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Berufsrecht: Werbung mit Fachberatertitel

Das Bundesverfassungsgericht hat den Weg zur Werbung der Steuerberater mit einer Fachberaterbezeichnung des Deutschen Steuerberaterverbandes geebnet. Danach ist die Werbung der Steuerberater dahingehend erlaubt, dass die Bezeichnung als Fachberater nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Steuerberater zu finden ist. Unzulässig ist nach Auffassung des Gerichts, wenn der Steuerberater den Titel als Fachberater zusätzlich zur Berufsbezeichnung verwendet. Es ist daher zur Abgrenzung eine deutliche räumliche Absetzung notwendig.

Hinweis des Rechtsanwalts:

Die Verwendung des Fachberatertitels auf Geschäftspapieren sollte an der Seiten oder Fußleiste erfolgen.

Fundstelle:

BVerfG 9.6.10, 1 BvR 1198/10; BFH 23.2.10, VII R 24/09

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