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Thema Oktober 2007: Geplante Steueränderungen durch das Jahressteuergesetz 2008

Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet – wie bereits die Vorgängerversion für das Jahr 2007 – neben Anpassungen an die Rechtsprechung auch einschneidende steuerrechtliche Neuerungen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ist für Ende November 2007 geplant. Die meisten Neuerungen sollen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten. Nachfolgend stellen wir wichtige Änderungspläne - auch für das Gespräch mit dem Rechtsanwalt/Steuerberater - im Überblick dar:

2009 soll ein neues optionales Anteilsverfahren eingeführt werden, wonach die von Arbeitnehmer-Ehegatten insgesamt zu entrichtende Lohnsteuer beiden Partnern im Verhältnis der Bruttolöhne anteilig zugeordnet wird. Anstelle der Lohnsteuerklassen soll dem Arbeitgeber dafür auf der Lohnsteuerkarte ein Prozentsatz mitgeteilt werden, der dem Anteil des Arbeitslohns am Gesamtarbeitslohn beider Ehegatten entspricht. Die Prozentsätze trägt das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten in die jeweilige Lohnsteuerkarte ein. Bei den Kinderfreibeträgen soll entsprechend verfahren werden. Die Lohnsteuer berechnet sich dann jeweils nach dem eingetragenen Prozentsatz, angewandt auf den tatsächlichen Arbeitslohn. Mit dem Anteilsverfahren sollen die steuerlichen Entlastungen nach dem Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen auf die Arbeitnehmer-Ehegatten verteilt werden, was zu einer zutreffenderen Verteilung der Steuerbelastung zwischen den Ehegatten führt.

Mit der Einführung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2011 (ElsterLohn II) sollen Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt werden. Damit soll es langfristig zur Abschaffung der Lohnsteuerkarte kommen, indem der Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren modernisiert wird. Die bis dahin zur Verfügung stehende Steuer-Identifikationsnummer soll von den Gemeinden auf die Lohnsteuerkarten 2009 aufgedruckt werden. Gespeichert werden etwa Konfession, Identifikationsnummer des Ehegatten und seine Religionsgemeinschaft, Kinder mit Identifikationsnummer und Rechtsstellung zu den Eltern, Familienstand, Steuerklassen und vieles mehr.

Die Definition des Gestaltungsmissbrauchs im Steuerrecht soll grundsätzlich geändert werden. Ein missbräuchlicher Tatbestand soll danach vorliegen, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Durch die Neuregelung wird auch festgelegt, wer künftig welche Tatbestandsmerkmale nachzuweisen hat. Der Finanzverwaltung obliegt der Nachweis für das Vorliegen einer ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltung, die zu einem Steuervorteil führt. Kann dieser Nachweis erbracht werden, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass für die von ihm gewählte Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Gelingt ihm das nicht, entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Belastend wirkt sich aus, dass nicht nur wie bislang wirtschaftliche, sondern künftig beachtliche außersteuerliche Gründe belegt werden müssen.

Für die Lohnsteuerberechnung soll der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochrechnen und hiervon die vollen Jahresfreibeträge (Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungs-betrag und individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge, Jahreshinzurechnungsbeträge) berücksichtigen. Das soll die Rechenanleitung zum Lohnsteuerabzug für Arbeitgeber transparenter und einfacher gestalten. Zudem soll der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr bei der Steuerklasse VI berücksichtigt werden und der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ab 2008 aufgehoben werden.

Für all die Fälle, in denen eine Ansparrücklage gebildet wurde (letztmals im Wirtschaftsjahr, das spätestens am 17.8.2007 endete) und hierauf eine Anschaffung ab 2008 erfolgt, will der Bundesrat bereits die Regeln des Investitionsabzugsbetrag berücksichtigen.

Die beim Mini-Job vom Arbeitgeber erbrachten pauschalen Rentenversicherungsbeiträge schlagen sich kaum im späteren Rentenanspruch nieder. Daher sollen Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt. Regelmäßig profitiert er von solch einem Antrag, wenn er sich für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat.

Beim Ansatz von Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sollen Rechnungs- und Zahlungsbelege nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden müssen.

Die Bundesagentur für Arbeit soll künftig alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen an die Finanzämter melden. Ein Progressionsvorbehalt wird u.a. bei den sogenannten Lohnersatzleistungen, wie dem Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Übergangsgeld berücksichtigt. Er bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich die Steuerlast möglicherweise vorhandener weiterer Einkünfte. Der vorgesehene erweiterte Datenaustausch soll aber erst eingeführt werden, wenn die neue Steuer-Identifikationsnummer zur Verfügung steht.

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen mit Schiffen soll bis Ende 2011 verlängert werden.

In Fällen eines Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation soll die Zuständigkeit bei der bisher zuständigen Finanzbehörde verbleiben. Die geplante Änderung soll ab dem Inkrafttreten in allen offenen Fällen gelten.

Der Behinderten-Pauschbetrag soll ab 2008 nur noch laufende und typische Kosten der Behinderung umfassen. Dementsprechend können zusätzliche außergewöhnliche Krankheitskosten auch zusätzlich geltend gemacht werden. Derzeit werden solche Aufwendungen entweder komplett über den Pauschbetrag oder durch Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

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