§ 2 Abs. 3 ErbStG räumt den Erben/Beschenkten ein Antragsrecht ein, wonach das gesamte Erbe oder die Schenkung nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht besteuert werden kann.
Höhere Freibeträge für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
Bei richtiger Umsetzung des neuen Rechts durch den Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht kann der höhere persönliche Freibetrag je nach Verwandtschaftsgrad gem. § 16 Abs. 1 ErbStG statt des geringen Freibetrag von 2.000 EUR gem. § 16 Abs. 2 ErbStG zur Anwendung kommen. Die nach neuem Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Erwerbers haben folgende Auswirkungen:
- Freibetrag 2.000 EUR, beschränkte Steuerpflicht: Bemessungsgrundlage ist lediglich bestimmtes Inlandsvermögen, nämlich insbesondere Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG), Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3 BewG), Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 121 Nr. 4 BewG) sowie land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§ 121 Nr. 1 BewG).
- Freibetrag 20.000 - 500.000 EUR, unbeschränkte Steuerpflicht: Bemessungsgrundlage ist das sogenannte Weltvermögen, hinzu kommen daher Vermögensgegenstände, denen ein qualifizierter Bezug zum Inland fehlt. Das sind zum Beispiel Bankguthaben und Schmuck sowie Forderungen, die nicht durch inländischen Grundbesitz oder durch inländische grundstücksgleiche Rechte gesichert sind.
Die Ausübung des Wahlrechts muss nicht immer günstiger sein. Vorrangig sollte der Steuerberater insoweit prüfen, ob der höhere Freibetrag die Nachteile des kompletten Einbezugs des erworbenen Weltvermögens mehr als ausgleicht. Dies hängt zum einen vom Verwandtschaftsgrad und zum anderen von der Höhe des Inlandsvermögens und dem übrigen Erwerb ab. Die Auswirkungen sollen anhand von Rechnungen dargestellt werden - sowohl ab als auch vor der Erbschaftsteuerreform 2009.
Rechtsstand seit 2009
Beispiel: Beschränkt steuerpflichtige Ehefrau, die ihren Ehemann im Jahre 2011 beerbt. Der Nachlass besteht aus einem inländischen Mehrfamilienhaus mit einem Steuerwert von 1 Mio. EUR sowie ein Bankdepot im gleichen Wert.
Antrag gestellt | Ja | Nein |
Immobilie | 1.000.000 | 1.000.000 |
Bankguthaben | 1.000.000 | - |
Erwerb | 2.000.000 | 1.000.000 |
Freibetrag | - 500.000 | - 2.000 |
verbleibt | 1.500.000 | 998.000 |
Steuersatz | 19 % | 19 % |
Steuer | 285.000 | 189.620 |
Nachteil Antrag | 95.380 |
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Abwandlung: Das Bankdepot beträgt lediglich 100.000 EUR.
Immobilie | 1.000.000 |
Bankguthaben | 100.000 |
Erwerb | 1.100.000 |
Freibetrag | - 500.000 |
verbleibt | 600.000 |
Steuersatz | 15 % |
Steuer | 90.000 |
Vorteil Antrag | 99.620 |
Rechtsstand bis 2008
Die Möglichkeit des Antrags gilt nach § 37 Abs. 7 ErbStG auf für noch nicht bestandskräftige Veranlagungen, also auch bei Zuwendungen vor der Erbschaftsteuerreform 2009. Damals betrug der Freibetrag bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur 1.100 EUR.
Beispiel: Wie Ausgangsfall, der Erwerb erfolgt im Jahr 2008 und der Steuerwert des Mehrfamilienhauses beträgt 0,5 Mio. EUR.
Antrag | Ja | Nein |
Immobilie | 500.000 | 500.000 |
Bankguthaben | 1.000.000 | - |
Erwerb | 1.500.000 | 500.000 |
Freibetrag | - 307.000 | - 1.100 |
verbleibt | 1.193.000 | 498.900 |
Steuersatz | 19 % | 19 % |
Steuer | 226.670 | 94.791 |
Nachteil Antrag | 131.879 |
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Abwandlung: Das Bankdepot beträgt 100.000 EUR.
Immobilie | 500.000 |
Bankguthaben | 100.000 |
Erwerb | 600.000 |
Freibetrag | - 307.000 |
verbleibt | 293.000 |
Steuersatz | 15 % |
Steuer | 43.950 |
Vorteil Antrag | 50.841 |
Steuerberater/Rechtsanwalt sollte den Einzelfall nach Maßgabe des Erbrechts und des Erbschaftsteuerrechts im Auge haben
Um sicherzustellen, dass die für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe geltenden Steuervorschriften nicht durch in mehrere Teile aufgespaltene Schenkungen zwischen denselben Personen umgangen werden können, erfolgt auch eine Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren vor und nach dem Vermögensanfall nach Maßgabe des § 14 ErbStG.