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Februar 2011: Erbschaftssteuer aktuell

Diesen Monat geht es um die Erbschaftsteuer. Wir verweisen auf die beiden nachfolgend aus Sicht des Steuerberaters kommentierten Entscheidungen und einen Verwaltungserlass.

Ansatz niedrig verzinster Kredite, § 7 Erbschaftsteuergesetz

Die zinslose Gewährung eines Kredits stellt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Der Empfänger erhält durch das Recht, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich nutzen zu können, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 %. Wird der Kredit mit einem niedrigen Zinssatz gewährt, liegt ebenfalls eine freigebige Zuwendung vor. In diesem Fall ist der Jahreswert des Nutzungsvorteils mit 5,5 % abzüglich des vereinbarten Zinssatzes zu berechnen, wenn kein anderer Wert feststeht.

Für diese Einordnung ist es nach Auffassung des BFH unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt. Eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB setzt nämlich eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt. Der steuerliche Begriff der freigebigen Zuwendung geht weiter als derjenige einer Schenkung im zivilrechtlichen Sinne.

Steuerberater Köln Steuertipp:

Ein aktueller Ländererlass erläutert sehr ausführlich die Bewertung von Forderungen und Schulden sowie von Ansprüchen und Lasten aus wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Besteuerungszeitpunkte ab 2010. Das beinhaltet insbesondere umfangreiche Rechenbeispiele zu Kapitalforderungen, die ohne, mit einem geringen oder einem überhöhten Zinssatz gewährt werden. Hinzu kommen Berechnungen zur konkreten Laufzeit und den Auswirkungen von Aufschubfristen. Ergänzt wird der Erlass durch Anlagen mit Vervielfältigern. Im Einzelfal sllte die Beratung durch den Steuerberater gesucht werden.

Fundstellen: BFH 27.10.10, II R 37/09; BFH 14.1.10, II B 112/09, BFH/NV 10, 901

 

Mündlich angeordnete Erbschaft steuerlich wirksam, § 10 Erbschaftsteuergesetz

Erfüllt der Erbe einen vom Verstorbenen zu Lebzeiten nur mündlich geäußerten letzten Willen, ist dies bei ihm als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich dabei mangels Schriftform um eine unwirksame Verfügung. Wird diese jedoch weisungsgemäß ausgeführt, ist das wirtschaftliche Ergebnis für die Erbschaftsteuer selbst dann zu beachten, wenn die unwirksame Verfügung von Todes wegen nicht in vollem Umfang befolgt wird. Auch die lediglich eingeschränkte Befolgung weist die für die erbschaftsteuerrechtliche Berücksichtigung erforderliche Verbindung zur Willenserklärung des Erblassers auf, so der BFH.

Führen Begünstigter und Belasteter eine unwirksame Verfügung von Todes wegen aufgrund der Beachtung des erblasserischen Willens aus, ist das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs gemäß § 41 Abs. 1 AO erbschaftsteuerrechtlich zu beachten, soweit es tatsächlich ausgeführt wurde. Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 ErbStG entspricht auch der Grundsatz der Besteuerung nur im Umfang der Bereicherung des Erben. Die Berücksichtigung erfolgt aber nicht sofort mit Entstehung der Steuer, sondern erst mit der Erfüllung des geäußerten Wunsches. Auf der Gegenseite tritt dann für den Verpflichteten ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ein.

Steuerberater Köln Steuertipp:

Überträgt hingegen ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass auf einen Dritten, ohne dass dies auf einer Willensäußerung des Erblassers beruht, wirkt sich dies nicht rückwirkend auf die festzusetzende Erbschaftsteuer aus. In einem solchen Fall kann der Nachkomme die der Besteuerung unterliegende Bereicherung nicht mehr im Nachhinein durch eine solche Übertragung mit steuerlicher Wirkung beseitigen.

Fundstellen:  BFH 22.9.10, II R 46/09; BFH 28.3.07, II R 25/05, BStBl II 07, 461

 

Übertragung treuhänderisch gehaltenen Vermögens, § 13 Erbschaftsteuergesetz

Steuerberater hatten sich seit längerem dagegen gewehrt, nun ist die Finanzverwaltung einen Schritt in die richtige Richtung gegangen: Die Verwaltung hält nicht mehr an ihrer seit 2005 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass treuhänderisch gehaltenes Vermögen als Sachleistungsanspruch mit dem gemeinen Wert statt mit dem Steuerwert anzusetzen ist und die steuerlichen Begünstigungen bei den einzelnen Vermögensarten nicht zu berücksichtigen sind. Diese nachteilige Ansicht betraf in der Praxis der Steuerberater vor allem Anteile an geschlossenen Fonds, die in der Regel von einem Treuhänder gehalten werden.

Nach der geänderten Verwaltungsauffassung ist Gegenstand der Zuwendung von treuhänderisch gehaltenem Vermögen der Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Vermögens als Sachleistungsanspruch. Die steuerliche Beurteilung, insbesondere die Bewertung, orientiert sich daran, auf welchen Gegenstand sich der Herausgabeanspruch bezieht, mithin also an der Vermögensart des Treugutes. Damit können die steuerlichen Ermittlungsverfahren für Immobilien und betriebliches Vermögen genutzt werden, je nach dem Datum der Erbschaft und Schenkung unter dem Rechtsstand ab oder vor 2009.

Steuerberater Köln Steuertipp:

Sofern es sich um begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG neuer oder § 13a Abs. 4 ErbStG alter Fassung handelt, werden nun auch die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG und der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG gewährt. In offenen Fällen können daher die Vergünstigungen beim Ansatz von Grund- und Betriebsvermögen aus dem EU- und EWR-Raum genutzt werden, bei Wohnimmobilien beispielsweise der Abschlag von 10 % und beim Betriebsvermögen die Steuerbefreiung von 85 oder 100 %.

Fundstellen: FinMin Bayern 16.9.10, 34 - S 3811 - 035 - 38 476/10; FinMin Bayern 14.6.05, 34 - S 3811 - 035 - 25 199/05, DB 05, 1493; FG Niedersachsen 28.7.10, 3 K 215/09, rkr.

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