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Einbringung einer Steuerberaterpraxis: Übergangsgewinn

Zwei aktuelle Verfahren betreffen zur Zeit den Berufsstand der Steuerberater:

Der BFH hat zu prüfen, welches Gewinnermittlungsverfahren bei Praxiseinbringung durch einen Steuerberater anzuwenden ist. Der Rechtsstreit geht weiter darum, ob die Anlage EÜR ausgefüllt werden muss. (BFH VIII R 41/09)

Das Finanzgericht Münster prüft derzeit, ob ein Steuerberater, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, Forderungen, die er anlässlich einer Praxiseinbringung nach § 24 UmwStG zurückbehält und die nach der Einbringung noch zu seinem Restbetriebsvermögen gehören, als Übergangsgewinn zu erfassen hat oder ob eine Versteuerung der Einnahmen erst bei Zufluss erfolgt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob es in diesem Fall erforderlich ist, dass die zurückbehaltenen Forderungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums realisiert werden müssen. (FG Münster 23.6.09, 1 K 4263/06 F)

Zur Gewinnermittlungsart eines Steuerberaters hatte das FG Münser bereits in einer früheren Entscheidung ein möglicherweise bestehendes Wahlrecht zwischen Bilanzierung und EÜR betrachtet. Dabei hat es entschieden, das kein Zwang zum Wechsel der Gewinn ermittlungsart von der Einnahmenüberschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich besteht, wenn eine Steuerberatungspraxis in eine Sozietät eingebracht wird und der Forderungsbestand zurückbehalten wird. Es beruft sich dabei auf die jüngere Rechtsprechung des BFH (14.11.07, XI R 32/06, BFH/NV 08, 359), wonach eine solche Gewinnrealisierung nicht zwingend ist. Begründet wird dies damit, dass die Realisierung des Gewinns bei Zufl uss im Zufl ussjahr als nachträgliche Einkünfte gemäß § 24 Nr. 2 EStG erfasst werde. Eine Änderung der Höhe des Gesamtgewinns aufgrund der Einbringung sei deshalb nicht anzunehmen.

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