Der Kläger war seit 1993 in Deutschland ansässig und hier bis Anfang 2017 unbeschränkt steuerpflichtig, lebte aber seit 2015 auch in Kanada. Mit Ablauf des 26.04.2017 gab er seinen deutschen Wohnsitz endgültig auf. Zu diesem Zeitpunkt war er als Kommanditist mit einem Anteil von 10 % an einer vermögensverwaltend tätigen KG beteiligt. Diese KG wiederum hielt 94,737 % des Stammkapitals einer GmbH, deren Aktivvermögen zu mehr als 90 % aus Grundbesitz bestand. In der Einkommensteuererklärung 2017 gab der Kläger einen fiktiven steuerlichen Veräußerungsgewinn von 2.700.304 € an. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und setzte Einkommensteuer fest. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein. Die Anwendung der Wegzugsbesteuerung sei unverhältnismäßig und führe zu einer Mehrfachbesteuerung.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Wegzugsbesteuerung hätten im Streitfall vorgelegen. Daher sei die Berücksichtigung des erklärten Betrags durch das Finanzamt zutreffend gewesen. Die Anwendung der Wegzugsbesteuerung sei kein verfassungswidriger Eingriff in die Ausreisefreiheit. Die Wegzugsbesteuerung verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Eine mögliche Doppelbesteuerung sei unschädlich und auch nicht der Regelfall. Sollte es nach dem Wegzug tatsächlich zu einer Veräußerung der Beteiligung kommen, gäbe es Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Kanada. Die Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen.
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