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Steuerberaterhaftung bei möglicher Verfassungswidrigkeit

Ein Steuerberater, der mit der Prüfung eines Steuerbescheides beauftragt ist, muss seinen Mandanten nicht auf einen Einspruch wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Besteuerung hinweisen, so lange keine entsprechende Vorlage eines FG an das BVerfG veröffentlicht ist oder sich kein gleich starker Hinweis aus anderen Umständen ergibt.

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Berater den Bescheid für 1998 mit Spekulationsgewinnen bestandskräftig werden lassen. Der Mandant forderte von ihm Schadenersatz in Höhe der Steuer auf die Gewinne.

Ein Steuerberater darf grundsätzlich auf die Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze vertrauen. Aus seiner Grundpflicht zur umfassenden Beratung kann sich die Pflicht zum Hinweis auf eine mögliche Verfassungswid-rigkeit der Besteuerung ergeben. Ein solcher Fall kann etwa gegeben sein, wenn das BVerfG in ähnlichem Zusammenhang eine Vorentscheidung mit Relevanz für den Besteuerungsfall getroffen hat. Auf die Erfolgsaussichten kommt es nicht an. Eine Hinweispflicht kann auch bestehen, wenn ein Gericht einen Vorlagebeschluss an das BVerfG gefasst und der Berater hiervon Kenntnis erlangt hat. Trotz der erfahrungsgemäß geringen Erfolgsquote kann dem mit geringem Aufwand und Kosten Rechnung getragen werden, etwa über ein ruhendes Verfahren.

Ohne hinreichende Veranlassung braucht der Steuerberater weder nach verfassungsrechtlichen Argumenten gegen die anzuwendende Steuernorm noch nach einem Musterverfahren zu suchen. Halten Experten eine Steuernorm für verfassungswidrig, begründet das noch keinen Anlass für einen Hinweis an den Mandanten, weil solche Bedenken in den letzten Jahren vielfach erhoben worden sind und sich in den wenigsten Fällen als zutreffend herausgestellt haben.

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