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Berufsrecht der Steuerberater: Rückabwicklung eines Praxiskaufes

Unsere Kanzlei betreut zunehmend Steuerberater bei der Veräußerung oder dem Kauf von Steuerberatungspraxen. In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des BGH aus dem Juli dieses Jahres von besonderem Interesse.

In dem konkreten Fall ergab sich nach bereits erfolgter Übernahme einer Steuerberaterpraxis die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Praxisübergabevertrages. In der Folge wäre nach den Regeln des Bereicherungsrechts das zu Unrecht erhaltene - hier also der Mandantenstamm - an den ursprünglichen Steuerberater zurückzugewähren. Dies ist bei einer freiberuflichen Praxis, die sich in einem ständigen Prozess der Veränderung befindet, grundsätzlich nicht möglich. Ein Mandantenstamm kann nicht in der Konstellation wie zum Zeitpunkt der Übergabe rückabgewickelt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass der neue Steuerberater nunmehr örtlich gebunden ist und im Regelfall die Mandanten nicht erneut wechseln wollen.

Die sich hieraus ergebende Unmöglichkeit führt dazu, dass Wertersatz zu leisten ist. Der Höhe nach hat sich dieser Wertersatz nach den Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit zu richten. Insofern beinhaltet er auch eine Wertsteigerung für die Zeit, in der der neue Steuerberater schon tätig war, obwohl in diesem Zeitraum Vermögenszuwächse allein auf der Leistung des eingetretene Beraters beruhen. Daneben ist für den Zeitraum der Nutzung der entgangene Gewinn an den bisherigen Steuerberater zu ersetzen. Maßstab dafür sollte ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sein.

BGH vom 05.07.2006, VIII ZR 172/05 

 

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