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Keine Haftung des Steuerberaters/Rechtsanwalts bei versehentlicher Abgabe einer Selbstanzeige

In einer Entscheidung des BGH hat dieser geurteilt, dass in der versehentlichen, ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten, vorgenommenen Übermittlung einer für diesen gefertigten Selbstanzeige an die Finanzverwaltung, kein Schaden liegt, wenn anschließend gegen den Mandanten Steuern festgesetzt werden.

Der BGH führt hierzu erläuternd aus, dass durch die Festsetzung und Nachzahlung der verkürzten Steuern dem Mandanten nach der Differenzhypothese im Rechtssinne kein Schaden entstanden sei. Bereits vor der Übermittlung der Selbstanzeige seien die tatsächlich angefallenen Steuern begründet gewesen. Die materiell-rechtlichen Steueransprüche hätten in Höhe der tatsächlich erfüllten Tatbestände der jeweiligen Einzelsteuergesetze durchgegriffen.

Es stellt sich natürlich die Frage, wie es zu einer solchen versehentlichen Übermittlung kommen kann. Denn Grundsätzlich ist der rechtliche Berater - der Rechtsanwalt ebenso wie der Steuerberater - verpflichtet, die Weisungen seines Mandanten zu befolgen, selbst wenn dies zu Nachteilen für den Mandanten führen kann. Weicht der Berater von einer Weisung des Mandanten ab, liegt darin eine Pflichtverletzung, die ihn grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.

Allerdings hat der Berater den erteilten Weisungen nicht blindlings Folge zu leisten. Gerade bei qualifizierten Dienstleistungen wie einer Rechtsberatung muss der Beauftragte stets auch auf den Sinn der ihm erteilten Weisungen achten, damit dem Mandanten nicht durch äußerlich zwar dem Auftrag entsprechende, der Sache nach aber nicht gebotene Schritte Nachteile entstehen.

Danach hat der Beklagte seine Sorgfaltspflichten verletzt, weil er die Selbstanzeige weisungswidrig ohne vorherige Rücksprache mit der Klägerin dem Finanzamt zugeleitet hat.

Ihm ist auch vorzuwerfen, dass die Selbstanzeige von seinem Büro versehentlich und folglich absprachewidrig ohne das vorherige Einverständnis der Klägerin an die Finanzbehörden herausgegeben wurde. Da ausdrücklich mit der Klägerin vereinbart war, die Selbstanzeige nur in Abstimmung mit ihr der zuständigen Stelle zu eröffnen, hatte der Beklagte in seinem Büro durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Schriftsatz nicht ohne vorherige Freigabe seitens der Klägerin in den Postausgang gelangt. Der Rechtsanwalt muss für eine Büroorganisation Sorge tragen, die verhindert, dass Schriftsätze durch das Büropersonal eigenmächtig versandt werden.

Dennoch ist der Klägerin infolge der versehentlichen Versendung der Selbstanzeige durch den Beklagten ein ersatzfähiger Schaden nicht erwachsen, weil sie in Einklang mit dem materiellen Recht Steuer- und Beitragsnachzahlungen unterworfen wurde.

 

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