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Februar 2010:Strafbefreiende Selbstanzeige wegen Bankdaten-CD aus der Schweiz?

Die Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter vermelden in den letzten Wochen eine Vielzahl von strafbefreienden Selbstanzeigen. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerecht und Steuerberater haben derzeit viel zu tun. Dabei stellt sich nicht nur die Frage nach der kompetenten und erfolgreichen Umsetzung der Selbstanzeige. Der aktuell sprunghafte Anstieg dieser nur im Steuerrecht möglichen Vorwegnahme eines Steuerstrafverfahrens wegen der Steuerhinterziehung im Zusammenspiel mit Schweizer Banken wirft die Frage auf, ob die Selbstanzeige wirklich immer die beste Lösung ist.

Hinweis: Geplante Änderungen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Wir haben an dieser Stelle im Rahmen des Steuerstrafrechts immer wieder das Thema der strafbefreienden Selbstanzeige aus der Sicht des Rechtsanwalts/Fachanwalts/Steuerberaters beleuchtet. Die Durchführung durch den erfahrenen Berater stand dabei im Mittelpunkt. Daher soll nur kurz der rechtliche Ansatz nochmals dargestellt werden:

Folgen der Selbstanzeige beim Finanzamt

Die wirksame Selbstanzeige vermeidet die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung. Dies gilt nicht für die Fälle der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung. Dort kann die die Selbstanzeige nur eine strafmildernde Wirkung entfalten.

Erkennt das Finanzamt die Selbstanzeige als wirksam an, sind die hinterzogenen Steuern nebst Hinterziehungszinsen innerhalb einer vom Finanzamt zu bestimmenden Frist zu entrichten.

Hinweis:

Damit die Selbstanzeige wirksam ist, sind einige Formalien zu beachten. Hier ist die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts/Steuerberaters oft unerlässlich

Aktuell:

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen nach einer strafbefreienden Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung soll nicht heraufgesetzt werden. Dies hat die Bundesregierung am 24.02.2010 im Finanzausschuss erklärt

Die entsprechende Norm wurde zuletzt 2008 geändert. Damals sei der Zinssatz unverändert bei 6 Prozent gelassen worden, da die Zinsen nicht der Bestrafung dienen. Die verzinsung von Steuernachzahlungen nach einer Selbstanzeige solle vielmehr den Ausgleich von Vorteilen, die sonst durch eine verspätete Steuerzahlung entstünden, ausgleichen.

Inhalt der Selbstanzeige

Alle für die richtige Besteuerung notwendigen Angaben müssen enthalten sein.

Hinweis:

Nicht nur die Einnahmen/Umsätze/Erträge sind darzustellen. Ebenso dürfen steuermindernde Tatsachen Einzug finden. An dieser Stelle hilft der kompetente Steuerberater.

Empfänger der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist an das zuständige Finanzamt  oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. die Steuerfahndung zu richten.
 

Ausschluss der Selbstanzeige

Ausgeschlossen ist die Selbstanzeige nach

  • Entdeckung der Tat durch das Finanzamt,
  • dem Erscheinen eines Prüfers des Finanzamts oder
  • der Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens

 Verjährung von Steuerhinterziehung/Steuerstraftaten

Die Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich nach 5 Jahren. Beginn der Verjährung ist das Datum des der Steuerhinterziehung zu Grunde liegenden Steuerbescheides, wenn eine unzutreffende Steuererklärung abgegeben wurde.

Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben, liegt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor. Auch hier gilt die Verjährung von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der allgemeinen Veranlagungsarbeiten für das betreffende Kalenderjahr bei der zuständigen Stelle des Finanzamts.

In den Fällen der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung beträgt die Verjährung zehn Jahre.

Steuerschuldrechtlich gelten andere Verjährungsregeln. Das Finanzamt kann in Fällen der Steuerhinterziehung 10 Jahre rückwirkend festsetzen. Hinzu kommen die Hinterziehungszinsen.

Im Einzelfall kann die genaue Berechnung der Verjährunfsfristen Probleme aufwerfen, die vorab mit dem Rechtsanwalt/Steuerberater geklärt werden sollten.

Formalien der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Sehr pauschal gesagt: Die Anzeige muss so umfassend und konkret wie möglich sein. Dies betrifft sowohl die der Hinterziehung zugrundeliegenden Einnahmen wie auch die zeitliche Zuordnung.

Hinweis:

In Betracht kommt auch eine gestufte Selbstanzeige


Handlungsempfehlungen:

Ob die anhaltende Zunahme der Selbstanzeigen aufgrund des möglichen Ankaufs der Steuerdaten-CD wirklich gerechtfertigt ist, erscheint durchaus fraglich.

Zunächst gibt es nicht wenige Kapitalanleger, die zwar Konten in der Schweiz unterhalten, das dort vorhandene Vermögen aber aus bereits versteuerten Einkünften stammt.

Daneben kann bislang unversteuertes Einkommen zwar strafrechtlich eine Steuerhinterziehung bedeuten, diese kann aber bereits verjährt sein.

Hinzu kommt der Umstand, dass die auf der oder den CD`s enthaltenen Daten nicht bekannt sind. Dies birgt sicherlich ein gewisses Risiko. Aber: Selbst, wenn der Name oder sogar die Kontonummer eines deutschen Steuerpflichtigen dort auftaucht, hat das Finanzamt noch nicht unbedingt Anhaltspunkte über die Details der Transaktionen über das Kreditinstitut. Wir befinden uns im Strafrecht. Im Ergebnis ist die Finanzverwaltung verpflichtet, dem Steuerpflichtigen die Hinterziehung nachzuweisen.

Enthält die Steuer-CD keine Kontostände, ist es dem Finanzamt verwehrt, einfach Einkünfte zulasten des Steuerpflichtigen zu schätzen. Denn dafür fehlen die Anhaltspunkte. In der Folge steht die Möglichkeit der Steuerfahndung im Raum, mit allen Konsequenzen, insbesondere der Durchsuchung beim Steuerpflichtigen. Eine Durchsuchung bei dem Schweizer Kreditinstitut wird nicht in Betracht kommen, da ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz nicht für die Vergangenheit greifen kann.

Zuletzt noch folgende Überlegung: Der Ankauf der Steuer-CD und der sich daraus ergebende Verwendung der Daten in einem Strafverfahren könnte einem Beweismittelverwertungsverbot unterliegen. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, da für einen solchen Fall noch keine Entscheidung vorliegt.

Hinweis vom Rechtsanwalt/Steuerberate/Fachanwalt für Steuerrecht:

Lassen Sie sich beraten. Handeln Sie nicht voreilig. In der Regel sind Sie in Fällen der Steuerhinterziehung bei einem Berater, der sowohl die Qualifikation des Rechtsanwalts wie auch die des Steuerberaters besitzt gut aufgehoben.

Zu Beginn der Beratung sollten die Kosten der Beratung und ggf. der Vertretung vor den Finanzbehörden geklärt sein. Aus unserer Sicht ist eine pauschale Vergütung die fairste Lösung, da gleich von Anfang an alle Beteiligten Kostenklarheit haben. Vergütungen nach Stundensätzen führen häufig in abstruse, dem Sachverhalt nicht angemessene Honorare.

 

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