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Selbstanzeige eines Steuerberaters: Berufsrechtliche Folgen

Der Rechtsanwalt oder Steuerberater, der sich mit Selbstanzeigen oder dem Steuerstrafrecht allgemein beschäftigt, kennt die besondere Problematik, dass ein Steuerstrafverfahren bei bestimmten Berufsträgern berufsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Dabei kommt es aus eigener Erfahrung durchaus vor, dass auch Steuerberater/Rechtsanwälte nach eigener Steuerhinterziehung den Weg der Selbstanzeige gehen oder durch eine Steuerfahndungsmaßnahme ins Visier der Steuerfahndung geraten.

 

Vielfach wird dabei übersehen, dass eine Selbstanzeige zwingend die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach sich zieht. Eine wirksame Selbstanzeige des Rechtsanwalts/Steuerberaters führt nach entsprechender Prüfung durch die Steuerstrafsachenstelle des Finanzamtes zwar dazu, dass das Steuerstrafverfahren wieder eingestellt wird. Dies bedeutet trotzdem, dass bei Rechtsanwälten und Steuerberatern die Steuerhinterziehung trotz wirksamer Selbstanzeige berufsrechtlich geahndet werden kann. Denn die Finanzämter müssen - und leider mussten wir die Erfahrung machen, dass dies einigen Rechtsanwälten/Steuerberatern bei Erstellung der Selbstanzeige nicht bekannt ist - die für den Steuerberater zuständige Berufsaufsicht und Steuerberaterkammer über das Verfahren informieren. Im Anschluss an das strafrechtliche Verfahren ist dann in einem berufsrechtlichen Verfahren zu prüfen, ob weitergehende Maßnahmen des Berufsrechts gegen den Rechtsanwalt oder Steuerberater einzuleiten sind.

 

In dem dann folgenden berufsrechtlichen Verfahren greift die Berufsaufsicht auf die im Strafverfahren gewonnen Erkenntnisse zurück. Hält die zuständige Steuerberaterkammer es für notwendig, wird die Generalstaatsanwaltschaft eingeschaltet, welche die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens vor dem zuständigen Landgericht prüft. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass z. B. bei wirksamer Selbstanzeige des Rechtsanwalts/Steuerberaters trotz Durchführung oder Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens die dort getroffenen Entscheidungen nicht bindend für das Berufsgericht sind, dort können eigene Feststellungen und Entscheidungen getroffen werden.

 

Berufspflichtverletzungen von Steuerberatern verjähren grundsätzlich in fünf Jahren. Innerhalb dieser Frist kann das Berufsgericht die Maßnahmen Warnung, Verweis, Geldbuße, Berufsverbot von bis zu fünf Jahren oder im schlimmsten Fall die Ausschließung aus dem Beruf ergreifen.

 

In Fällen der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung durch Steuerberater steht Herr Rechtsanwalt/Steuerberater Stefan Arndt als Verteter im Steuerstrafverfahren sowie im anschließenden berufsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hierzu gerne in den Büros in Köln und Bonn.

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