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Steuerberaterkosten: Gebührenordnung der Steuerberater

 

Die Steuerberaterkosten sind ein wesentliches Gesprächsthema zwischen Steuerberater und Mandant. Eine transparente und der Bearbeitung des Mandats vorgelagerte Gebührenpolitik des Steuerberaters ist dabei extrem wichtig. Parallel dazu sollte der Mandant auch in die Lage versetzt werden, die Ermittlung des Honorars verständlich nachvollziehen zu können. Dazu dient ein Überblick über die wesentlichen Elemente der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), welche seit Dezember 2012 für die Gebühren der Steuerberater zwingend anzuwenden ist.

Wenn Sie konkrete Fragen zu unseren Gebühren haben, können Sie uns dazu in unseren Büros in Köln und Bonn anrufen. Steuerberater Stefan Arndt berät Sie gerne.

Unser Überblick: 

Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. 

Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr, als sie sich aus der StBVV ergibt, fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 StBVV).

Die StBVV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.

Die Wertgebühren (§ 10 StBVV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatervergütungsverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus 

   a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters

        Beispiel:

     
Buchführung: Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt.
     
Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.
     
Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens € 8.000.

        und

   b) der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit

        und 

   c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.


Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann zu berücksichtigen sein (§ 11 StBVV). 

Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei der Betragsrahmengebühr ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommt nur bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) vor.

Die Zeitgebühr (§ 13 StBVV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen € 30 und € 70 je angefangene halbe Stunde.

Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatervergütungsverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBVV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung. 

Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren gem. StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf:  

     
Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Der Steuerberater kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i.H.v. 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens € 20 (§ 16 StBVV),
     
Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBVV),
     
Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBVV) und
     

die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBVV), es gilt der Normalsteuersatz von zur Zeit 19 %. 

 

 Übersicht über wichtige Gebühren:

 

  Leistung des Steuerberaters
Gebührenart
Gebührenrahmen
Gegenstandswert
1.
(erstmaliges) Einrichten einer Buchführung
Zeitgebühr
30,00 € bis 70,00 € je angefangene halbe Stunde
./.
2.
Erledigung der gesamten Buchführung oder Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschl. Kontieren der Belege und Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Wertgebühr (Monatsgebühr) nach Tabelle C
2/10 bis 12/10
Jahresumsatz oder Summe des Aufwandes (der jeweils höhere Betrag)
3.
erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten
Betragsgebühr
5,00 € bis 16,00 € je Arbeitnehmer
 
4.
Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung
Betragsgebühr
5,00 € bis 25,00 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeit-
raum (in der Regel monatlich). In besonders schwierigen Fällen, z.B. beim Baulohn, können auch höhere Gebühren vereinbart werden.
 
5.
Erstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Wertgebühr nach Tabelle B
10/10 bis 40/10
das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung
6.
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
Wertgebühr nach Tabelle A
1/20 bis 12/20
Summe der Einnahmen oder Summe der Werbungskosten (der jeweils höhere Betrag), mindestens 8.000 €
7.
Anfertigung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte
Wertgebühr nach Tabelle A
1/10 bis 6/10
Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 €
8.
Anfertigung der Körperschaft-steuererklärung
Wertgebühr nach Tabelle A
2/10 bis 8/10
Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzuges, mindestens 16.000 €
9.
Anfertigung der Gewerbesteuererklärung nach dem Gewerbeertrag
Wertgebühr nach Tabelle A
1/10 bis 6/10
Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, mindestens 8.000 €
10.
Anfertigung der Kapitalertragsteueranmeldung sowie jede weitere Erklärung im Zusammenhang mit Kapitalerträgen 
Wertgebühr nach Tabelle A
1/20 bis 6/20
Summe der kapitalertrag-steuerpflichtigen Kapitalerträge, mindestens 4.000 €
11.
Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen
Wertgebühr nach Tabelle A
1/10 bis 6/10
10 % des Gesamtbetrages der für Lieferungen oder sonstige Leistungen erhaltenen Entgelte zzgl. des Eigenverbrauches, mindestens 650 €
12.
Umsatzsteuerjahreserklärung
Wertgebühr nach Tabelle A
1/10 bis 8/10
wie 11., Mindestgegenstandswert hier jedoch 8.000 €

 
 

Die Steuerberatervergütungsverordnung findet keine Anwendung auf die vereinbaren Tätigkeiten; es sei denn, die Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung). Für die Vergütung der vereinbaren Tätigkeiten gelten die folgenden Grundsätze:

   1. Wird der Steuerberater in einem Bereich tätig, in dem eine andere Vergütungsordnung gilt, so richtet sich
       die Vergütung des Steuerberaters nach dieser.

       Beispiele: Als Sachverständiger im gerichtlichen Bereich erhält der Steuerberater eine Vergütung nach dem
        Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, JVEG. Wird der Steuerberater als
       Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine Vergütung nach den Vorschriften der
       Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV).

   2. Wird der Steuerberater in Bereichen tätig, in denen die Vergütung nicht durch eine Vergütungsordnung
       geregelt ist, gilt Folgendes: Der Berater kann für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der
       in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen "üblichen Vergütung" verlangen. Für die Festsetzung
       des konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen.

       Beispiel: Wird der Steuerberater auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten
       hinsichtlich der Vergütung die o.g. allgemeinen Vorschriften des BGB.

Aus Gründen der Beweisbarkeit und Transparenz sollte die Honorarvereinbarung in schriftlicher Form und unter Nennung der einzelnen Leistungen des Steuerberaters erfolgen.

Der Stundensatz wird mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Er kann ein Mehrfaches der in der Steuerberatergebührenverordnung festgelegten Stundensätze betragen und richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten des Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags. In der Regel wird dem Steuerberater erst nach einer Probephase von ca. 3 Monaten eine endgültige Kostenabschätzung möglich sein.

Es sollte vorab geklärt werden, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten oder zusätzlich zu entrichten ist.

Gem. § 670 BGB können Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten gesondert in Ansatz gebracht werden.

 

Erbringt der Steuerberater Leistungen, für die er eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen "üblichen Vergütung" verlangen kann, so richtet sich seine Vergütung häufig nach der Zeitgebühr. Zeitgebühren werden in der Regel angesetzt, wenn die Vermittlung von Expertenwissen im Vordergrund der Leistung steht. Es können Stunden- oder Tagessätze vereinbart werden. Stundensätze eignen sich insbesondere für die Abrechnung von einzelnen Beratungsleistungen oder von regelmäßig wiederkehrenden Beratungsleistungen. Tagessätze werden vielfach bei längerfristigen Projekten vereinbart. Ein Tagessatz umfasst in der Regel 6 effektive Arbeitsstunden zuzüglich der Vorbereitungszeiten und Wegezeiten. Die Höhe des Stunden- bzw. Tagessatzes richtet sich nach der Komplexität der Aufgabe und der Bedeutung der Leistung sowie nach den individuellen Umständen. Wird die Tätigkeit auch von anderen Personen am Markt angeboten, so kann die übliche Vergütung dieser Berufsgruppe bei der Bemessung des Stunden- bzw. Tagessatzes zugrunde gelegt werden. Bei größeren Projekten wird häufig eine Höchststundenzahl oder ein Höchsthonorar vereinbart. Dies kommt dem Pauschalhonorar nahe.

Die Vereinbarung eines festen, pauschalierten Honorars kommt dann in Betracht, wenn das gesamte Werk im Vordergrund steht. Höchstbegrenzungen oder Pauschalhonorare haben für den Mandanten den Vorteil, dass die Beratungskosten vorab kalkulierbar sind. Es ist jedoch zu bedenken, dass der Steuerberater den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung im Vorhinein häufig nur eingeschränkt beurteilen kann. Daher sind die Möglichkeiten des Steuerberaters, die Höhe der Vergütung im Vorhinein festzulegen, sehr begrenzt.

Wertgebühren eignen sich für Beratungsgebiete, bei denen der Wert des Objektes im Vordergrund steht und nicht die Dauerleistung. Die Wertgebühr kommt z.B. zur Anwendung, wenn durch die Beratung konkrete Vermögensgegenstände gestaltet oder verändert werden sollen.

Hinsichtlich der Vergütung kann auch eine Kombination aus Zeit- und Wertgebühr oder aus Zeit- und Höchstgebühr vereinbart werden. Bei der Kombination aus Zeit- und Wertgebühr erhält der Steuerberater für die Durchführung eines bestimmten Projektes die Wertgebühr und für darüber hinausgehende weitere Arbeiten, wie z.B. Erläuterungen, die Zeitgebühr. Bei der Kombination aus Zeit- und Höchstgebühr wird der Anspruch des Steuerberaters auf Vergütung von vornherein nach oben begrenzt.

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