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Steuerberaterhaftung bei Fristversäumnis

Grundsätzlich haftet der Steuerberater für die Einhaltung der ihm vom Mandanten übertragenen Fristen. Leider kommt es jedoch regelmäßig zu Fristversäumnissen durch Steuerberter. Ein Verschulden trifft den Berater insbesondere auch dann, wenn wenige Minuten vor Fristablauf mit der Faxübermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes beginnt, son ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH):

Im Entscheidungsfall lief die Frist zur Beschwerdebegründung am 13.11.2014 um Mitternacht aus. Der Steuerberater der Klägerin hatte erst um 23:40 Uhr damit begonnen, den 30-seitigen Begründungsschriftsatz an seinem Computer auszudrucken; erst um 23:50 Uhr legte er die Seiten auf sein Faxgerät und begann mit der Übermittlung an den BFH. Es kam, wie es kommen musste: Das Faxgerät des Gerichts empfing die letzte (unterschriebene) Seite des Schriftsatzes erst nach Mitternacht, so dass der BFH die Begründungsfrist als versäumt ansah und die Beschwerde als unzulässig einstufte.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer unverschuldeten Fristversäumnis lehnte das Gericht ab, weil dem Prozessbevollmächtigten ein schuldhaftes Verhalten anzulasten war. Nach Gerichtsmeinung kann eine Frist zwar bis zuletzt ausgeschöpft werden, beim vollen Ausnutzen der Frist wie im Entscheidungsfall ist allerdings besondere Sorgfalt geboten. Wer einen fristwahrenden Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht sendet, muss mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übermittlung vor Fristablauf rechnen kann - nur dann ist die Fristversäumnis unverschuldet. Die ständige Rechtsprechung fordert, dass die Prozesspartei bei der Faxübermittlung einen Sicherheitszuschlag von 20 Minuten (zuzüglich der Dauer der eigentlichen Übertragung) einkalkulieren muss, was der Prozessbevollmächtigte vorliegend nicht getan hatte.

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