Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Mai 2011: Steuerstrafrecht: Umsatzsteuer-Karussell bei Mobilfunkgeräten/Emmissionshandel

Die Problematik der Steuerstrafverfahren rund um Steuerhinterziehungen beim Handel mit Mobilfunkgeräten sowie im Emmissionshandel hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Durch die sogenannten Umsatzsteuer-Karusselle kam es dadurch zu erheblichen Steuerausfällen. Ab 01.07.2011 soll es jetzt zum Reverse-Charge-Verfahren, also zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, in diesem Bereich kommen.

Unsere Kanzlei ist in Person von Herrn Stefan Arndt, Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht mit dieser besonderen Form der Steuerhinterziehung vertraut und erfahren. Immer wieder erreichen uns Anrufe von Mobilfunkhändlern, denen von Seiten des Finanzamts der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen verweigert wird, nachdem sich herausstellt, dass der Lieferant in Deutschland nur eine Scheinfirma betreibt. Konsequenz ist vielfach die Insolvenz des Unternehmers, der auf die Echtheit der Rechnungen vertraut hat. Meist kann dann auch der Rechtsanwalt nicht mehr helfen, da ein Vertrauensschutz für die Vorsteuer in solchen Fällen nicht bestehen dürfte.

Der Gesetzgeber plant nun auf Grundlage gesetzlicher Änderungen zu vermeiden, dass aus Rechnungen, bei denen der Lieferant die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer vorsätzlich nicht abführt, dennoch durch den Kunden - bzw. dessen Steuerberater - Vorsteuern im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht werden. Dazu wurde in jüngster Zeit vermehrt der Anwendungsbereich des § 13b UStG ausgedehnt. Der Bundesrat hat nun am 18.3.2011 nahezu unbemerkt nachgelegt und im "6. Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen" die Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab einem Volumen von 5.000 Euro empfohlen.

Dazu muss man Folgendes wissen:

Zur Vermeidung betrugsbedingter Steuerausfälle war § 13b UStG erst zum 1.7.2010 um "Emissionshandelszertifikate" erweitert worden. Zum 1.1.2011 wurden dann auch die Lieferung bestimmter "Schrott- und Altmaterialien" sowie die in der Gebäudereinigungsbranche erbrachten Dienstleistungen in § 13b UStG aufgenommen (§ 13b Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 UStG). Mit Datum vom 22.11.2010 hatte der EU-Rat schließlich Deutschland - befristet bis 31.12.2013 - ermächtigt, auch beim Handel mit Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vom Grundsatz der Steuerschuldnerschaft des Leistenden abzuweichen.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung:

Nach dem Entwurf des soll in § 13b Abs. 2 UStG eine Nr. 10 folgenden Wortlauts angefügt werden: "Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in Endprodukte, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt; nachträgliche Minderung des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt." Um den Anwendungsbereich auf "B2B-Fälle" zu beschränken, soll § 13b Abs. 5 S. 1 UStG entsprechend umformuliert werden. Die Neuregelung betrifft neben Handys auch den Handel mit "integrierten Schaltkreisen vor Einbau in Endprodukte". Dabei handelt es sich meist um hochwertige Bauteile von EDV-Geräten; z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten. Diese bauteilebezogene Abgrenzung dürfte in der Praxis allerdings noch zu erheblichen Problemen führen. Um Kleinlieferungen nicht mit der Neuregelung zu belasten, wurde eine Umsatzgrenze von mindestens 5.000 EUR aufgenommen.

Nach der Gesetzesbegründung ist dabei "…auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art abzustellen…", um Manipulationen z.B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge zu unterbinden. Soweit Anzahlungen geleistet werden, soll es daher auf das Gesamtentgelt ankommen. Auch nachträgliche Entgeltminderungen sollen ausgeblendet bleiben, um eine einfache Handhabung der Regelung zu gewährleisten.

Hinweis des Fachanwalts für Steuerrecht/Steuerberaters:

Durch die Modifizierung von § 13b Abs. 5 UStG wird die Neuregelung auf den "B2B-Bereich" beschränkt bleiben. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer - insbesondere also im typischen Einzelhandel - bleibt es demnach unabhängig vom Rechnungsbetrag bei der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers.

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom