Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Steuer- und Rechtsbratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Gmbh-Anteilen

Eine interne Verfügung der Finanzverwaltung befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen Steuer- und Rechtsberatungskosten Veräußerungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen. Ist bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, dürfen vom Veräußerungspreis die Veräußerungskosten sowie die Anschaffungskosten abgezogen werden.

 

Veräußerungskosten im Sinne dieser Vorschrift sind Aufwendungen, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, d. h. die durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlassten Aufwendungen (siehe u. a. BFH 9.10.13, IX R 25/12). Laufende Aufwendungen dürfen dagegen nicht abgezogen werden.

Steuer- und Rechtsberatungskosten sind den Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG zuzurechnen, wenn sich die den Kosten zugrunde liegende Beratungsleistung unmittelbar auf die rechtliche bzw. vertragliche Ausgestaltung und/oder die Durchführung einer Veräußerung i. S. d. § 17 EStG bezieht.

Der Abzug von Steuer- und Rechtsberatungskosten zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG scheidet dagegen aus, wenn sich die den Kosten zugrunde liegende Beratungsleistung auf die steuerrechtliche Beurteilung bzw. Behandlung eines verwirklichten Veräußerungstatbestands bezieht.

 

Merke | Nicht nach § 17 EStG abziehbar sind danach Kosten für eine Beratungsleistung im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. d. § 17 EStG, einschließlich des Freibetrags oder einer Verlustausgleichsbeschränkung. Dasselbe gilt für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens oder eines Doppelbesteuerungsabkommens sowie Beratungskosten im steuerrechtlichen Einspruchs- und Klageverfahren.

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom