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Steuerberaterhaftung: Hinweis auf Klagefrist

Tenor: Steuerberater muss an Klagefrist erinnern

Leitet ein Steuerberater eine an ihn zugestellte Einspruchsentscheidung nicht unmittelbar an seinen Mandanten weiter, so ist er verpflichtet, an den Ablauf der Klagefrist zu erinnern. Erhebt der Mandant aufgrund eines solchen Versäumnis verspätet Klage beim Finanzgericht, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Steuerberater die Einspruchsentscheidung des Finanzamts seinem Mandanten erst zwei Wochen später übersandt und auf die Klagefrist hingewiesen. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt zweieinhalb Wochen im Urlaub war, erhob er die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist.

Das Finanzgericht lehnt mit seinem Urteil den Antrag auf Wiedereinsetzung der Klagefrist in den vorigen Stand ab, da den Steuerberater am Versäumen der Klagefrist ein Verschulden treffe. Ein Steuerberater dürfe sich bei verzögerter Weiterleitung der Einspruchsentscheidung nicht darauf beschränken, auf die Klagefrist hinzuweisen. Er müsse sich vielmehr aktiv um die Einhaltung der Klagefrist bemühen und notfalls vorsorglich Klage erheben. Das Verschulden des Steuerberaters sei dem Kläger zuzurechnen.

Auch, wenn dieses Urteil zum steuerlichen Verfahrensrecht ergangen ist, liegt die Querverbindung zur Steuerberaterhaftung nahe. Dem Mandanten steht in einem solchen Fall Schadensersatz gegen den Steuerberater zu, wenn er nachweisen kann, dass die Klage vor dem Finanzgericht zum Erfolg und damit zu einer geringeren Steuerfestsetzung oder höheren Steuererstattung geführt hätte. Ob dies so ist, hat ein Zivilgericht zu klären.

Fundstelle:

Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.12.2009 - 12 K 3102/09

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