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Steuerberaterzulassung bei Insolvenz

Die Fälle der von Herrn Rechtsanwalt/Steuerberater Arndt betreuten berufsrechtlichen Verfahren gegen Steuerberaterkollegen mehren sich. Ein immer wieder vorkommender Grund zum Widerruf der Zulassung durch die Steuerberaterkammer ist der Vermögensverfall des Beraters.

Da ein Steuerberater tiefe Einblicke in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mandanten hat, nimmt er eine besondere Vertrauensstellung ein. Deshalb muss er eine Reihe von Berufspflichten beachten. Für eine hohe Beratungsqualität sorgt das Steuerberatungsgesetz, das unter anderem regelt,

  • welche Qualifikationen ein Steuerberater mitbringen muss,
  • welche Berufspflichten er zu beachten hat und
  • wann die Steuerberaterkammer seine Bestellung zum Steuerberater widerrufen kann.

Das Gesetz sieht einen solchen Widerruf unter anderem vor, wenn der Berater in einen sogenannten Vermögensverfall geraten ist, zum Beispiel durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Nur wenn er nachweisen kann, dass die Interessen seiner Mandanten trotz seiner desolaten finanziellen Situation nicht gefährdet sind, darf er seinen Beruf weiterhin ausüben.

Dass die Hürden für diesen Entlastungsbeweis hoch liegen, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass ein insolventer Steuerberater den Widerruf seiner Bestellung nur durch einen substantiierten und glaubhaften Vortrag abwenden kann. Die Tatsachenwürdigung ist Sache der Finanzgerichte, der BFH selbst darf nur die rechtlichen Maßstäbe prüfen.

Hinweis des Steuerberaters und Rechtsanwalts: 

Angesichts der strengen berufsrechtlichen Vorgaben können Sie sich als Mandant immer gut beraten wissen.

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