Eine KG war seit 1993 alleinige Gesellschafterin einer Grundstücks-GmbH. Die Kommanditisten der KG gründeten 2010 neben der Klägerin noch eine weitere GmbH und brachten zunächst ihre jeweils hälftigen Kommanditanteile in die beiden Gesellschaften ein. Hierdurch wurde Grunderwerbsteuer ausgelöst. Im gleichen Jahr wurde ein Vertrag geschlossen, nach dem das Vermögen der KG aufgeteilt wurde. Der Teilbetrieb, der die Beteiligung an der Grundstücks-GmbH umfasste, wurde an die Klägerin übertragen. 2013 wurde die Grundstücks-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Da die KG weniger als fünf Jahre an der Grundstücks-GmbH beteiligt war, stellte sich die Frage, ob die Vorbesitzzeit auf die fünfjährige Vorbehaltensfrist angerechnet werden kann.
Diese Frage wurde vom FG bejaht: Die Verschmelzung erfülle die Voraussetzungen der Steuerfreiheit. Im Streitfall konnte die Vorbehaltensfrist eingehalten werden. Die Klägerin war in den fünf Jahren vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an der Grundstücks-GmbH beteiligt. Zum einen war sie selbst beteiligt und zum anderen war ihr die Beteiligung der KG zuzuordnen. Nach dem Gesetz gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Darüber hinaus wirken alle steuerlich relevanten Umstände, die in der Person des Rechtsvorgängers eingetreten waren, grundsätzlich auch für und gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Die Klägerin ist zivilrechtlich im Zuge der Aufspaltung Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden.