, hat der Bewerber für die Prüfung eine Gebühr von eintausend Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen.

1.3. Bestellung zum/zur Steuerberater/-in

Nach erfolgter Prüfung bedarf es noch eines weiteren Bestellungsverfahrens. Ist der/die Bewerber/in persönlich geeignet und liegen keine sonstigen, gegen eine Bestellung sprechenden Gründe vor, erfolgt die Bestellung durch die Steuer­beraterkammer durch Aushändigung einer Urkunde (§§ 40, 41 StBerG). Ein Antrag auf Bestellung (Vordruck) ist an die örtlich zuständige Steuerberaterkammer zu richten.

Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung.

 

 Weitere Informationen erhalten Sie gerne in unseren Büros in Köln und Bonn.

 

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