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Schadensersatz wegen Steuerberaterhaftung trotz Mandantenrundschreiben

Als spezialisierte Rechtsanwälte im Bereich der Steuerberaterhaftung beraten wir Steuerberater nicht nur in Schadensersatzklagen vor den Zivilgerichten, sondern unterstützen auch proaktiv zur Vermeidung von Regressansprüchen. Gegegenstand der Beratung ist dabei auch regelmäßig das Thema der Mandantenrundschreiben. Immer mehr Steuerberater verwenden Mandantenrundschreiben um ihre Mandanten mit allgemein gehaltenen Informationen aus dem Steuerrecht zu versorgen. Der Berater bleibt „in Erinnerung“ und erzeugt beim Mandanten häufig auch neuen Beratungsbedarf. Derartige Rundschreiben schützen den Steuerberater aber in der Regel nicht vor einer Steuerberaterhaftung und eventuellem Schadensersatz. Obwohl die Rechtsprechung dazu bereits gefestigt ist, wird dies in der Praxis immer wieder übersehen.

 

1. Umfassende Informationspflicht 

Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und auch ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.

Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zum angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen. Die mandatsbezogenen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss der Steuerberater besitzen oder sich ungesäumt verschaffen.

Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu ermitteln. Wird in der Presse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele vereiteln oder beeinträchtigen können, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um den Mandanten optimal zu beraten.

 

2. Grundsatz der individuellen Beratung 

Das OLG Düsseldorf hat darauf erkannt, dass der Steuerberater dem Mandanten eine konkrete, auf die speziellen Probleme des Mandanten bezogene individuelle Belehrung schuldet. Allgemeine Ausführungen in Mandantenrundschreiben können solche konkreten Hinweise ebenso wenig ersetzen, wie nach Art eines steuerrechtlichen Lehrbuchs abgefasste Merkblätter.

Im konkreten Fall machte der Mandant geltend, der Steuerberater habe ihn nicht auf die steuerliche Notwendigkeit der Führung eines Fahrten- buches hingewiesen.

Der Steuerberater hielt dem entgegen, der geschäftserfahrene Mandant sei zum einen gar nicht belehrungsbedürftig gewesen, da dieses Thema ohnehin „in aller Munde“ gewesen sei. Darüber hinaus habe er seine Belehrungspflichten durch Übersendung von Mandantenrundschreiben und Merkblättern erfüllt.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf sei auch von einem geschäftserfahrenen Mandantennicht zu erwarten, dass dieser in der Lage und auch bereit sei, derlei allgemein theoretische Ausführungen auf ihre Erheblichkeit auf seine eigenen Angelegenheiten zu überprüfen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Mandant gerade nicht selbst um seine Probleme kümmern wolle und deshalb den Steuerberater beauftragt habe.

 

Rechtsanwalt für Steuerberaterhaftung rät:

So aufwendig und inhaltlich hochwertig Mandantenrundschreiben auch sein mögen: primär wird jeder Mandant diese Informationen als eine Marketingmaßnahme betrachten, die Kanzlei-Know-how demonstrieren und Mandantenbindung erzeugen soll. Die vertragsmäßig geschuldeten Beratungs- und Informationspflichten können durch derartige Informationen daher in der Regel nicht ersetzt werden

 

 

3. Lösungsansätze

1. Individuelles Anschreiben mit allgemein gehaltenen Anlagen 

Eine individuelle Beratung erfordert nicht, dass das „Rad ein jedes Mal neu erfunden“ werden muss. So ist es ohne Weiteres möglich, den Mandanten durch ein kurzes, aber gezieltes Anschreiben auf eine vermutete oder mögliche Problematik hinzuweisen und zu den Details auf allgemein gehaltene Anlagen zurückzugreifen.

 
 

2. Individualisierte Rundschreiben 

Das OLG Düsseldorf hat allerdings nicht generell gesagt, dass die Belehrung des Mandanten in einem Mandantenrundschreiben nie die Anforderungen an eine fallbezogene Belehrung erfüllen kann.

Beachten Sie daher, dass im Ausnahmefall daher wohl auch Mandantenrundschreiben den dargestellten Voraussetzungen genügen können.

 

4. Fazit 

Einem Berufsangehörigen ist dringend zu empfehlen, Hinweise und Belehrungen einzelfallbezogen auszugestalten.  Hat er dies in den Handakten dokumentiert, ist er auf der „sicheren Seite“.

Denn der Mandant, der seinen Steuerberater wegen Unterlassung der Hinweis- und Beratungspflicht auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, hat eine solche Pflichtverletzung zu beweisen und nicht der Steuerberater. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird die Schwierigkeit des damit verbundenen Negativbeweises dem Mandanten lediglich dadurch erleichtert, dass der Steuerberater zunächst im Einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise er seine Pflichten erfüllt haben will. Sodann ist es Sache des Mandanten, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen.

 

Fundstelle

OLG Düsseldorf 29.1.08, I 23 u 64/07

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