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Selbstanzeige: Rechtsanwalts-/Steuerberaterkosten als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Die Kosten der Erstellung einer Selbstanzeige durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater sind nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) Köln (Urteil v. 17.4.2013, 7 K 244/12) unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar, soweit sich die Selbstanzeige auf bis 2008 bezogene Kapitaleinkünfte bezieht. Mit dieser Entscheidung steigen die Anforderungen an Rechtsanwälte/Steuerberater, bei Selbstanzeigen eine nach Veranlagungsjahren getrennte Rechnung zu erstellen. Ob die Entscheidung des Finanzgerichts Köln Bestand haben wird bleibt allerdings abzuwarten, da gegen das Urteil eine Revision beim BFH anhängig ist.

Die Entscheidung des FG Köln steht vor dem Hintergrund, dass mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte nur noch der Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR pro Person abgezogen werden darf. Darüber hinaus gehende Werbungskosten dürfen seitdem nicht mehr angesetzt werden.

Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt hatte eine Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 zum Gegenstand. Die Kläger hatten dafür an Rechtsanwälte und Steuerberater  nahezu 14.000 Euro gezahlt. Das Finanzgericht entschied, dass von den Beratungskosten  ca. 12.000 Euro ausschließlich auf die Ermittlung der nacherklärten Einkünfte entfielen und somit als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung 2010 geltend gemacht werden dürften.

Im Gegensatz dazu hatte das Finanzamt im Klageverfahren und jetzt auch in der Revision die Auffassung vertreten, dass ab 2009 abgeflossene Ausgaben auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre in Zusammenhang stehen (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, IV C 1-S 2252/10/10013, 2011/0948384, Rz. 322).

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts/Steuerberaters mit der Erstellung einer Selbstanzeige sollte daher grundsätzlich damit verbunden sein, dass eine nach Veranlagungszeiträumen aufgeteilte Rechnung erstellt wird. In der Folge können die Kosten bis einschließlich 2008 dann in der Einkommensteuererklärung des Jahres angesetzt werden, in dem sie gezahlt wurden.

Ob die so geltend gemachten Kosten tatsächlich die Steuerlast senken dürfen bleibt abzuwarten. Gegen die Entscheidung des FG Köln ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. VIII R 34/13). Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, muss zunächst Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren kann dann bis zur Entscheidung des BFH durch den Steuerberater ruhend gestellt werden.

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