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Thema August 2007: Unternehmensteuerreform – Hinweise für mittelständische Betriebe

Für den Mittelstand sind die mit dem Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform einhergehenden Änderungen weitreichend. Die individuelle Beratung durch den Steuerberater/Rechtsanwalt ist hier unerlässlich, damit rechtzeitig über Gegenmaßnahmen und Gewinnverlagerungen noch im laufenden Jahr nachgedacht werden kann. Wir stellen deshalb hier die insbesondere für mittelständische Betriebe wichtigsten Punkte zusammen. Dabei ist grundsätzlich von einer Geltung ab 2008 auszugehen. Liegt ein abweichendes Wirtschaftsjahr vor, greifen die Regelungen bereits vorgezogen für das Wirtschaftsjahr, welches in 2008 endet.

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuertarif wird von 25% auf 15% sinken. In der Folge mindert sich dadurch auch der Solidaritätszuschlag. Es ergibt sich somit eine Gesamtbelastung von 29,83%. Im Gegenzug soll für ab 2009 an die Gesellschafter im Privatbereich ausgeschüttete Gewinne das Halbeinkünfteverfahren nicht mehr gelten. Statt dessen wird es einen Abgeltungsteuersatz von 25% auf Ausschüttungen geben. Die neue Rechtslage entfaltet daher nur bei thesaurierten Gewinnen einen Vorteil für den Anteilseigner.

Thesaurierung bei Personenunternehmen

Neben Kapitalgesellschaften sollen künftig auch Personenunternehmen eine Thesaurierung der Gewinne vornehmen können. Dies geschieht über die Option zu einem vergleichbaren Körperschaftsteuertarif. Auf Antrag erfolgt insoweit eine Besteuerung für nicht entnommene laufende Gewinne nach den §§ 13, 15 und 18 EStG, unabhängig von der Höhe mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von einheitlich 28,25%. Neben Selbstständigen soll das auch für Mitunternehmer gelten, sofern sie zu mehr als 10% beteiligt sind oder ihr Gewinnanteil 10.000 EUR übersteigt. Der Antrag soll bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für das Folgejahr ganz oder teilweise zurückgenommen werden können. Sofern dann aber der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen eines Wirtschaftsjahres anschließend den laufenden Gewinn übersteigt, ergibt sich eine Nachversteuerung mit 25%. Kommt es zu einer Betriebsveräußerung oder –aufgabe, sieht das Gesetz eine zinslose Stundungsregelung von bis zu 10 Jahren vor. Rechnerisch ergibt sich für den Unternehmer durch die Thesaurierungsbegünstigung nur dann eine Günstigerstellung, wenn mit seiner individuellen Progression über dem einheitlichen Satz von 28,25% liegt und dauerhaft nicht von Überentnahmen ausgeht.

Gewerbesteuer

Im Rahmen der Gewerbesteuer sind einige Änderungen hinsichtlich der abzugsfähigen Betriebsausgaben vorgesehen. Danach liegen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben mit der Folge einer außerbilanziellen Hinzurechnung in den folgenden Fällen vor:

  • Der Anrechnungsfaktor nach § 35 EStG soll sich von 1,8 auf 3,8 erhöhen, maximal jedoch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer des Betriebs oder Mitunternehmers.
  • Die Gewerbesteuer-Messzahl soll von 5 auf 3,5% sinken, dafür entfällt der bisherige Staffeltarif ganz. Kapitalgesellschaften sind dann künftig mit rund 14% belastet, nahezu auf Höhe der Körperschaftsteuer.
  • Anstelle der derzeitigen Hinzurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen sollen ab 2008 sämtliche Finanzierungsaufwendungen mit 25% dem Gewinn hinzugerechnet werden, sofern der Freibetrag von 100.000 EUR überschritten wird. In die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage fließen dann neben lang- auch kurzfristige Zinsaufwendungen wie etwa gewährte Skonti. Hinzukommen sollen Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren mit ihrem Finanzierungsanteil. Dieser soll bei mobilen Wirtschaftsgütern pauschal 25% und bei Immobilen 75% betragen. Aufgrund des Freibetrags von 100.000 EUR pro Jahr kommt es bei kleinen Betrieben künftig dazu, dass sie ihre Finanzierungskosten nicht mehr oder zumindest deutlich geringer als derzeit dem Gewinn für die Gewerbesteuer hinzurechnen müssen.

Zinsschranke

Die künftige Zinsschranke zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Unternehmen mit hoher Kreditfinanzierung sieht eine Freigrenze von 1 Mio. EUR vor. Liegt der Schuldzinsenüberhang über 1 Mio. EUR, dürfen Zinsen nur in Höhe von 30% des steuerlichen Gewinns vor Zinsaufwand und -ertrag abgezogen werden. Der übersteigende Betrag wird vorgetragen und erhöht anschließend den Zinsaufwand der Folgejahre. Diese geplante Regelung wird mittelständische Betriebe in der Regel nicht betreffen, da sie für die Begrenzung zu einem Konzern gehören müssen und zudem üblicherweise nicht so hohe Fremdverbindlichkeiten vorweisen.

Abschreibungen

Einige Regelungen zu den Absetzungen für Abnutzung (AfA) werden sich ändern. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab 2008 angeschafft oder hergestellt werden, soll die degressive AfA von derzeit bis zu 30% entfallen. Anschaffungen sind daher ggf. auf das laufende Jahr vorzuziehen. Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) soll auf 60 EUR gekürzt werden. Dies allerdings nur für Betriebe, die keine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen können. In anderen Fällen bleibt es bei der bisherigen Regelung mit dem Höchstbetrag von netto 410 EUR. Das letzte Wort ist hier wohl noch nicht gesprochen. Im Raum steht noch eine Nachbesserung mit der Maßgabe, dass GWG bis 100 EUR sofort und bis 1.000 EUR über fünf Jahre abgeschrieben werden dürfen.

Mantelkauf

Eine vollkommen neue Regelung ist beim Mantelkauf nach § 8 Abs. 4 KStG geplant. Derzeit ist für den Verlustabzug die wirtschaftliche Identität zwischen den beiden Körperschaften maßgebend, wobei auf den Anteilseignerwechsel von mehr als 50 v.H. und die Zuführung von neuem Betriebsvermögen abgestellt wird. Nach einem neuen § 8c KStG soll alleiniges Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung der Anteilseignerwechsel sein. Die künftige Prüfung soll zweistufig erfolgen. Bei einer Stimmrechtsübertragung zwischen 25,1 und 50 v.H. geht der anteilige Verlustvortrag in Höhe der schädlichen Anteilsübertragung unter. Das tritt ein, sobald die Schwelle von 25 v.H. innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums überschritten wird. Bei der Übertragung von mehr als 50 v.H. der Anteile oder Stimmrechte soll es sogar zum vollständigen Untergang des Verlustabzugs sowie des laufenden Verlustes im Jahr der schädlichen Anteilsübertragung kommen.

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