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Haftung des Steuerberaters: Corona Soforthilfe

In den vergangenen Monaten konnten Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen die Corona-Soforthilfen beantragen. Die aktuellen Abfragen bei diesen Personen haben nun teilweise strafrechtliche Konsequenzen. Auch der Steuerberater, der bei den Anträgen mitgeholfen hat, kann strafrechtlich relevant gehandelt haben.

Die Soforthilfen waren ausschließlich für Unternehmen gedacht, die infolge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage geraten waren oder bei denen Liquiditätsengpässe/Umsatzeinbrüche/Honorarausfälle vorhanden waren. Unternehmen, die sich schon vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten befanden, waren von der Förderung ausgenommen. 

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten mussten zudem durch die Corona-Pandemie eingetreten sein. Das bedeutet: Durch die Corona-Krise reichen die vorhandenen liquiden Mittel nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Unter 7.4 des Antrags auf Gewährung einer Soforthilfe wurde der Antragsteller explizit darauf hingewiesen, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsch oder unvollständig getätigte Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben kann.

 

Mithilfe des Steuerberaters

Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars bestätigte der Antragsteller die Richtigkeit der Sachverhalte.

Hat nun der Steuerberater dazu geraten, die Mittel in Anspruch zu nehmen, kann es strafrechtliche Berührungspunkte geben. Von einer Bestätigung dieser Sachverhalte durch den Steuerberater war dringend abzuraten und auch dem Mandanten war der Rat zu erteilen, dies nur bei entsprechender strafrechtlicher Absicherung zu tun.

Wurden in dem Antrag falsche Angaben gemacht, so wurde der Zuschuss aufgrund des vereinfachtes Antragsverfahren in der Regel ausbezahlt. Gleichzeitig kam für den Antragsteller (bereits schon mit Antragstellung) jedoch eine Strafbarkeit in Betracht, und zwar wegen

  • Betrugs (Subventionsbetrugs) § 264 StGB und
  • Falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).

 

Sorgfältige Prüfung der Anträge im Nachhinein

Einige Landesregierungen haben nun bereits begonnen, die Anträge im Nachhinein nochmals sorgfältig zu prüfen und missbräuchliche Fälle zur Strafanzeige (Einleitung eines Strafverfahrens) zu bringen. In diesem Fall ist nicht nur der Zuschuss – da zu Unrecht erhalten – zurückzuzahlen, sondern der Antragsteller hat sich möglicherweise auch noch mit einem Strafverfahren auseinanderzusetzen.

 

Wichtig

Einen bereits gestellten Antrag kann man aus strafrechtlicher Sicht nicht ohne Folgen zurücknehmen.

 

Konsequenzen


Wird der Steurberater bei der Antragstellung aktiv, hat er alle Angaben des Mandanten zu prüfen. Denn im strafrechtlichen Kontext begibt er sich vollumfänglich in die Haftung.

Dabei ist zu berücksichitgen, dass Strafverfahren gegen Steuerberater auch berufsrechtliche Konsequenzen haben können.

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