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Die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist nicht zwingend Sonderbetriebsvermögen

Der Zuordnung der Anteile eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II steht ein von der Komplementärin unterhaltener eigener Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung entgegen.

 

Hintergrund

Zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nicht nur die im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter, sondern auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen – sogenanntes Sonderbetriebsvermögen I – oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden – sogenanntes Sonderbetriebsvermögen II.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte das FG das Vorliegen von (notwendigem oder gewillkürtem) Sonderbetriebsvermögen im Fall von Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH verneint.

Notwendiges Sonderbetriebsvermögen I setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt ist. Dazu gehören insbesondere solche Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung für ihre gewerbliche Tätigkeit überlässt und von ihr auch tatsächlich für betriebliche Zwecke genutzt werden.

Wirtschaftsgüter, die nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I gehören, können dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen I zugeordnet werden, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen.

 

Entscheidung

Im Streitfall war die Beteiligung an der Komplementär-GmbH objektiv erkennbar nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Steuerpflichtigen selbst bestimmt. Diese ist eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand das Halten und die Verwaltung eigenen Vermögens der Gesellschaft ist. Denn eine Überlassung der im Eigentum der Kommanditisten stehenden Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH zum unmittelbaren Einsatz für die Tätigkeit „Halten und Verwaltung eigenen Vermögens“ lag nicht vor. Entsprechend schied mangels objektiver Eignung, dem Gesellschaftszweck „Halten und Verwaltung eigenen Vermögens“ zu dienen, auch eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen I der Kommanditisten aus.

Einer Zuordnung der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II stand der von der Komplementär-GmbH unterhaltene eigene Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung entgegen. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein.

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist als auch dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung selbst dient, weil durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Gesellschafters in der Personengesellschaft steigt bzw. gestärkt wird.

Die letztgenannte Alternative kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH beteiligt und über seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung in der KG nimmt.

Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen scheidet eine Zuordnung der Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen jedoch in der Regel aus, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführungstätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält.

Im Streitfall unterhielt die Komplementär-GmbH neben ihrer Geschäftsführungstätigkeit für die Steuerpflichtige einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung, mit dem Umsätze in Millionenhöhe und Gewinne in erheblichem Umfang erzielt wurden.

 

Fundstelle

  • FG Rheinland-Pfalz 27.7.22, 2 K 1544/17, Rev. BFH IV R 20/23
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