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Die neue Steuerberatervergütungsverordnung: Unsere Kritik

Die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Ziel war neben der strukturellen Bereinigung der StBGebV vornehmlich eine Anpassung der Steuerberatergebühren an die gestiegenen Preise und Kosten. Dies erschien notwendig, nachdem der Gebührenanspruch der Steuerberater über 14 Jahre hinweg keine gesetzliche Erhöhung erfahren hatte. Dieses Ziel wurde leider nur teilweise erreicht.

Erhöhung der Zeitgebühr

Die Zeitgebühr beträgt nunmehr 30 bis 70 EUR pro angefangene halbe Stunde. Dies bedeutet zwar auf den ersten Blick eine Steigerung von knapp 60 %. Hält man sich indes vor Augen, dass der Stundensatz der berufsnahen Rechtsanwälte ausweislich einer Studie des Soldan-Instituts für Anwaltsmanagements bereits im Jahr 2009 bundesweit durchschnittlich bei 182 EUR/Stunde lag, wird deutlich, dass die Anpassung jedenfalls bezogen auf die Tätigkeit von Berufsträgern nicht angemessen ist.

Anhebung der Tabellengebühren

Die Gebühren gemäß Tabellen A bis E wurden um etwa 5 % linear erhöht. Gleichzeitig erfolgte eine Anhebung einiger Mindestgegenstandswerte, insbesondere im Bereich der Steuererklärungen und der Einnahmen-/Überschussermittlung. Auch hier trügt der erste gute Eindruck. Denn allein in den Jahren von 2000 bis 2009 stiegen die Bruttolöhne in Deutschland nominal und branchenübergreifend durchschnittlich um 10,2 %. Die Verbraucher-Preise erhöhten sich im gleichen Zeitraum sogar um 15,4 % (vgl. Global Wege Report 2010/11). Anhand dieser Werte wird schnell deutlich, dass die vorgenommenen Anpassungen nicht der Realkostenentwicklung entsprechen, sondern weit hinter dieser zurückbleiben.

Gebührenerhöhung für Lohnbuchhaltung

Begrüßenswert sind indes die erheblichen Erhöhungen des Gebührenrahmens im Bereich der Lohnbuchhaltung um teilweise bis zu über 90 %. Insoweit bleibt allerdings abzuwarten, ob sich die neuen Preise ohne Weiteres am Markt durchsetzen lassen.

Verpasste Chance

Unverständlicherweise hat es der Gesetzgeber versäumt, Steuerberatern im Zuge der Novellierung den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen zu erleichtern und die diesbezüglichen Anforderungen an die modernen Marktverhältnisse anzupassen. § 4 Abs. 1 StBVV fordert immer noch die Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 126 BGB, sodass weder Fax, E-Mail noch, einer aktuellen Entscheidung des OLG München zurfolge (vgl. BeckRS 2012, 12079), die elektronische Unterschriftsleistung auf einem Tablet-PC ausreichend ist.

Ebenfalls sorgt die Neufassung für eine Verschechterung bei der Normierung der Gebühren des Steuerberaters in Steuerstrafsachen. Insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Fälle von Selbstanzeigen eine kontraproduktive Entwicklung.

Fazit

Ausweislich der Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 23.11.2012 (http://www.bstbk.de) begrüßen Steuerberater angeblich die Anpassung der Steuerberatervergütung. Laut BStK-Präsident Dr. Horst Vinken stellen die Änderungen das Vergütungsrecht sogar wieder auf eine aktualisierte und praxistaugliche Grundlage. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, dürfte sich die Begeisterung der Steuerberater über ihre neue Vergütungsverordnung allerdings tatsächlich in Grenzen halten und die gepriesene Praxistauglichkeit eher der Wunsch der Vater des Gedankens gewesen sein.

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