Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Steuerberaterhinweise zum Jahresende 2013

Wie immer gegen Ende des Jahres haben wir auch diesmal wieder eine Reihe von Informationen und Hinweisen zusammengestellt, die aus der Sicht des Steuerberaters jedem Mandanten an die Hand gegeben werden sollten. Insbesondere finden Sie eine Vielzahl von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Gerne stehen unsere Steuerberater für Fragen in unseren Büros in Köln und Bonn zur Verfügung.

 

Die Veröffentlichung von Steuertipps während laufender Koalitionsverhandlungen ist sicherlich mit einem gewissen Wagnis verbunden. Auch wenn nach der Bundestagswahl noch ungewiss ist, zu welchen (weiteren) Änderungen es künftig kommen wird, sind bereits zahlreiche Neuerungen zu berücksichtigen, welche verschiedene Gesetzgebungsverfahren gebracht haben, die sich zeitlich über annähernd das gesamte Jahr 2013 verteilten.

 

Die nachfolgenden Informationen dienen dazu, dass Sie sich − auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener wichtiger Änderungen durch die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung und Anweisungen der Finanzverwaltung − auf den neuesten Stand bringen können. Er soll Ihnen zudem Handlungsoptionen zum Jahresende aufzeigen und Steuerfallen vermeiden helfen. Er kann aber eine individuelle Beratung durch den Steuerberater nicht ersetzen. Zögern Sie deswegen bitte nicht, persönlich Kontakt aufzunehmen, wenn Sie Fragen zu einzelnen Punkten haben oder weitergehende Informationen benötigen.

 

 

 

A.       Neues zum Einkommensteuertarif

 

 

(1)         Ein Zankapfel der steuerpolitischen Diskussionen ist seit längerem die Bekämpfung der sog. kalten Progression. Darunter wird der Umstand verstanden, dass geringfügige Steigerungen des Einkommens, welche in erster Linie Inflationswirkungen ausgleichen sollen, mit einem überproportionalen Anstieg des Steuersatzes einhergehen können, so dass von der Einkommenserhöhung nur wenig verbleibt. Ein Gesetz, welches vorsah, dass die Stufen des Steuertarifs entsprechend der Geldentwertung angehoben werden, scheiterte in der vergangenen Legislaturperiode. Es ist lediglich zu einer geringfügigen Erhöhung des Grundfreibetrages in der Einkommensteuer gekommen, welche in der folgenden Übersicht dargestellt wird. Der Grundfreibetrag bezeichnet jenes jährliche Einkommen, das steuerfrei gestellt wird.

 

 

für Jahre vor 2013

für das Jahr 2013

ab dem

Jahr 2014

Grundfreibetrag

8.004 €

8.130 €

8.354 €

 

Hinweis des Steuerberaters:

Die Beträge verdoppeln sich bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Die Anhebung wirkt sich im weiteren Tarifverlauf nur geringfügig aus, so dass insofern Gestaltungsüberlegungen zum Jahresende hinfällig werden.

 

(2)         Darüber hinaus ist es zu einer Änderung im Hinblick auf den Steuertarif nur für eingetragene Lebenspartner gekommen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Verheirateten, die den Splittingtarif wählen können, und eingetragenen Lebenspartnern als nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar erklärt hatte, hat der Gesetzgeber − mit Wirkung ab dem Jahr 2001 − geregelt, dass die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Ehegatten glei­chermaßen auch für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten.

 

 

 

B.       Hinweise zur Gewinnermittlung

 

 

I.           Neues zu Rückstellungen und zum Teilwertansatz

 

 

(3)         Ermitteln Sie für Ihr Unternehmen das Ergebnis im Wege der Bilanzierung, ist für Verpflichtungen, die noch nicht genau feststehen, zu denen es aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kommen wird, eine gewinn- und steuermindernde Rückstellung auszuweisen. Hier ist es zu folgenden höchst praxisrelevanten Entwicklungen gekom­men:

 

(a)  Rückstellungen sind u.a. für unternehmensinternen Aufwand zu bilden, sofern dieser durch Verpflichtungen gegenüber Dritten verursacht ist. Auch die öffentliche Hand kann insofern ursächlich für unternehmensinternen Aufwand sein. So sind etwa Rückstellungen mit Bezug auf die unternehmensinternen Kosten zu bilden, welche mit der Erstellung des Jahresabschlusses oder der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen verbunden sind. Neu ist, dass Unternehmen, die der sog. Anschluss-Betriebsprü­fung unterliegen, eine Rückstellung für jenen − internen wie externen − Aufwand auszuweisen haben, den die Betriebsprüfung für die Jahre bis zum Abschlussstichtag voraussichtlich verursachen wird (die Betriebsprüfung muss im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht angeordnet sein).

 

Hinweis:

Von der „Anschluss-Betriebsprüfung“ wird gesprochen, wenn das Unternehmen voraussichtlich lückenlos ohne zeitliche Unterbrechung geprüft werden wird. Dies ist bei sog. Großbetrieben der Fall (zu diesen gehören etwa Handelsbetriebe mit Umsatzerlösen von mehr als 7,3 Mio. € oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 280.000 €, Fertigungsbetriebe mit Umsatzerlösen von mehr als 4,3 Mio. € oder einem steuerlichen Gewinn über 250.000 € sowie Freie Berufe mit Umsatzerlösen von mehr als 4,7 Mio. € oder einem steuerlichen Gewinn über 580.000 €).

 

Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Finanzverwaltung einen detaillierten Nachweis des betriebsintern entstehenden Aufwands verlangt. Pauschalrückstellungen werden grundsätzlich nicht anerkannt. Empfehlenswert ist, den betriebsinternen Aufwand zu dokumentieren (z.B. durch die Beschreibung der Tätigkeiten, die Angabe der eingesetzten Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterstunden) und zu dem voraussichtlichen Berateraufwand zu addieren.

 

(b)  Rückstellungen sind zu Vollkosten zu bewerten. Dieser Ansatz umfasst nicht nur die mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit voraussichtlich verbundenen Einzelkosten, sondern auch die − nur im Wege einer Schätzung zuordnungsfähigen − variablen und fixen Gemeinkosten. Auch Finanzierungskosten, welche not­wendig werden, um eine Verpflichtung erfüllen zu können, können mit einzubeziehen sein. Lediglich Ausgaben, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, sind nicht zu berücksichtigen (darunter fallen aber wiederum keinesfalls Aufwendungen für Instandsetzungen).

 

(4)         Im Falle der Bilanzierung (Entsprechendes gilt bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nicht) kann sich eine Gewinnminderung auch dadurch ergeben, dass der Verkehrswert (steuerlich „Teilwert“) eines Wirtschaftsguts dauerhaft gegenüber den (ggf. um Abschreibungen geminderten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken ist (oder der Wert einer Verpflichtung dauerhaft zugenommen hat). Insofern gilt:

 

(a)  Die Unverzinslichkeit einer Forderung berechtigt nicht allein dazu, einen niedrigeren Verkehrswert auszuweisen, wenn der Forderungsinhaber die gesicherte Aussicht hat, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert zu erhalten.

(b)  Gleiches gilt für festverzinsliche Wertpapiere: Kursschwankungen allein lassen den Ansatz des niedrigeren Teilwertes nicht zu; hinzu kommen müssen Liquiditäts- oder Bonitätsrisiken mit Bezug auf die Rückzahlung.

(c)   Ist demgegenüber der Börsenwert einer Aktie oder eines Aktienfonds gesunken, ist von vornherein von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Unbeachtlich sind lediglich Schwankungen in einem Rahmen von bis zu 5 % gegenüber den ursprünglichen Anschaffungskosten.

 

Steuerberater Hinweis:

Ist der Teilwert voraussichtlich dauerhaft gesunken, besteht nur das Wahlrecht, nicht aber eine Verpflichtung, den niedrigeren Wertansatz auch tatsächlich auszuweisen. Davon kann etwa in Verlustsituationen und bei Kapitalgesellschaften abzusehen sein, sofern diese im Wert gesunkene Anteile an anderen Kapitalgesellschaften halten; denn im letztgenannten Fall wirkte sich der Ansatz des niedrigeren Verkehrswertes steuerlich nicht aus (wohingegen eine spätere Zuschreibung bei Wertsteigerung partiell steuerpflichtig wäre).

 

 

 

II.          Ausübung steuerlicher Wahlrechte

 

 

(5)         Anders als in den Jahren vor 2009 sind steuerliche Wahlrechte (z.B. zur steuerneutralen Übertragung bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckter stiller Reserven) in der Steuerbilanz unabhängig davon auszuüben, wie handelsbilanziell verfahren wird. Die Anerkennung der Ausübung des steuerlichen Wahlrechtes hängt aber davon ab, ob für das Wirtschaftsgut, welches von der jeweiligen Wahlrechtsausübung betroffen ist, bestimmte Angaben in besondere laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. Handelt es sich bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern um Anlagegüter, lässt die Finanzverwaltung es ausreichen, wenn das Anlageverzeichnis um die besonderen steuerlichen Informationen ergänzt wird (die Angabe des ausgeübten Wahlrechts und die Höhe der vorgenommenen steuerlichen Abschreibung).

 

Hinweis:

Ein eigenes Verzeichnis ist demgegenüber zu erstellen, soweit Gegenstände des Umlaufvermögens von einer Wahlrechtsausübung betroffen sind (z.B. hinsichtlich eines Verbrauchsfolgeverfahrens). Soll trotz voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den Ansatz des niedrigeren Teilwertes verzichtet werden (s. dazu oben Tz. 4), ist im Verzeichnis aus- zuweisen, in welcher Höhe der Teilwertansatz nicht erfolgt ist; im Übrigen kommt es zu einer Teilwertabschreibung wider Willen.

 

<span style="font-family: Times New Roman; font-

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom