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Berufsrecht: Steuerberater als "zertifizierter Finanzplaner (FH)"

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 15.05.2009 - StO 1/08 – entschieden, dass ein Steuerberater den Titel „zertifizierter Finanzplaner (FH)“ nicht neben seiner Berufsbezeichnung als Steuerberater führen darf.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Steuerberater absolvierte erfolgreich einen Weiterbildungskurs im Bereich der Finanzplanung. Damit einher ging die Berechtigung, die Bezeichnung „Zertifizierter Finanzplaner“ zu führen. In der Folge nahm er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Steuerberater die Bezeichnung „zertifizierter Finanzplaner (FH)“, in seinen Briefkopf auf. Die zuständige Steuerberaterkammer wies ihn mehrfach erfolglos darauf hin, dass dies aus berufsrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Das OLG Karlsruhe hat dieses Verbot nunmehr in zweiter Instanz bestätigt. Die Bezeichnung „zertifizierter Finanzplaner (FH)“ stellt keine zulässige weitere Berufsbezeichnung im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 1 StBerG dar. Auch handelt es sich nicht um einen erlaubten Zusatz nach § 43 Abs. 3 StBerG.

Neben der Berufsbezeichnung Steuerberater dürfen weitere Berufsbezeichnungen nur geführt werden, wenn sie amtlich verliehen sind. Andere Zusätze sind mit Ausnahme solcher, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, ebenfalls im Geschäftsverkehr unzulässig. Mit der Einführung der entsprechenden Vorschriften im Jahr 1961 wollte der Gesetzgeber der bis dahin herrschenden Vielfalt unterschiedlichster Berufsbezeichnungen für die steuerberatenden Berufe Einhalt gebieten, um es den Steuerpflichtigen, aber auch den Finanzbehörden und Finanzgerichten zu ermöglichen, eindeutig zu erkennen, ob jemand befugt sei, den Beruf des Steuerberaters auszuüben und als solcher tätig zu sein. Zweck der Regelung, die der Senat als verfassungsgemäß ansieht, sind danach auch der Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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