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Steuerberaterhaftung: Keine Hinweispflicht auf Fehler des vorherigen Steuerberaters

Der BGH hat zur Steuerberaterhaftung für einen unterlassenen Hinweis auf Regressansprüche gegen einen früheren Steuerberater Stellung genommen. Dabei traf er die Entscheidung, dass  ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, nicht verpflichtet ist, den Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung des Anspruchs hinzuweisen.

Hintergrund der Entscheidung ist im Wesentlichen der Umstand, dass es keinen ausdrücklichen Auftrag gab, mögliche Schadensersatzansprüche gegen den früheren Steuerberater zu prüfen. Der Auftrag zur Einlegung eines Einspruchs gegen die belastenden Steuerbescheide habe die Prüfung von Regressansprüchen nicht umfasst, weil die Frage eines Regressanspruchs gegen den früheren Steuerberater nicht in unmittelbarer Beziehung zu dem erteilten Mandat gestanden habe; das eine sei eine zivilrechtliche, das andere eine steuerrechtliche Frage. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass der Mandant auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen den vorberatenden Steuerberater hinzuweisen sei, auch wenn das eigene Mandat nur die Vertretung in einem Finanzrechtsstreit umfasse, betreffe dies die Pflichten eines Rechtsanwalts. Auf einen Steuerberater könne diese Rechtsprechung nicht übertragen werden.

Zwar gehört es zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen. Zu den danach bestehenden vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters gehört es - anders als bei einem Rechtsanwalt - grundsätzlich jedoch nicht, den Mandanten auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorgänger hinzuweisen

 

BGH, Urteil vom 07.05.2015, IX ZR 186/14

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