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Steuerberaterprüfung nur mit abgeschlossener Berufsausbildung

Ohne abgeschlossene Berufsausbildung besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Dies gilt selbst bei Nachweis einer langjährigen und fachlich einschlägigen Berufstätigkeit. (Bundesfinanzhof BFH, Beschluss vom 7.10.2009, VII R 45/07)

Die Bestellung als Steuerberater ist die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Voraussetzung für die Bestellung ist die erfolgreiche Teilnahme an der Steuerberaterprüfung. Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Bewerber, wie im Einzelnen in § 36 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt ist, eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium sowie zusätzlich eine praktische Berufstätigkeit von gewisser Dauer (abhängig von der Ausbildung)nachweisen. Den Zugang zur Steuerberatungsprüfung eröffnet unter anderem eine kaufmännische Ausbildung mit anschließender mindestens 10-jähriger Berufstätigkeit. Neben der erfolgreichen Teilnahme an der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erwähnt allerdings § 36 StBerG als eine der weiteren Alternativen, um die Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu erfüllen, "eine andere gleichwertige Vorbildung".

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass eine solche andere Vorbildung ebenfalls in einer (theoretischen) Berufsausbildung bestehen muss: Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, können also zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn sie eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweisen. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, auch wenn gemessen an den hohen Anforderungen der Steuerberaterprüfung die durch eine Berufsausbildung zum Beispiel in einem kaufmännischen Beruf erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fielen.

Der Entscheidung liegt das Zulassungsbegehren eines Bewerbers zugrunde, der sein Jurastudium abgebrochen hatte und sich für sein Zulassungsbegehren außer auf die während dieses Studiums erbrachten zahlreichen Prüfungsleistungen darauf berief, dass er fast 30 Jahre lang in unterschiedlichen Funktionen als Geschäftsführer einer eigenen Firma und als Angestellter von Unternehmen und Verbänden auf dem Gebiet des Steuerrechts berufstätig gewesen ist.

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