Der unterlassene Hinweis stellt eine Pflichtverletzung des Steuerberaters dar und begründet seine Haftung dahin, den Mandanten so zu stellen, als sei die Pauschalvergütungsvereinbarung formwirksam zustande gekommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die vereinbarte Vergütung erhalten hat und der Mandant auf die Verbindlichkeit der Vereinbarung vertrauen durfte.