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Thema-Oktober-2006:Erbrecht/Steuerstrafrecht:Steuerhinterziehung-des-Erblassers

Erlangen die Erben nach dem Tod des Erblassers Kenntnis von bislang nicht deklarierten steuerpflichtigen Sachverhalten (Steuerhinterziehung) beim Erblasser, obliegt dem Steuerberater/Rechtsanwalt regelmäßig die Prüfung, ob ein steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Hieraus ergibt sich ferner die Frage nach einer Anzeige der Sachverhalte durch die Erben beim Finanzamt (strafbefreiende Selbstanzeige). Ohne eine Selbstanzeige tritt ggfls. die Steuerhinterziehung beim Erben selber ein.

Erben Steuernachzahlung

Die Erben als Gesamtrechtsnachfolger treten durch die Annahme der Erbschaft in die Stellung des Erblassers ein und werden Inhaber aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers einschließlich der Steuerverbindlichkeiten. Darüber hinaus werden sie hierdurch selber Steuerpflichtige für die nicht verjährten Steuern des Erblassers. Hierfür haften sie in der Regel auch mit ihrem Privatvermögen.

Die Erben sind nach dem Erbfall nunmehr selber Steuerrechtssubjekt und für die Abgabe der Steuererklärungen verwantwortlich. Insoweit treffen sie auch die allgemeinen Mitwirlungspflichten.

Erben Steuerstrafrecht

Hieraus ergibt sich zunächst nicht die Pflicht der Erben, alle Unterlagen aus der Erbmasse auf steuerstrafrechtlich relevante Vorgänge hin zu überprüfen. Vielmehr muss sich die Kenntnis dieser Sachverhalte für die Erben zufällig ergeben. Haben die Erben einmal Kenntnis erlangt, sind sie verpflichtet, diese gegenüber dem Finanzamt so zu deklarieren, wie es dem Erblasser oblägen hätte. Ansonsten können sich die Erben selbst wegen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung strafbar machen, wenn sie keine (berichtigte) Erklärung abgeben. Dass hierdurch der Erblasser gleichzeitig hinsichtlich einer Steuerstraftat angezeigt wird, begründet für die Erben kein Aussageverweigerungsrecht.

Keine oder unrichtige Steuererklärung

Erkennen die Erben also, dass der Erblasser keine oder unrichtige Steuererklärungen abgegeben hat, müssen sie davon ausgehen, dass es dadurch objektiv zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. Erkennen bedeutet zuverlässig erlangte Kenntnis über die früheren Steuersachverhalte und deren Falschbehandlung. Allein der Umstand, dass ein konto des erblassers im Ausland bestand reicht hierfür nicht aus. Vielmehr notwendig ist die positive Kenntnis von der Steuerverkürzung hinsichtlich der ausländischen Kapitalerträge.  

Steuerstrafrechtliche Selbstanzeige

Der Rechtsanwalt/Steuerberater hat in dieser Situation die Erben darüber zu informieren, dass nunmehr die Möglichkeit der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige besteht, das heißt, die Erklärung aller bekannt gewordenen steuerlichen Sachverhalte gegenüber dem Finanzamt führt bei rechtzeitigem Ausgleich der sich hieraus ergebenden Steuerverbindlichkeiten zur Straffreiheit der Erben bzw. lässt ggf. erst gar keine steuerstrafrechtliche Problematik aufkommen.

Unabhängig davon besteht grundsätzlich die Pflicht der Erben, dem Finanzamt unverzüglich die Steuerhinterziehung anzuzeigen und die bisherigen Erklärungen des Erblassers zu berichtigen bzw. nachzuholen. Bei einer Erbengemeinschaft reicht es aus, dass ein Erbe eine Berichtigungserklärung mit Wirkung für alle Miterben abgibt.

Dabei sind Berichtigungserklärungen nur für solche Zeiträume abzugeben, für welche die vierjährige Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Anderweitige Versuche des Finanzamts auf die verlängerten Festsetzungsfristen bei leichtfertiger Steuerverkürzung bzw. vorsätzlicher Steuerhinterziehung abzustellen, sind vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuwehren.

Steuerhinterziehung Auslandsstiftung, Trust

Liechtensteinische Stiftungen aber auch Stiftungen in anderen Staaten dienen häufig nicht nur der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und Zwangsvollstreckungen, sondern sind vielfach auch Gegenstand von Steuerstraftaten. Die Gestaltung insbesondere der Stiftung nach liechtensteiner Recht führ steuerrechtlich zu einem Treuhandverhältnis. Daher sind Einkünfte aus einer solchen Stiftung regelmäßig dem Stifter zuzurechnen.

Fällt eine Stiftung unter diesen Umständen in den nachlass und stellen die Erben fest, dass Erträge hieraus bislang nicht der Besteuerung im Inland unterworfen wurden, sind die Einkommensteuererklärungen des Erblassers durch die Erben zu berichtigen und nachzuversteuern.

Hilfe durch den Rechtsanwalt/Steuerberater

Da die Erben normalerweise auch mit dem Privatvermögen haften, sollte vor Annahme einer Erbschaft jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung des Nachlasses auf steuerliche Unklarheiten durch den Steuerberater/Rechtsanwalt durchgeführt werden. Denn möglicherweise schlummern in der Erbmasse nicht unerhebliche Steuerzahlungen. In der Folge könnte der Nachlass aufgrund der Steuernachzahlungen überschuldet sein, eine Ausschlagung der Erbschaft muss daher überdacht werden.

Auf jeden Fall sollte bei Auslandsbeziehungen des Erblassers – Bankkonten, Depots, Immobilien, Betriebsvermögen – in Erwägung gezogen werden, dass nicht immer den steuerlichen Deklarationspflichten in vollem Umfang genüge getan wurde. Kommt der Erbe dann seiner Berichtigungspflicht nicht nach, liegt eine eigene Steuerhinterziehung des Erben vor. Hinzu kommt der Umstand, dass konsequenterweise der Erbe auch künftig eigene Steuern hinterzieht, da er ansonsten z.b. durch Angabe der Kapitalerträge aus dem Vermögen des Erblassers dieses mittelbar gegenüber dem Finanzamt aufdecken müsste. In Bezug auf Inlandsvermögen bei Kreditinstituten wird durch Einführung der Abgeltungssteuer allerdings insoweit eine Steuerverkürzung vermieden.

Die strafbefreiende Selbstanzeige wird letztlich in vielen Fällen der einzige Weg sein, aktuelle und künftige Probleme aus bisherigen Steuerhinterziehungen des Erblassers zu korrigieren um künftige eigene Steuerstraftaten des Erben zu vermeiden.

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