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Fristversäumnis durch Steuerberater/Rechtsanwalt bei elektronischem Fristenbuch

Verpasst der Steuerberater/Rechtsanwalt eine gesetzliche Frist (z.B. die Einspruchsfrist), ist es mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, dass das Finanzamt oder das Gericht die Fristversäumnis toleriert. Voraussetzung dafür ist, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde.

An dieser Verschuldensvoraussetzung ist kürzlich ein Rechtsanwalt/Steuerberater gescheitert, der es versäumt hatte, rechtzeitig Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil einzulegen. Die Vorgeschichte: In der Kanzlei hatte eine Mitarbeiterin das Urteil nicht korrekt in einem EDV-Programm erfasst, welches Fristen automatisch berechnete und Fristabläufe rechtzeitig anzeigte. Aus diesem Grund erhielt der Rechtsanwalt/Steuerberater später keine Programmrückmeldung zum drohenden Fristablauf, so dass die einmonatige Revisionsfrist unbemerkt verstrich. Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung ab, die Fristversäumnis sei auf ein sogenanntes Organisationsverschulden des Rechtsanwalts/Steuerberaters zurückzuführen. Eine Wiedereinsetzung kann einzig dann gewährt werden, wenn der Beteiligte ohne Verschulden daran gehindert war, eine Frist einzuhalten; schon eine einfache Fahrlässigkeit schließt eine Wiedereinsetzung aus. Steuerzahler müssen sich auch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Laut BFH müssen Rechtsanwälte und Steuerberater bei einer elektronischen Fristenkontrolle stets noch einmal eine Gegenprüfung vornehmen - entweder anhand eines Ausdrucks der eingegebenen Einzelvorgänge oder anhand der Ausgabe eines Fehlerprotokolls. Diese von der BFH-Rechtsprechung geforderte Kontrolle war im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden. Hinweis: Steuerberater und Rechtsanwälte dürfen sich somit nicht allein auf den elektronischen Fristenkalender verlassen, sondern müssen jede Programmeingabe noch einmal gegenprüfen. Für eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollten sie diese Gegenprüfung zudem nachweislich dokumentieren.

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