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Steuerberatungsgesellschaft hat keine Befugnis für gewerbliches Inkasso

Steuerberater sind berufsrechtlich nicht zu gewerblichen Tätigkeiten befugt. Hierzu gibt es Ausnahmen, Sondergenehmigungen können ferner von der zuständigen Steuerberaterkammer erteilt werden.

Inkasso durch Steuerberater unzulässig

Einer Steuerberatungsgesellschaft ist aus diesem Grunde eine gewerbliche Inkassotätigkeit grundsätzlich nicht gestattet. Sie kann ihr allenfalls durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG gestattet werden (BFH, Urteil v. 28.1.2014 – VII R 26/10).

Nicht vereinbare Tätigkeiten nach Steuerberatungsgesetz

Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gilt insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG).

Der vom BFH - für berufsrechtliche Angelgenheiten zuständiges Gericht - zu entscheidende Sachverhalt war folgender: Klägerin war eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, deren Tätigkeit in ihrer Satzung zunächst als geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und damit zu vereinbarende Tätigkeiten im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) beschrieben war. Durch Gesellschafterbeschluss ergänzte die Klägerin im Jahr 2009 den Unternehmensgegenstand durch die Angabe “insbesondere des § 64 StBerG”. Sie vertrat dazu die Auffassung, ein Steuerberater dürfe – auch gewerblich – “im Inkassobereich” tätig sein.

Die Steuerberaterkammer widerrief daraufhin die Anerkennung der Klägerin. Sie sieht die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes als unzulässig an, weil ein geschäftsmäßiger Forderungseinzug mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sei. Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG hat die Steuerberaterkammer die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft zu widerrufen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen.
  • Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft – z.B. durch Satzungsänderung – Tätigkeiten zu ihrem Unternehmensgegenstand bestimmt, denen nachzugehen einem Steuerberater und dementsprechend gemäß § 72 Abs. 1 StBerG auch einer Steuerberatungsgesellschaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 StBerG nicht gestattet ist, insbesondere wenn diese gewerbliche Tätigkeiten i.S. des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 StBerG sind.
  • § 64 Abs. 2 StBerG ändert daran nichts. Denn § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG erklärt zwar die Übertragung von Gebührenforderungen zur Einziehung an eine Steuerberatungsgesellschaft – auch ohne Zustimmung des Mandanten – für zulässig. Es bedarf aber keiner näheren Ausführung, dass damit nichts darüber gesagt ist, ob es dem Zessionar berufsrechtlich gestattet ist, den Erwerb solcher Forderungen bzw. den Auftrag zu einem Inkasso zum Gegenstand eines von ihm betriebenen Gewerbes zu machen.
  • Erklärt die Steuerberatungsgesellschaft eine solche Tätigkeit zum Gegenstand ihres Unternehmens, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen, kann die Steuerberaterkammer ihre Anerkennung widerrufen. Sie muss nicht abwarten, ob die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen oder eine Ausnahmegenehmigung doch noch erteilt wird.
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