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Berufsrecht: Steuerberaterhaftung bei unterlassenem Schuldzinsenabzug

Ein Steuerberater/Rechtsanwalt hat die am Prinzip des sichersten Weges auszurichtende Sorgfalt zu wahren. Diese gebietet auch, bei einem mit Nachprüfungsvorbehalt ergangenen Steuerbescheid anlässlich einer zu Fragen des Finanzamts abzugebenden Stellungnahme grundsätzlich auch andere für die Entscheidung bedeutsame steuermindernde Gesichtspunkte geltend zu machen.

Auch nach Kündigung des Mandats trifft den Steuerberater/Rechtsanwalt eine Schadensverhinderungspflicht, wenn er schon vor Beendigung des Mandats Anlass zum handeln haben musste. Insoweit gibt es eine nachvertragliche Belehrungspflicht gegenüber dem früheren Mandanten. Erreicht der Steuerberater/Rechtsanwalt den Mandanten nicht, sollten bislang nicht geltend gemachte Sachverhalte dem Finanzamt direkt mitgeteilt werden.

Erkennt der Steuerberater/Rechtsanwalt seine Pflichtverletzung und den sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch, muss er den geschädigten Mandanten hierüber genauso aufklären wie über die maßgebliche Verjährungsfrist. Unterbleibt die Aufklärung, liegt hierin eine erneute Pflichtverletzung, die einen Sekundäranspruch begründet und die Verjährung zugunsten des Mandanten verlängert.

Ist zwischenzeitlich eine neuer Steuerberater mit der Angelegenheit betraut und erkennt auch er nicht die Pflicht der Mitteilung beim Finanzamt, schließt dies die Haftung des ersten Steuerberaters nicht aus. Es entsteht vielmehr eine zusätzliche Haftung und bei gleicher Schadensentstehung eine Gesamtschuldnerschaft der beiden Steuerberater.

OLG Koblenz vom 08.08.2005, 12 U 267/04

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