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Steuerberaterhaftung bei Umwandlung

Eines unserer Spezialgebiete als Rechtsanwalt und Steuerberater ist das Thema Steuerberaterhaftung. Je komplexer die steuerliche Materie, desto gefahrgeneigter ist die Beratung. Im Zusammenhang mit Umwandlungen ist insbesondere höchste Aufmerksamkeit geboten, wie der nachfolgende Fall zeigt:

Veräußert der Steuerpflichtige im Vorfeld einer geplanten Umwandlung seines Einzelunternehmens dessen Betriebsgrundstück, muss ihn der Steuer­berater auf die Möglichkeit der Rücklagenbildung nach § 6b Abs. 3 EStG hinweisen, so das OLG Koblenz in einem aktuellen Urteil.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige verlangte von seinem früheren Steuerberater Schadenersatz wegen angeblicher Falschberatung. Er hatte im Vorfeld der ­Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine GmbH das Betriebsgrundstück veräußert. Das FA besteuerte daraufhin den Veräußerungsgewinn. Unstreitig hatte der Berater in diesem Zusammenhang nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zu bilden. Anders als das LG gab das OLG dem Steuerpflichtigen jedenfalls dem Grunde nach recht.

 

Entscheidungsgründe

Das OLG nahm eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht an, weil der Steuerberater den Steuerpflichtigen nicht adäquat über die naheliegenden steuer­rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beraten hatte. Der Berater hätte bei sorgfältiger Prüfung der Sache vor allem eine steuerliche Gestaltung nach § 6b Abs. 3 EStG erwägen und dem Mandanten empfehlen müssen, da zuvor kein Betriebsausgabenabzug nach § 6b Abs. 1 EStG vorgenommen wurde. Der Mandant hätte so die Möglichkeit gehabt, von den ­Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier bzw. sechs Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden, einen entsprechenden Betrag bis zur Höhe der gebildeten Rücklage abzuziehen.

Das OLG konnte nur einen Mindestschaden feststellen und verwies die ­Sache an das LG zur weiteren Aufklärung zurück. Denn die Rücklage nach § 6b EStG kann auch mit dem Ziel gebildet werden, die sofortige Versteuerung stiller Reserven zu vermeiden. Der Steuerpflichtige darf sie auch vornehmen, wenn die stillen Reserven später nicht auf ein Reinvestitionsgut übertragen werden (BFH 5.6.97, III R 218/94, DStRE 97, 869). Die weitere Beweiserhebung muss daher vor allem die Frage klären, ob es bei der Rücklagenbildung geblieben wäre oder der Kläger die Reinvestition tatsächlich innerhalb der maßgeblichen Fristen vorgenommen hätte. Hiervon hängt die Höhe des Schadenersatzes entscheidend ab.

 

Praxishinweis des Fachanwalts für Steuerrecht

Die Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG setzt ­voraus, dass die Absicht zur Ersatzbeschaffung besteht. Der frühere Mandant hat das Bestehen der Ersatzbeschaffungsabsicht im weiteren Verfahren vor dem LG darzulegen und zu beweisen. Ein bilanzierender Steuerpflichtiger dokumentiert diese Absicht durch die ordnungsgemäße Bildung der Rücklage in seiner Bilanz. Ein darüber hinaus­gehender Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Reinvestitionsabsicht wird für die erstmalige Bildung der Rücklage nicht verlangt, solange dem Betroffenen die Investition objektiv möglich ist (BFH 11.10.07, X R 1/06).

 

Fundstelle

OLG Koblenz 22.10.14, 5 U 385/13

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