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Steuerberaterhaftung: Schadensersatz ist steuerpflichtige Einnahme

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH verfügen Kapitalgesellschaften steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. Alle Geschäftsvorfälle müssen daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden. Dazu gehört auch der von den früheren Steuerberatern der Steuerpflichtigen geleistete Schadenersatz. | 

Sachverhalt 

Fraglich war im Verfahren FG Baden-Württemberg, 6 K 3812/13, ob das Abzugsverbot für die Gewerbesteuer in § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sich im Umkehrschluss, also als eine Art Hinzurechnungsverbot, für Einnahmen auswirkt, die im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer stehen (im Urteilsfall: Schadenersatzleistungen).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom Januar 2011 nahm die Klägerin ihre früheren steuerlichen Berater auf Schadenersatz wegen des ihr entstandenen gewerbesteuerlichen Nachteils in Anspruch. Die Parteien des Rechtsstreits einigten sich im Juli 2011 daraufhin auf eine vergleichsweise Lösung in der Weise, dass die früheren steuerlichen Berater einen Betrag von 52.500 EUR an die Klägerin zu zahlen hatten. Dieser Betrag floss der Klägerin noch im Jahre 2011 (dem Streitjahr) zu. Diesen Betrag machte die Klägerin als steuerfreie Einnahme geltend. Das FA setzte den in 2011 zugeflossenen Betrag dagegen als steuerpflichtige Betriebseinnahme an.

Entscheidung 

Die Klage war erfolglos. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach Ansicht des FG auch der von den früheren Steuerberatern der Klägerin geleistete Schadenersatz. Dem stehe nicht entgegen, dass der Schadenersatzanspruch der Klägerin aus einer falschen Beratung hinsichtlich der Gewerbesteuer resultiert, auch wenn die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr darstellt und damit bei der Ermittlung des Einkommens nicht mehr abziehbar ist. Die Revision war nicht zuzulassen.

Erläuterungen  

Der BFH hat bereits zur Körperschaftsteuer entschieden, dass der Umstand der Nichtabziehbarkeit der Steuer nach § 10 Nr. 2 KStG einer Erfassung entsprechender Schadenersatzzahlungen im zu versteuernden Einkommen nicht entgegensteht (z.B. BFH, Urteil v. 20.11.2007 - I R 54/05). Daher ist es konsequent, diese Rechtsprechung zum Schadenersatz wegen zu viel gezahlter Körperschaftsteuer auch auf den Fall des Schadenersatzes wegen Falschberatung zur Gewerbesteuer zu übertragen. Auch insoweit enthält § 4 Abs. 5b EStG keine entsprechende gegenläufige Steuerbefreiung immanent.

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