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September 2011: Steuerberater und Rechtsanwälte im Fokus der Geldwäscheprävention

Noch im laufenden Jahr soll das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention in Kraft treten, Steuerberater und Rechtsanwälte treffen in der Folge neue Sorgfaltspflichten. Hierbei geht es insbesondere um einen verschärften Blick auf zweifelhafte oder ungewöhnliche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen oder gesetzlichen Zweck. In diesem Fall greifen besondere Überwachungspflichten.

 

Steuerberater und Rechtsanwälte müssen wieder einen Geldwäschebeauftragten benennen. Die zuständigen Behörden können allerdings bestimmen, dass Verpflichtete mit kleiner Geschäfts- oder Betriebsgröße von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen können.

Das gilt auch für die Bundessteuerberaterkammer, die als Aufsichtsbehörde neue Aufgaben erhält, etwa die Befugnis, durch Allgemeinverfügung anzuordnen, dass bei Geschäftsbeziehungen mit Staaten, auf der sogenannten schwarzen Liste der nicht kooperierenden Länder stehen, für die Steuerberater eine Pflicht zur verstärkten Überwachung besteht und sie zusätzliche Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen haben.

 

Die Kammer hat zudem den Verpflichteten aktuelle und umfassende Auslegungshilfen und Anwendungshinweise zur Hand zu geben, um die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sowie Schulungs- und Sicherungsmaßnahmen an die aktuellen Gegebenheiten anpassen zu können. Steuerberater und andere Freiberufler haben die Pflicht, über interne Sicherungsmaßnahmen ihre Mitarbeiter zu schulen und ihnen hierdurch die geldwäscherechtlichen Regelungen nahezubringen. In welcher Form und in welchen Turnus dies zu geschehen hat, ist nicht vorgegeben.

 

In Bezug auf politisch exponierte Personen (PEPs) werden die verstärkten Sorgfaltspflichten ergänzt. Bei PEPs handelt es sich um Personen, die unabhängig von ihrem ausländischen Wohnsitz ein wichtiges öffentliches Amt bekleiden oder zuvor ausgeübt haben. Hinzu kommen ihre Familienmitglieder sowie ihnen nahestehende Personen.

 

Es kommt zu Anpassungen der Sanktionen bei Verstößen gegen das GWG in Bezug auf Verschuldensmaßstab sowie Bußgeldhöhe. Verstöße gegen die Bestimmungen des GWG können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wobei es künftig einem einheitlichen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 EUR bei grober Fahrlässigkeit gibt.

 

Das BKA ist gem. § 31b S. 2 AO die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen und ihm als zuständige Strafverfolgungsbehörde sind Transaktionen unabhängig von deren Höhe oder Geschäftsbeziehung unverzüglich zu melden. Das gilt immer dann, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.

 

Praxishinweis:

Die den Rechtsanwälten auferlegte Anzeigepflicht gilt allerdings nicht mehr, wenn der Verdacht gegenüber einem Mandanten besteht und diesem Angaben zugrunde liegen, die im Rahmen der Rechtsberatung, Prozessvertretung oder einem Verfahren offenkundig geworden sind. Die Ausnahme gilt auch für die Steuerberatung. Die besondere Schutzwürdigkeit bei der Rechtsberatung entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn der Mandant die Hilfestellung gezielt im Hinblick auf eine beabsichtigte Geldwäschehandlung in Anspruch nehmen will und der Steuerberater oder Rechtsanwalt dies erkennt. Bankgeheimnis oder andere Verschwiegenheitspflichten stehen einer Anzeige jedoch nicht entgegen.

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