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Steuerberater ist schadensersatzpflichtig bei vergessenem Antrag auf Regelbesteuerung

Einen Fall der Steuerberaterhaftung hat u. E. eine Entscheidung des BFH zur Konsequenz, in welchem der BFH die Frage entschieden hat, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf sog. Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gestellt werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerin war an einer GmbH beteiligt und erzielte aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sogenannter verdeckter Gewinnausschüttungen. Diese waren mit der Abgeltungsteuer i.H. von 25 % besteuert worden. In ihrer – von einem Steuerberater erstellten – Steuererklärung stellte die Klägerin zwar einen Antrag auf Günstigerprüfung, nicht jedoch einen Antrag auf Regelbesteuerung für diese Kapitalerträge. Eine Regelbesteuerung der Kapitalerträge hätte zu einer geringeren Steuer geführt. Diesen Antrag stellte die Klägerin erst, nachdem sie die von ihr unterschriebene Einkommensteuererklärung beim FA abgegeben hatte, allerdings noch vor dem Abschluss der Einkommensteuerveranlagung. Das FA und ihm folgend das FG lehnten eine Berücksichtigung des Antrags bei der Einkommensteuerfestsetzung als verspätet ab.

 

Entscheidung

Der BFH hat sich der Meinung des FG angeschlossen und die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 S. 4 EStG ist der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Abzustellen ist insoweit auf den Eingangsstempel des FA auf der in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung. Gegen diese Befristung des Antragsrechts bestehen nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Hinweis des Rechtsanwalts zur Steuerberaterhaftung

Die Frist für den Antrag auf Regelbesteuerung muss der Steuerberater kennen, wenn er nicht in Regress genommen werden will. Die Alternativberechnung, welche Besteuerungsform für den Mandanten die beste ist, sollte ohnehin im Vorfeld durchgeführt werden, dann kann es gar nicht zu Schäden beim Mandanten kommen.

 

Fundstelle

BFH 28.7.15, VIII R 50/14

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