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Thema November/Dezember 2008: Steuerliche Maßnahmen zum Jahresende

Wie jedes Jahr stellen wir Ihnen auch diesmal wieder einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Verfügung, der die steuerliche Disposition zum Jahreswechsel vereinfachen soll. Dabei sind die Erläuterungen hinsichtlich der individuellen steuerlichen Situation auszuwerten, vielfach wird für die richtige Strategie der Rat eines Steuerberaters/Rechtsanwalts unerlässlich sein.

Lohnende Steuerstrategien für Selbstständige zum Jahresende 2008

Zwar ändern sich die Ertragsteuersätze für Selbstständige zur Jahreswende nicht, eine Gewinnverschiebung lohnt sich jedoch grundsätzlich bei unterschiedlicher Progression in 2008 und 2009.

• Bilanzierende können unter diesem Aspekt Lieferungen erst später ausführen oder vom Kunden abnehmen lassen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.

• Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip in § 11 EStG.

Im Vorgriff auf das Jahresergebnis sollte eine Anpassung der Vorauszahlungen geprüft werden.

Ab 2009 wird für Dividenden, Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie bei Anteilsveräußerungen nach § 17 EStG das Halbeinkünfteverfahren durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt. Um die 10 v.H. höhere Steuerfreistellung noch zu nutzen, kann ein Verkauf von Anteilen in 2008 in Erwägung gezogen werden.

Angedachte Investitionen von beweglichen Wirtschaftsgütern sollten ggf. auf 2009 verschoben werden, da die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung möglich ist und eine Anhebung der Schwellenwerte bei der Sonder-AfA geplant ist.

Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform sind erstmals im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu beachten.

• Das gilt insbesondere bei den AfA-Regeln. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind künftig nur noch sofort abziehbar, wenn sie nicht mehr als 150 EUR netto gekostet haben. Bei Nettopreisen über 150 EUR und unter 1.000 EUR sind die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten einzustellen, die Erwerbe sind über fünf Jahre abzuschreiben.

• Bereits in 2007 hat der Investitionsabzugsbetrag die Ansparrücklage abgelöst. Sofern ein in 2007 gebildeter Investitionsabzugsbetrag im laufenden Jahr mangels Anschaffung vorzeitig aufgelöst werden soll, muss er im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung in 2007 und ggf. zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderungen. Sofern die Investitionsabsicht vorzeitig aufgegeben wird, sollte der Unternehmer die Dreijahresfrist nicht ausschöpfen. Besteht aus 2006 noch eine alte Ansparrücklage, muss diese in 2008 aufgelöst werden. Wenn keine Anschaffung erfolgt ist, muss ein außerbilanzieller Gewinnzuschlag von 12 v.H. (2 x 6 v.H.) vorgenommen werden. Hier kann es sinnvoll sein, einen ohnehin schon geplanten Erwerb noch bis zum Jahresende vorzuziehen.

• Personenunternehmen können 2008 erstmals die Thesaurierungsbesteuerung für bilanzierte und nicht entnommene Gewinne mit 28,25 v.H. nutzen. Dies lohnt sich für Selbstständige mit hoher Progression und dauerhaft thesaurierten Gewinnen, die langfristig nicht mit einer Nachversteuerung von weiteren 25 v.H. rechnen. Der Antrag muss nicht den gesamten einbehaltenen Gewinn umfassen. Er kann auch für Teilbeträge gestellt werden, wenn ein Teil des Jahresgewinns entnommen wurde.

Kommanditisten, stille Gesellschafter oder Unterbeteiligte sollten mit Blick auf § 15a EStG prüfen, ob es durch zugewiesene Verluste zu einem negativen Kapitalkonto kommt oder sich dieses erhöht. Damit die negativen Einkünfte sofort verrechenbar sind, kommt eine Erhöhung des Kapitalkontos vor dem Jahresende oder der Eintrag einer höheren Haftungssumme im Handelsregister noch vor Silvester in Betracht. Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 sollen nachträgliche Einlagen nach dem neuen § 15a Abs. 1a EStG nicht zur nachträglichen Ausgleichsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes führen. Es kann sich also anbieten, angedachte Einlagen noch bis Mitte Dezember 2008 durchzuführen. Nachträgliche Einlagen nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2009 führen nur noch insoweit zu einem Ausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahrs der Einlage handelt.

Um schädliche Überentnahmen und damit einen gekürzten Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG zu vermeiden, lohnen sich bis zum Jahresende gewinnerhöhende Maßnahmen oder Einlagen. Der eingelegte Betrag kann später wieder entnommen werden – zur Vermeidung eines Gestaltungsmissbrauchs jedoch erst nach ein paar Wochen. Personengesellschaften sollten hierbei die von der Verwaltung übernommene BFH-Rechtsprechung beachten, wonach die Überentnahmen gesellschafterbezogen ermittelt und zugeordnet werden, der Mindestabzugsbetrag von 2.050 EUR aber nur einmal berücksichtigt und auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrer Schuldzinsenanteile aufgeteilt wird. Ohne Anpassungen kann es dazu kommen, dass der Sockelbetrag ins Leere läuft, soweit einzelne Gesellschafter keine Überentnahmen getätigt haben. Zudem kommt es nicht mehr zu einer Verrechnung der Überentnahmen des einen mit den Unterentnahmen des anderen Gesellschafters.

Grundsätzlich sind die gesamten Finanzierungsaufwendungen einem kritischen Blick zu unterwerfen. Zwar greift die neue Zinsschranke bei mittelständischen Betrieben regelmäßig aufgrund der Freigrenze von 1 Mio. EUR nicht, dafür kommt aber erstmals die geänderte Hinzurechnung zum gewerbesteuerlichen Gewinn zur Anwendung. Hier werden Finanzierungsaufwendungen mit 25 v.H. addiert, sofern der Freibetrag von 100.000 EUR überschritten ist. In 2008 gezahlte Mieten, Pachten und Leasingraten müssen teilweise wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden. Damit kann es sogar bei Verlusten zur Gewerbesteuerzahlung kommen, wenn etwa teure Räume im Innenstadtbereich gemietet oder das Anlagevermögen überwiegend geleast wird.

Im Hinblick auf die Abgeltungsteuer kann es sich lohnen, Anteilen an Kapitalgesellschaften ins Betriebsvermögen einzulegen und Zinspapiere zu entnehmen. Dadurch unterliegen Aktien dem Teileinkünfteverfahren und Anleihen im Privatbereich dem moderaten Pauschalsteuersatz von 25 v.H. Zudem muss der Kostenaufwand für die Geldanlage neu geregelt werden, um Nachteile des wegfallenden Werbungskostenabzugs zu vermeiden. Insbesondere bei fremdfinanzierten Wertpapieren ist – soweit möglich – eine Zuordnung auf die gewerblichen Einkünfte ratsam.  

Körperschaftsteuer – Jahresendaspekte bei der GmbH 

Das zum 31.12.2006 verbliebene Körperschaftsteuerguthaben wird grundsätzlich über einen Zeitraum von 2008 bis 2017 gleichmäßig verteilt in zehn unverzinsten Raten ab dem 30.9.2008 ausbezahlt. Auszahlungsansprüche bis 1.000 EUR werden in einer Summe gezahlt. Sofern noch nicht geschehen, sollte die GmbH beim Finanzamt wegen der Erstattung vorstellig werden. Sofern der Betrag über 1.000 EUR liegt, ist der Anspruch auf das Körperschaftsteuerguthaben in 2008 erneut auf den Barwert abzuzinsen. Dies ist bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren.

Nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sollen die Größenklassen angehoben werden, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse (§ 267 HGB) um 20 v.H. steigen. Dadurch sollen mehr Unternehmen die Publizitätspflichten für kleine Kapitalgesellschaften nutzen können. Im Regierungsentwurf ist vorgesehen, dass die vorgenannten Neuregelungen erstmals schon auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sind. Ferner ist im Entwurf vorgesehen, dass die derzeit erörterten neuen Bilanzierungsregeln nach dem Jahreswechsel Anwendung finden sollen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass momentan eine Reformverschiebung um ein Jahr diskutiert wird.

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) macht GmbH-Gründungen leichter und schneller. Danach kann eine Ein-Euro-GmbH ohne Mindeststammkapital gegründet werden. Zudem dürfen Gesellschafter individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen. Für Standardgründungen werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Bei diesen Erleichterungen ist zu erwägen, statt eines Einzelunternehmens eine GmbH zu gründen oder das bestehende Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Hierbei spielt dann auch der ab 2008 auf 15 v.H. gesunkene Körperschaftsteuersatz im Vergleich zur individuellen Einkommensteuerprogression eine Rolle.

• Für offenlegungspflichtige Unternehmen läuft Ende 2008 die Veröffentlichungsfrist beim elektronischen Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr 2007 ab. Da diese Frist nicht verlängerbar ist, müssen sich Gesellschaften beeilen.

• Bei ausreichender Liquidität sollte eine vorzeitige Gewinnausschüttung noch in 2008 überdacht werden. Dann kann der private Gesellschafter noch das Halbeinkünfteverfahren nutzen. Das ist besonders effektiv, wenn ab 2009 das Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren nicht greift, weil die Voraussetzungen der Beteiligungsquote und der beruflichen Tätigkeit nicht erfüllt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Zum Einnahmezufluss kommt es grundsätzlich mit Überweisung oder einer Gutschrift auf dem GmbH-Verrechnungskonto, bei Mehrheitsgesellschaftern ist bereits der Ausschüttungsbeschluss maßgebend.

• Grundsätzlich sollten zwischen GmbH und Gesellschaftern getroffene Vereinbarungen noch einmal auf Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen ab 2009 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, sollte dies möglichst zeitnah schriftlich fixiert werden. Vertragsinhalte wirken sich steuerlich bei beherrschenden Gesellschaftern nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und später tatsächlich so durchgeführt werden.

Umsatzsteuer - Anpassungsbedarf im Überblick

Über das Jahressteuergesetz 2009 soll es zur Wiedereinführung des hälftigen Vorsteuerabzugs für nicht ausschließlich unternehmerisch genutzte Fahrzeuge kommen. Im Gegenzug soll die Besteuerung der Privatnutzung entfallen. Diese Regelung ist nachteilig bei einer betrieblichen Nutzung über 50 v.H., da unabhängig von der geringeren privaten Verwendung nur die Hälfte der Vorsteuer abgezogen werden kann. Hier empfiehlt es sich, Erwerbe auf 2008 vorzuziehen. Sofern der Pkw überwiegend privat verwendet wird, lohnt hingegen der Erwerb nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften. Allerdings ist derzeit noch unklar, ob die Regelung verabschiedet wird, weil die Länder dagegen votiert haben. Das Gesetzgebungsverfahren sollte beobachtet werden.

Neben dieser möglichen gravierenden Änderung sind noch folgende Jahresendüberlegungen sinnvoll:

• Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen nach einem Entwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes ab 2009 von 6.136 EUR auf 7.500 EUR und für vierteljährliche Voranmeldungen von 512 EUR auf 1.000 EUR steigen. Sofern die neuen Grenzwerte im Unternehmen relevant sind, sollte sich die Buchhaltung darauf rechzeitig einstellen.

• Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beträgt in den alten Bundesländern 250.000 EUR und für die neuen 500.000 EUR. Ein möglicher Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung wirkt sich für Unternehmer schonend auf die Liquiditätslage aus, zumal der Wechsel auf den Vorsteuerabzug keine Auswirkung hat.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz in 2008 maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Um die Höchstgrenze einzuhalten, sollten einige Leistungen erst nach dem 31.12.2008 ausgeführt werden.

• Liegen die Umsätze 2008 nicht über 61.356 EUR (§ 69 Abs. 3 UStDV), kann für einige Branchen im Folgejahr ein pauschalierter Vorsteuerabzug nach § 23 UStG ohne Belege in Anspruch genommen werden. Ist die Grenze fast schon erreicht, sollten Lieferungen oder sonstige Leistungen – soweit möglich – erst 2009 durchgeführt werden.

• Ein Widerruf der Steuerbefreiung nach § 9 UStG kann in Betracht kommen, wenn die Zehnjahresfrist des § 15a UStG für die Vorsteuerberichtigung auf Gebäudeherstellungskosten abgelaufen ist.

• Wurde die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2003 in 2004 abgegeben, droht die Verjährung Ende 2008.   

Jahresendmaßnahmen im Lohnbereich für Arbeitgeber und -nehmer

Auch für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile ins Jahr 2008 vorzuziehen oder erst nach Silvester fließen zu lassen. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Sofern die Werbungskosten eines Arbeitnehmers leicht unter dem Pauschbetrag bleiben, sollten sich die Kosten geballt alle zwei Jahre auswirken. Das lässt sich durch den Zahlungsfluss für Bildungsmaßnahmen, Fachliteratur, Arbeitsmittel und Büromaterial steuern. Zu beachten ist, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter bei den Überschusseinkünften auch 2008 weiterhin die 410-EUR-Grenze gilt.

Bei im Raume stehenden Abfindungen sollte die Fünftel-Regelung des § 34 EStG effektiv eingesetzt werden. Hier ist insbesondere zu beachten, ob sich die Zusammenballung der Einkünfte eher 2008 oder 2009 optimal auswirkt. Alternativ kann die Abfindung auch in eine Direktversicherung einbezahlt werden.

Bei Werbungskostenüberschüssen sowie Verlusten aus anderen Einkunftsarten sollte Arbeitnehmern angeraten werden, einen Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2009 und die Erklärung 2008 zügig einzureichen.

Generell sind Mandanten auf die Lohnsteuerrichtlinien 2008 und hier insbesondere auf die geänderte Definition zu den Begriffen „Auswärtstätigkeit“ und „regelmäßige Arbeitsstätte“ sowie den Ansatz des günstigen Referenzwerts beim Arbeitgeberdarlehen hinzuweisen.

Wer einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, sollte überprüfen, ob Privatnutzung und Pendelfahrten zur Arbeit nicht günstiger über die Fahrtenbuch-Methode ermittelt werden können. Sofern es bei der Ein-Prozent-Regelung bleiben sollte, sind einige neue BFH-Urteile zur Berechnung der Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeit und bei Zuzahlungen zu beachten.

Arbeitnehmer haben jetzt für eine Antragsveranlagung nach § 46 EStG vier Jahre Zeit, die Erklärung für 2006 muss also spätestens Ende 2010 eingereicht werden. Zu beachten ist jedoch, dass für den separaten Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage weiterhin nur zwei Jahre Zeit bleiben. Das Formular für 2006 muss also noch im laufenden Jahr beim Finanzamt abgegeben werden.

Zudem sollten Betriebe und Belegschaft folgende Neuerungen beachten:

• Ab 2009 gibt es einen neuen Freibetrag von 360 EUR für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Belegschaft und Arbeitgeber sollten sich über diese neue Möglichkeit frühzeitig informieren und betriebsbezogene Modelle aushandeln.

• Die Grenzen für die jährliche und vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen steigen 2009 von 800 auf 1.000 EUR für die jährliche und von 3.000 auf 4.000 EUR für die vierteljährliche Abgabe. Das sollte bei der Umstellung der Lohnbuchhaltung beachtet werden. Sofern lediglich geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen, ist ab 2009 anstelle der vierteljährlichen nur noch eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln.

• Nach dem Jahressteuergesetz 2009 sollen Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer bereits ab 2008 steuerfrei 500 EUR für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zuwenden können. Die Leistung darf allerdings nicht durch Anrechnung oder Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden. Sofern solche Leistungen bislang noch als Lohn behandelt worden sind, kommt eine Korrektur über den Betrieb oder im Rahmen der Veranlagung beim Arbeitnehmer in Betracht.

• Bei nebenberuflicher Tätigkeit sollte geprüft werden, ob der Ansatz des 2007 auf 2.100 EUR erhöhten Übungsleiterfreibetrags oder die neue Ehrenamtspauschale in Betracht kommt. Beide Vergünstigungen gelten rückwirkend auch bei Tätigkeiten in anderen EU- oder EWR-Staaten. Dabei ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch möglich, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag und den Aufwendungen liegen. Wer sich in seiner Freizeit ehrenamtlich engagiert, kann die Verluste aus dieser Tätigkeit mit anderen Einkünften verrechnen. Sofern die Freibeträge 2008 noch nicht ausgeschöpft sind, kommt eine vorgezogene Zahlung in 2008 als zusätzliche Vergütung zur Ausschöpfung des Volumens in Betracht.

Erbschaftsteuer - Letzte Maßnahmen vor der Reform

Mit Blick auf das voraussichtlich ab dem 1.1.2009 in Kraft tretende Erbschaftsteuerreformgesetz ist zu prüfen, ob ein Vermögensübergang nach noch geltendem Recht günstiger erscheint. Dabei spielen vor allem die höheren Freibeträge für nahe Verwandte und die anziehenden Tarife für entfernte Verwandte sowie die generelle Bewertung auf Marktniveau von Grund- und Betriebsvermögen eine entscheidende Rolle.

Im betrieblichen Bereich sind dabei die künftig höheren persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I und der Verschonungsabschlag von 85 v.H. auf begünstigtes Betriebsvermögen gegen die Bewertung auf Marktniveau und die schärferen Wohlverhaltensregeln durch den Nachfolger gegeneinander abzuwägen. Der Freibetrag von 225.000 EUR sowie der Bewertungsabschlag von 35 v.H. nach § 13a ErbStG sind nur noch auf unentgeltliche Zuwendungen bis zum 31.12.2008 nutzbar. Allerdings muss das nicht unbedingt zu einer höheren Steuerbelastung führen, sofern künftig die Bedingungen für die Steuerbefreiung von bis zu 85 v.H. erfüllt sind. Handlungsbedarf besteht vor allem, wenn das Betriebsvermögen überwiegend aus Verwaltungsvermögen wie Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücken oder Wertpapieren besteht. Dann wird das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt angesehen.

Beim Kapitalvermögen soll die Bemessungsgrundlage unverändert bleiben. Lediglich bei noch nicht fälligen Ansprüchen aus Lebensversicherungen bietet sich der Übertrag noch in 2008 an, da diese künftig zwingend mit dem Rückkaufswert bewertet werden sollen. Das Wahlrecht, stattdessen 2/3 der eingezahlten Prämien anzusetzen, soll entfallen.

Bei Immobilien kommt es generell zu einer höheren Bewertung nach den Verkehrswerten – in der Regel ist von 40 v.H. auszugehen. Soweit der bewertungsrechtliche Mehrwert nicht durch die höheren Freibeträge ausgeglichen wird, kann eine Übertragung in Betracht gezogen werden. Beim Transfer auf Verwandte der Steuerklasse I ist Abwarten meist lukrativer. Bei Nießbrauchsvereinbarungen ist das neue Recht günstiger, da die Einschränkungen des § 25 ErbStG entfallen sollen.   

Maßnahmen im Vorgriff auf die Abgeltungsteuer  

Die Abgeltungsteuer steht vor der Tür und verdrängt die ansonsten üblichen Jahresendmaßnahmen bei der privaten Geldanlage. Durch diese Systemumstellung werden Zinspapiere attraktiver und Aktien sind einer der großen Verlierer.

• Im Hinblick auf den Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Wertpapiere, die derzeit nicht als Finanzinnovationen gelten, sollten in den verbleibenden Wochen noch die Titel ins Depot aufgenommen werden, die langfristig gehalten werden sollen. Insbesondere breit gestreute Investmentfonds sichern dauerhaft steuerfreie Kursgewinne, auch wenn das Fondsvermögen umgeschichtet wird. Dabei sollten thesaurierende Anteile bevorzugt werden, denn bei ausschüttenden Fonds gilt der Bestandsschutz für Kursgewinne nur für die am 31.12.2008 im Depot befindlichen Titeln.

• Aus Steuersicht besonders attraktiv ist der Erwerb offener Immobilienfonds. Auslandseinkünfte unterliegen ab 2009 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt und Inlandserträge nur noch dem pauschalen Abgeltungssatz. Zudem bleibt die zehnjährige Spekulationsfrist für vom Fonds gehaltenen Grundbesitz bestehen. Das gilt auch für geschlossene Immobilienfonds. Hier entfällt der Progressionsvorbehalt allerdings nur beim Sitz in einem anderen EU-Land und die inländischen Einkünfte unterliegen weiterhin § 21 EStG.

Spekulationsverluste sollten noch innerhalb der Jahresfrist realisiert werden. Diese Verluste nach § 23 EStG dürfen bis 2013 mit Kursgewinnen unter dem neuen § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Der bis Ende 2008 reinvestierte Verkaufserlös rettet zudem weiterhin den Bestandsschutz.

• Anpassungsbedarf besteht auch mit Blick auf den Wegfall des Werbungskostenabzugs und des Halbeinkünfteverfahrens. Hier ist zu erwägen, Kredite auf Wertpapiere frühzeitig zu tilgen oder anderen Einkunftsarten zuzuordnen und Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Aktienfonds dem Betriebsvermögen zuzuführen. Durch das Teileinkünfteverfahren kommt es damit zu einer Steuerfreiheit von 40 v.H. auf Gewinnausschüttungen und 60 v.H. der Betriebsausgaben können abgezogen werden. Sofern es sich um wesentliche Beteiligungen nach § 17 EStG handelt, gilt das neue Teileinkünfteverfahren auch bei der Veräußerung von Anteilen im Privatvermögen. Im Privatbereich sollten offene Rechnungen für die Geldanlage noch in 2008 bezahlt werden. Denn Werbungskosten werden nach dem Abflussprinzip zugeordnet. Eine Ausnahme gilt lediglich für im Januar 2009 bezahlte regelmäßige Aufwendungen wie die Depotgebühr. Diese dürfen noch 2008 berücksichtigt werden.

• Für 2008 besteht außerdem noch besonderer Handlungsbedarf bei Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung gelten einige Wertpapiere wie Floater, Garantiezertifikate oder Rating-Anleihen nicht mehr oder nicht mehr im vollen Umfang als Finanzinnovationen. Diese Rechtsprechung wirkt sich ab 2009 nicht mehr aus, sodass nur ein Verkauf im laufenden Jahr nach Ablauf der einjährigen Haltefrist die Steuerfreiheit rettet. Zu beachten ist, dass die Kreditinstitute auf Kursgewinne unverändert Zinsabschlag einbehalten und diese Kapitaleinnahmen weiterhin in der Jahresbescheinigung unter den Kapitaleinnahmen auflisten. Damit müssen für die Veranlagung alle Kauf- und Verkaufsbelege gesammelt werden und hierüber dann die Einkünfte nach § 20 EStG gemindert werden.

Der Jahreswechsel für Eigentümer von Immobilien

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen keine gesetzlichen Änderungen an. Bei den Mieteinkünften ist eher auf die Einkunftsverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen. Generell ist immer wieder neu zu entscheiden, ob Werbungskosten sofort oder zur längerfristigen Progressionsminderung gleichmäßig auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.

Durch den vom BMF konkretisierten Anwendungserlass zu Steuerstundungsmodellen herrscht nun Klarheit, dass die Vermarktung mittels eines Bauträgerprospekts nicht zwingend zur Modellhaftigkeit führt und welche schädlichen Nebenleistungen beim Erwerb vom Bauträger die Anwendung des § 15b EStG auslösen.

Der EuGH hat am 17.1.2008 entschieden, dass die Eigenheimzulage auch für Immobilien im EU-Ausland gewährt werden muss. Das BMF wendet das Urteil an. Der erstmalige Antrag bei Kauf oder Bauantrag vor 2006 kann bis zur Verjährung nachgeholt werden.

Bei ausländischen Mieteinkünften sind daneben die geplanten Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2009 zu beachten:

• Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a EStG soll bei negativen Auslandseinkünften in allen offenen Fällen nicht mehr anwendbar sein, sofern es sich um Einkünfte aus EU- und EWR-Ländern handelt. Das gilt insbesondere für negative Mieteinkünfte aus Spanien oder Finnland, da mit diesen Ländern die Anrechnungsmethode für Vermietungseinkünfte vereinbart wurde. Sofern es sich um hohe Auslandsverluste handelt, kommt eine Anpassung der Vorauszahlungen in Betracht.

• Ab 2008 soll der Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Auslandseinkünften aus EU- und EWR-Ländern entfallen. Diese Verbesserung ist für positive Mieterträge aus diesen Staaten mit Ausnahme von Spanien oder Finnland verwendbar.

• Bis 2007 wird in allen offenen Fällen der negative Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Auslandseinkünften noch angewandt.

Privater Bereich

Neben gezielten Aktionen bei den jeweiligen Einkunftsarten sind auch im privaten Bereich einige Überlegungen bis zum Jahresende ratsam.

• Durch die Steuerung des Zahlungstermins bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kann eine Einkommensverlagerung erfolgen. Das gilt beispielsweise für die Kirchensteuer, dauernde Lasten oder Unterhaltsleistungen. Dabei ist die Zehntageregel in § 11 EStG bei regelmäßigen Leistungen anzuwenden.

• Bei Spenden ist zu beachten, dass sich Zahlungen oberhalb der Höchstgrenzen erst in der Zukunft auswirken und nicht mehr wie zuvor ein Jahr zurückgetragen werden können.

• Die Verlagerung von Ausgaben ist nicht nur sinnvoll bei unterschiedlicher individueller Progression vor und nach dem Jahreswechsel, sondern auch in Hinsicht auf die zumutbare Eigenbelastung. Ist es ersichtlich, dass die Summe der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung nicht übersteigt, sollten offene Rechnungen erst in 2009 bezahlt werden. Ein Vorziehen lohnt dagegen, wenn in 2008 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden. Dabei sind auch noch vorhandene Verlustvorträge zu beachten, die Abzugspositionen bei den Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen verpuffen lassen. Hier ist eine Kostenverschiebung lukrativ, wenn sich der Verlustvortrag in 2008 aufbraucht.

• Darüber hinaus sollten generell Angehörigenverträge auf ihre Fremdüblichkeit hin gesichtet und geplante Änderungen ab 2009 noch vorzeitig schriftlich vereinbart werden.

• Wird noch im Jahr 2008 ein Riester- oder neu geförderter Bauspar-Vertrag abgeschlossen, sichert das die Zulagen für das gesamte Jahr und bei Sparern unter 25 Jahren den Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 EUR.

• Selbstständige, die ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nicht ausschöpfen, können den Abschluss einer Rürup-Police überdenken. Das lohnt sich insbesondere für Personen ab dem 60. Lebensjahr, da sie anschließend sofort eine Rente aus der Einmalzahlung erhalten können, die bei Rentenbeginn im Jahr 2009 nur zu 58 v.H. als sonstige Einnahme nach § 22 EStG zu versteuern ist.

• Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes sollen sich die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab 2009 erhöhen. In diesem Fall kann es ratsam sein, rechtzeitig einen Anpassungsantrag zu stellen. Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass private Kapitaleinnahmen nicht mehr die Progression für das übrige Einkommen erhöhen und es alleine durch die Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer zu einer Entlastung kommen kann.

• Um Steuerzinsen auf Nachzahlungen zu vermeiden, ist es im Gegenzug ratsam, rechtzeitig vor Beginn des Zinslaufs einen Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen zu stellen.

• Durch die geänderte BFH-Rechtsprechung kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Der nicht ausgenutzte Verlustvortrag verpufft also, wenn er beim Erblasser nicht noch im Jahr des Todes vollständig verrechnet werden kann. Diese Änderung der Rechtsprechung hat gravierende praktische Auswirkungen für Familien und Nachfolgeplanungen. Daher bieten sich nun zukunftsorientierte Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorzeitigen Ausgleich von Verlusten an. In diesem Fall können größere Erhaltungsmaßnahmen bei Mietimmobilien oder Investitionsvorhaben im betrieblichen Bereich aufgeschoben werden. Zudem kann im Rahmen der Bilanzaufstellung auf Wahlrechte bei der Sonder-AfA und bei

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