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Fehler bei Selbstanzeige: Rechtsanwälte/Steuerberater haften

Dass die strafbefreiende Selbstanzeige nicht immer zur Straffreiheit führt ist uns aktuell sehr deutlich vor Augen geführt worden.  So fertigten die Steuerberater/Rechtsanwälte von Herrn Hoeneß – sicherlich unter Zeitdruck – eine Selbstanzeige, die nicht vollständig und damit unwirksam war. Das Ergebnis ist die Freiheitsstrafe des Mandanten.

Vor diesem Hintergrund möchten wir auf die Haftungsrisiken der Übernahme des Mandats zur Erstellung einer Selbstanzeige hinweisen. Denn ein Blick ins Internet unter Verwendung üblicher Suchmaschinen offenbart, dass so viele Rechtsanwälte und Steuerberater wie noch nie mit ihrer Kompetenz im Zusammenhang mit Selbstanzeigen und Steuerstrafrecht werben.

Dabei birgt ein solches Mandat Haftungsfallen. Eine unwirksame Selbstanzeige kann zur Verurteilung des Mandanten führen. Die Haftung des Steuerberaters/Rechtsanwalts beginnt bereits im ersten Gespräch, sofern hier relevante Auskünfte gegeben werden. Im Weiteren obliegt es der pflichtgemäßen Betreuung des Mandanten, dass die Selbstanzeige unter umfassender Kenntnis des Steuerrechts so an das Finanzamt gelangt, dass unter Angabe bislang fehlender Auskünfte bzw. unter Ergänzung oder Korrektur falscher Erklärungen das Finanzamt in die Lage versetzt wird, die richtigen Steuerfestsetzungen nunmehr vorzunehmen. Diesen Vorgaben genügt es z. B. nicht, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Spekulationseinkünfte unter Missachtung steuerrechtlicher Vorschriften saldiert oder auf sonstige fehlerhafte Art gegenüber dem Finanzamt deklariert werden. Insbesondere die unterschiedlichen Rechtsstände in der Vergangenheit bergen ein enormes Fehlerpotenzial für den nicht regelmäßig mit der Einkunftsermittlung beschäftigten Steuerberater/Rechtsanwalt.

Dabei ist dem Mandanten auch nicht unbedingt damit gedient,  wenn der Rechtsanwalt für die Selbstanzeige darauf verweist, dass ein Steuerberater hinzuzuziehen ist. Dies entlässt ihn zum einen nicht aus der Haftung (genauso wenig umgekehrt den Steuerberater), zum anderen wünscht sich der Mandant in der Regel einen einzigen Ansprechpartner. Ganz abgesehen davon, dass das Zusammenwirken zweier Personen möglicherweise weitere Probleme mit sich bringt, wenn sich der eine auf den anderen verlässt.

Ist die unwirksame Selbstanzeige Tatsache geworden, bleibt die Frage nach der Haftung des Steuerberaters/Rechtsanwalts. Wird der Mandant zu einer Geldstrafe verurteilt (oder geschieht dies mittels Strafbefehl bzw. als Geldauflage nach einer Einstellung des Steuerstrafverfahrens), liegt hierin ein Schaden, der durch den Steuerberater/Rechtsanwalt zu ersetzen ist, sofern diesem alle Unterlagen und Auskünfte zur Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige vorlagen. Etwas anders gelagert ist die Situation, wenn die missratene Selbstanzeige zur Freiheitsstrafe führt. Dann trifft die Haftung den Berater in zweierlei Hinsicht: Zunächst erleidet der verurteilet Steuerhinterzieher vielfach einen Verdienstausfall durch die Freiheitsstrafe. Darüber hinaus steht auch die Frage eines angemessenen Schmerzensgeldes im Raum.

In allen Fällen der Steuerberaterhaftung bzw. Rechtsanwaltshaftung bei fehlerhaften Selbstanzeigen hat der Berater unverzüglich seine Berufshaftpflichtversicherung zu informieren. Darüber hinaus trifft ihn selbstverständlich eine Schadensminderungspflicht, das heißt, zu retten was noch zu retten ist.

Bei Fragen zum Thema Steuerberaterhaftung bei Selbstanzeigen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt/Steuerberater Arndt in Köln und Bonn zur Verfügung.

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