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Steuerberaterhaftung Verjährung bei fehlerhaftem Steuerbescheid

In einem aktuellen Urteil des BGH (Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2011 – IX ZR 183/08) zur Steuerberaterhaftung nimmt dieser zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater nach der Regelung der Verjährung Stellung, welche noch vor Neuregelung am 15. Dezember 2004 in Form des § 68 StBerG maßgeblich war.

Lässt danach ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskräftig werden, beginnt die Frist für die Verjährung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, auch wenn dieser zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird.

Nach der alten Regelung des § 68 StBerG führt dies dazu, dass der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Anspruch entstanden ist. Voraussetzung ist selbstverständlich immer, dass ein Schaden eingetreten ist. Hierzu vertritt der BGH in ständiger Rechtsprechung die sogenannte Risiko-Schaden-Formel. Dazu muss ein Schaden im Sinne einer objektiven Verschlechterung der Vermögenslage wenigstens dem Grunde nach erwachsen sein.

In Fällen, in denen ein pflichtwidriges Verhalten des Steuerberaters nur mit einem Risiko behaftet ist, ohne, dass klar ist, ob das Verhalten tatsächlich zu einem Schaden führt, handelt es sich lediglich um eine bloße Vermögensgefährdung. Ein Anspruch ist dann noch nicht entstanden und die Verjährungsfrist des § 68 StBerG nicht in Lauf gesetzt.

Der Schaden des Steuerpflichtigen tritt in der Regel ein, sobald sich das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters in einem belastenden Bescheid der Finanzbehörde ausgewirkt hat. Wurde in der Folge pflichtwidrig gegen einen Steuerbescheid kein Einspruch eingelegt, beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids. Entscheidend ist dabei, dass der Steuerbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses noch dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes entsprach und die maßgebliche Norm erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 für nichtig erklärt wurde.

Ein Vermögensschaden berechnet sich aus der Differenz zwischen der Güterlage, die durch das Schadensereignis geschaffen wurde, und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten Güterlage (sogenannte Differenzhypothese). Im vorliegenden Fall hatte die Verletzung der dem Steuerberater übertragenen Pflicht, die Besteuerung der Spekulationsgewinne offen zu halten, die bestandskräftige Belastung der Kläger mit Einkommensteuer der im Jahr 1998 erzielten Gewinne zur Folge. Hätte der Steuerberater die Besteuerung pflichtgemäß offen gehalten, wären die Kläger mangels Bestandskraft des Steuerbescheids dauerhaft nicht zur Zahlung der Steuer verpflichtet gewesen. Der in der Steuerbelastung liegende, von den Klägern geltend gemachte Schaden ist daher mit der Bestandskraft des Steuerbescheids eingetreten. Die Erkennbarkeit des Schadens ist keine Voraussetzung des Beginns der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG a.F.

Auch in denen zum alten Verjährungsrecht entschiedenen Fällen der Feststellungsklage auf Schadensersatzpflicht hat der BGH diese bereits im Zeitpunkt nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids als zulässig erachtet.

Hinweis:

Nach neuem Recht beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die Frage der Verjährung bei Steuerberaterhaftung stellt sich auch heute noch in vielen Fällen nach altem Recht. In diesem und vielen weiteren Punkten wird die Notwendigkeit der besonderen Erfahrung des Rechtsanwalts deutlich, der im Bereich der Steuerberaterhaftung tätig ist.

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