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Thema November 2009: Steuerliche Maßnahmen zum Jahresende

Wie jedes Jahr im November haben wir auch zum Jahreswechsel 2009/2010 wieder wichtige Hinweise und steuerliche Gestaltungsmaßnahmen aus der Sicht des Steuerberaters/Rechtsanwalts zusammengestellt. Die Informationen sollen das Gespräch mit dem Steuerberater vorbereiten, können und sollen aber im Einzelfall die umfassende Steuerberatung nicht ersetzen. (Der Beitrag wird bis zum 20.12.2009 laufend aktualisiert und ergänzt)

I. Geplante Steueränderungen der neuen Bundesregierung

Die vielleicht wichtigste Aussage im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung lautet: Alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Ob bzw. wann die beabsichtigten Steueränderungen umgesetzt werden, bleibt demzufolge abzuwarten. Sofern die Änderungen bereits für 2010 gelten sollen, sollen sie durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums bis Weihnachten in trockenen Tüchern sein. Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Aspekte im Überblick:

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

  • Zum 1.1.2010 soll der Kinderfreibetrag auf 7.008 EUR (bis dato 6.024 EUR) und das Kindergeld um je 20 EUR erhöht werden.
  • Ab dem 1.1.2010 soll für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastro- nomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuertarif von 7 % gelten. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.
  • Verlustabzugsbeschränkungen:
  • Unbeschränkte Fortführung der Sanierungsklausel in § 8c KStG über 2009 hinaus, Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen (Konzernklausel) und Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven bei Beteiligungserwerben an Körperschaften.
  • Zinsabzugsbeschränkungen:
  • Dauerhaft höhere Freigrenze von 3 Mio. EUR, Vortrag des EBITDA rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren, um den Zinsabzug zu verstetigen und Verbesserung der Anwendung der Escape-Klausel bei der Zinsschranke für Unternehmen.
  • Der Satz der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Immobilienmieten soll von 65 % auf 50 % reduziert werden.
  • Grundstücksübergänge im Rahmen von Umstrukturierungen bei Umwandlungsvorgängen werden unter bestimmten Voraussetzungen grunderwerbsteuerlich begünstigt.
  • Einführung eines Wahlrechts für geringwertige Wirtschaftsgüter, wonach entweder die Sofortabschreibung bis 410 EUR oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 EUR und 1.000 EUR anzuwenden ist.
  • Bei der Erbschaftsteuer sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor:
  • Der Steuersatz der Steuerklasse II (gilt insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder) soll durch einen neuen Steuertarif zwischen 15 % bis 43 % gesenkt werden. Die Zeiträume innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, sollen von sieben bzw. zehn Jahren auf fünf bzw. sieben Jahre verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen jeweils absenkt werden. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern müssen die Lohnsummenregeln nicht anwenden. Bisher liegt die Grenze bei 10 Mitarbeitern.

Weitere Maßnahmen des Koalitionsvertrages

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag zahlreiche, zeitlich unkonkretisierte Steuervereinfachungen aufgeführt. Folgende Punkte sind besonders interessant:

  • Verständlichere und anwendungsfreundlichere Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen,

 

  • vorausgefüllte Steuererklärungen mit den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten,

 

  • Wiedereinführung des Abzugs privater Steuerberatungskosten,

 

  • Neuordnung der Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten,

 

  • Vereinfachung der Rentenbesteuerung,

 

  • Pauschalierung der Aufwendungen für ein Pflegeheim,

 

  • Umsetzung der Entscheidungen des BVerfG zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten,

 

  • realitätsgerechtes Maß bei der Besteuerung von Jahreswagenrabatten für Mitarbeiter,

 

  • Überprüfung der Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge,

 

  • Prüfung, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeben können,

 

  • Beschränkung der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft auf wesentliche und aufwendige Fälle,

 

  • Überprüfung des Kontenabrufverfahrens,

 

  • Verwirklichung des Gedankens der zeitnahen Betriebsprüfung,

 

  • außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht, stärker typisiert und pauschaliert werden.

Ferner soll der bisherige Einkommensteuertarif möglichst zum 1.1.2011 in einen Stufentarif umgebaut werden. Zahl und Verlauf der Stufen müssen allerdings noch entwickelt werden.

Für den Bereich der Unternehmensbesteuerung ergeben sich folgende mittelfristige Ziele:

  • Neustrukturierung der Regelungen zur Verlustverrechnung,

 

  • grenzüberschreitende Besteuerung von Unternehmenserträgen,

 

  • Einführung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems (anstelle der bisherigen Organschaft).

Des Weiteren will sich die Bundesregierung mit dem Problem der zweifachen Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und Anteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der Erträge aus risikoarmen Zinsprodukten andererseits auseinandersetzen.

Eine Kommission soll Vorschläge zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung erarbeiten. Diese soll auch den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.

Bei der Umsatzsteuer soll geprüft werden, ob und in welchem Umfang das Prinzip der Ist-Besteuerung ausgeweitet werden kann. Daneben steht der ermäßigte Steuersatz auf dem Prüfstand. Es soll eine Kommission eingesetzt werden, die sich mit der Systemumstellung bei der Umsatzsteuer sowie dem Katalog der ermäßigten Steuersätze befasst.

Die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen soll mit Blick auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung (23.4.2009, C-357/07) umgehend so angepasst werden, dass keine steuerliche Ungleichbehandlung mehr besteht. Nach dem Urteil des EuGH bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei.

  

II. Steuerliche Maßnahmen auf privater Ebene

Neben gezielten Aktionen bei den jeweiligen Einkunftsarten sind auch im privaten Bereich einige Überlegungen zum Jahresende ratsam.

  • Infolge der Erhöhung des Grundfreibetrags in 2010 auf 8.004 EUR (2009: 7.834 EUR) und der Anhebung der übrigen Tarifeckwerte ist es tendenziell ratsam, Abzugspotenzial noch in 2009 geltend zu machen.

 

  • Durch die Steuerung des Zahlungstermins bei den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen kann eine Einkommensverlagerung erfolgen. Das gilt beispielsweise für die Kirchensteuer oder Unterhaltsleistungen. Die Zehn-Tage-Regel in § 11 EStG bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist zu beachten.

 

  • Die Verlagerung von Ausgaben ist auch in Hinsicht auf die zumutbare Eigenbelastung sinnvoll. Ist es abzusehen, dass die Summe der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung in 2009 nicht übersteigt, sollten offene Rechnungen erst in 2010 bezahlt werden. Ein Vorziehen lohnt dagegen, wenn in 2009 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden. Dabei sind auch noch vorhandene Verlustvorträge zu beachten, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

 

  • Angehörigenverträge sollten generell auf ihre Fremdüblichkeit hin überprüft werden. Geplante Änderungen für 2010 sollten noch vor dem Jahreswechsel schriftlich vereinbart werden.

 

  • Sofern noch in 2009 ein Riester-Vertrag abgeschlossen wird, sichert das die Zulagen für das gesamte Jahr sowie bei Sparern unter 25 Jahren den Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 EUR.

 

  • Schöpfen Selbstständige ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nicht aus, kommt der Abschluss einer Rürup-Police in Betracht. Das lohnt sich insbesondere für Personen ab dem 60. Lebensjahr, da sie anschließend sofort eine Rente aus der Einmalzahlung erhalten können, die bei einem Rentenbeginn im Jahr 2009 nur zu 58 % als sonstige Einnahme nach § 22 EStG zu versteuern ist. Liegt der Rentenbeginn hingegen in 2010, sind 60 % der Einnahmen zu versteuern.

 

  • Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde das Abzugsvolumen bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, ab dem VZ 2010 um jeweils 400 EUR auf 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR erhöht. Darüber hinaus wurde geregelt, dass die Beiträge für eine ­(Basis-)­Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Von dem unbeschränkten Abzug sind allerdings sowohl Aufwendungen für Komfortleistungen, wie beispielsweise Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung als auch die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen, ausgenommen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen.

 

  • Beim Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen sollten die ab 2009 verdoppelten Schwellenwerte beachtet werden. Infolge der ab 2010 verbesserten Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gilt Folgendes: Bei den Vorauszahlungen für 2010 werden 80 % der privaten und 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden. Die bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen Pflegeversicherung werden voll angesetzt. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden aber mindestens in Höhe von 1.500 EUR (Zusammenveranlagung 3.000 EUR) berücksichtigt. Weiterhin gilt: Um Zinsen auf Nachzahlungen zu vermeiden, ist es ratsam, rechtzeitig vor Beginn des Zinslaufs einen Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen zu stellen.

 

  • Der für die Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern geltende Grenzbetrag wird durch das Bürgerentlastungsgesetz ab 2010 von 7.680 auf 8.004 EUR erhöht und somit an den Grundfreibetrag angepasst. Gleiches gilt für den Höchstbetrag bei den Unterhaltsleistungen.

 

  • Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen) und Handwerkerleistungen beträgt nach § 35a EStG ab 2009 einheitlich 20 % der Aufwendungen. Unter Beachtung der einzelnen Höchstbeträge können

 

    maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungs­leistungen,

 

    maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten und

 

    maximal 1.200 EUR für Handwerkerleistungen beansprucht werden.

 

Steuerberaterhinweis:

Aufgrund der genannten Höchstgrenzen kommt eine Splittung der Zahlung in 2009 und 2010 in Betracht.

 

  • Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz gilt ab 2010 eine neue Aufbewahrungspflicht nach § 147a AO. Beträgt die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr, ­müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahrt werden. Das betrifft die Unterlagen von Sparern, Vermietern, Arbeitnehmern und Rentnern gleichermaßen. Eine Außenprüfung wird generell zulässig, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt (§ 193 Abs. 1 AO). Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Verletzung der Aufbewahrungspflichten ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis zu 250.000 EUR zur Folge haben (§ 146 Abs. 2b AO).

 

  • Werdende Eltern sollten dem später zu Hause bleibenden Partner frühzeitig die günstige Steuerklasse III zuweisen, um so die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld zu erhöhen. Das Bundessozialgericht hält einen solchen Wechsel nämlich für zulässig. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass sich der Steuerklassenwechsel für den weiter berufstätigen Ehepartner auch nachteilig auswirken kann. Wird dieser beispielsweise für längere Zeit krank oder möglicherweise arbeitslos, so erhält er ein geringeres Kranken- bzw. Arbeitslosengeld.

 

  • Bis zum Jahresende 2009 müssen alle gesetzlichen und privaten Versicherungen die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre ab 2005 übermitteln. Ab dem Jahreswechsel kommt es damit flächendeckend zu Überprüfungen. Hier empfiehlt es sich, die Steuererklärungen noch einmal auf Vollständigkeit hin zu überprüfen und Lücken rechtzeitig zu schließen.

 

  • Stehen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, muss darauf geachtet werden, dass ein Änderungsantrag noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird. Wurde die Steuererklärung für 2004 beispielsweise in 2005 abgegeben, so endet die Festsetzungsfrist am 31.12.2009.

  

III. Hinweise für Freiberufler und Gewerbetreibende

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist am 29.5.2009 in Kraft getreten. Grundsätzlich gilt, dass die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2010 verpflichtend anzuwenden sind. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, besteht ein Wahlrecht zur Anwendung der neuen Regelungen. Sofern von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist zu beachten, dass die neuen Vorschriften in ihrer Gesamtheit anzuwenden sind, eine Teilumsetzung somit unzulässig ist.

 

Steuerberaterhinweis:

Die neu in § 241a HGB aufgenommene Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute ist bereits für das Geschäftsjahr 2008 anwendbar. Die Befreiung greift dann ein, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und nicht mehr als 50.000 EUR Jahresüberschuss ausweisen.

 

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" wurden die Schwellenwerte für den Investitionsabzugsbetrag und für die Sonder-AfA erhöht. Von der zeitlich befristeten Anhebung kann auch noch in 2010 profitiert werden. Zur Bildung und Auflösung des Investitionsabzugsbetrags sollte der BMF-Anwendungserlass vom 8.5.2009 beachtet werden, insbesondere zur Betriebsneugründung und der Dokumentation der geplanten Anschaffung.

Im Rahmen der Abschlussarbeiten sollte die Vornahme von Teilwertabschreibungen geprüft werden. Werden börsennotierte Aktien als Finanzanlage gehalten, kommt eine Teilwertabschreibung nach Auffassung der Finanzverwaltung nur in Betracht, wenn der Börsenkurs

 

  • zum aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder

 

  • sowohl zum aktuellen als auch dem vorangegangenen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt.

 

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kommt eine Teilwertabschreibung hingegen nur in Betracht, wenn der Teilwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.

Weitere Überlegungen im Überblick:

 

  • Grundsätzlich lohnt sich eine Gewinnverschiebung bei unterschiedlicher Progression in 2009 und 2010. Bilanzierende Unternehmer können unter diesem Aspekt z.B. Lieferungen erst später ausführen oder vom Kunden abnehmen lassen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlung über das Zu- und Abflussprinzip in § 11 EStG. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

 

  • Für zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann wieder die degressive Abschreibung mit 25 % (höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA) in Anspruch genommen werden.

 

  • Bilanzierende Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können in 2009 die Thesaurierungsbesteuerung für nicht entnommene Gewinne mit 28,25 % nutzen. Sofern der begünstigt versteuerte Gewinn in den Folgejahren jedoch entnommen wird, wird eine Nachsteuer in Höhe von 25 % erhoben. Ergo lohnt sich das Wahlrecht nur für Steuerpflichtige, die ihre Gewinne dauerhaft im Unternehmen lassen möchten und einen hohen persönlichen Steuersatz haben.

 

  • Kommanditisten, stille Gesellschafter oder Unterbeteiligte sollten mit Blick auf § 15a EStG prüfen, ob durch zugewiesene Verluste ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Damit die negativen Einkünfte sofort verrechenbar sind, kommt eine Erhöhung des Kapitalkontos oder der Eintrag einer höheren Haftungssumme im Handelsregister noch vor Silvester in Betracht. Zu beachten ist, dass Einnahmen nach § 15a Abs. 1a EStG nicht zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes führen und auch nicht als Ausgleich für die Zukunft dienen.

 

  • Um schädliche Überentnahmen und damit einen gekürzten Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG zu vermeiden, lohnen sich bis zum Jahresende gewinnerhöhende Maßnahmen oder Einlagen. Der eingelegte Betrag kann später wieder entnommen werden - zur Vermeidung eines Gestaltungsmissbrauchs jedoch erst nach ein paar Wochen.

 

  • Durch das JStG 2009 wurde ein neuer § 146 Abs. 2b AO eingeführt, wodurch die Finanzverwaltung nunmehr in der Lage ist, ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige insbesondere folgenden Pflichten nicht nachkommt:

 

    Erteilung von Auskünften oder Vorlage angeforderter Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist,

 

    Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO.

 

  • Die Freigrenze bei der Zinsschranke wurde von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden. Dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ist jedoch zu entnehmen, dass die Freigrenze dauerhaft bei 3 Mio. EUR liegen soll.

 

  • In Reaktion auf die Finanzkrise wurde der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz - zeitlich befristet - geändert. Demnach müssen überschuldete Unternehmen keine Insolvenz anmelden, wenn die Weiterführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Nach dem Regierungsentwurf vom 21.8.2009 (BT-Drucks. 16/13927) soll der geänderte Überschuldungsbegriff über 2010 hinaus bis zum 31.12.2013 weiter gelten.

 

  • Wurden Rücklagen nach § 6b EStG in 2005 gebildet, sind diese zum 31.12.2009 mit einem Zinsaufschlag aufzulösen, sofern keine Reinvestition erfolgt oder mit der Gebäudeherstellung begonnen wird.

 

  • Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gibt es verschiedene Begünstigungen, die eine Rückerstattung der Ökosteuerbelastung ermöglichen. Der Antrag für 2008 muss spätestens bis zum 31.12.2009 beim örtlich zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden.

 

  • Selbstständige können Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer im Wege der Aussetzung der Vollziehung geltend machen, wenn die vor 2007 geltenden Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit vorliegen. Demnach muss die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betragen oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Da auf die Rechtslage vor 2007 abgestellt wird, werden die Aufwendungen nur bis zu 1.250 EUR berücksichtigt. Zu beachten ist, dass die Büroräume dem Betriebsvermögen zugewiesen werden müssen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die betrieblich genutzte Fläche nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts der Immobilie und höchstens 20.500 EUR beträgt.

 

IV. Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile in das Jahr 2009 vorzuziehen oder in das Jahr 2010 zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten unter dem Pauschbetrag von 920 EUR liegen, sollten sich Kosten geballt alle zwei Jahre auswirken. Das lässt sich durch den Zahlungsfluss für Bildungsmaßnahmen Fachliteratur, Arbeitsmittel und Büromaterial steuern. Zu beachten ist, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter bei den Überschusseinkünften auch in 2009 die 410-EUR-Grenze gilt.

Bei Abfindungen sollte die Fünftel-Regelung des § 34 EStG effektiv eingesetzt werden. Hier ist durchzurechnen, ob sich die Zusammenballung der Einkünfte eher in 2009 oder in 2010 optimal auswirkt. Alternativ kann die Abfindung auch in eine Direktversicherung einbezahlt werden.

Darüber hinaus sind folgende Aspekte zu beachten:

 

  • Da die Entfernungspauschale wieder ab dem ersten Kilometer gilt, erhöht sich das Werbungskostenpotenzial. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse für alle ab 2007 beginnenden Lohnzahlungszeiträume auch dann mit 15 % pauschal besteuern, wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder erteilt worden ist.

 

  • Beim Firmenwagen sollte überprüft werden, ob für das Folgejahr die Ein-Prozent-Regel oder die Fahrtenbuchmethode steuerlich günstiger ist. Bei den Überlegungen sollte berücksichtigt werden, dass die Fahrtenbuchmethode große Akribie erfordert und nicht jedermanns Sache ist.

 

  • Bei der doppelten Haushaltsführung können im Rahmen der Veranlagung günstige BFH-Urteile genutzt werden, beispielsweise bei der Verlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen.

 

  • Ab 2010 können Arbeitnehmer-Ehegatten beim Finanzamt das neue Faktorverfahren bei der Steuerklasse IV/IV beantragen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Für die Ermittlung des maßgeblichen Faktors sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Infolgedessen ermittelt das FA die voraussichtliche Jahressteuer und setzt diese ins Verhältnis zu der Lohnsteuer, die sich bei Anwendung der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV ergibt. Ergibt sich hierbei ein Faktor kleiner eins, wird der Faktor auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten eingetragen. Die jeweiligen Arbeitgeber ermitteln die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse IV und wenden darauf den Faktor an.

 

  • Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde die Antragsfrist für die Arbeitnehmersparzulage - entsprechend der Regelung bei der Antragsveranlagung - auf 4 Jahre verlängert.

 

  • Für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen gibt es für 2009 den neuen Freibetrag von 360 EUR nach § 3 Nr. 39 EStG. Für vor April 2009 vereinbarte Vermögensbeteiligungen gilt eine Übergangsregelung bis 2015, wonach § 19a EStG weiterhin angewendet werden darf. Dies lohnt sich, wenn die Vermögensbeteiligung aufgrund einer Gehaltsumwandlung gewährt wird oder nicht dem gesamten Betrieb offensteht.

 

  • Die ab 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer - wonach Steuerpflichtige ihre Aufwendungen nur noch dann steuerlich geltend machen können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet - liegt dem BVerfG zur Prüfung vor. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks nur notwendig, wenn insoweit Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.

 

V. Kapitalerträge

Infolge der Abgeltungsteuer müssen die privaten Kapitalerträge in der Steuererklärung 2009 grundsätzlich nicht mehr angegeben werden. Insoweit entfällt auch das Ausfüllen der Anlagen KAP, SO und AUS. Neben dieser Arbeitserleichterung sinkt auch die Progression für das übrige Einkommen des Sparers. Dennoch gehören private Kapitalerträge in vielen Fällen weiterhin in die Veranlagung. Nachfolgend einige praxisrelevante Situationen, in denen Kapitalerträge zwingend anzugeben sind bzw. eine Angabe sinnvoll ist:

 

  • Nicht der Abgeltungsteuer unterliegen beispielsweise:

 

    Zinsen aus Darlehen, die zwischen nahen Angehörigen vereinbart worden sind,

 

    Zinsen, die von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt wurden, der zu mindestens 10 % an der jeweiligen Gesellschaft beteiligt ist und

 

    sogenannte Back-to-back-Finanzierungen.

 

  • Werden Kapitalerträge zur Bemessung steuerlicher Vergünstigungen benötigt, muss der Anleger sämtliche Einkünfte nach § 20 EStG separat angeben, selbst wenn sie bereits mit abgeltender Wirkung besteuert worden sind. Das gilt für den Spendenabzug, die Einkommensgrenzen bei volljährigen Kindern, die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG, die Ermittlung der eigenen Einkünfte zur Berücksichtigung von Unterhalt sowie für die Bemessung des Ausbildungsfreibetrags.

 

  • Haben Kapitaleinnahmen in 2009 noch nicht der Abgeltungsteuer unterlegen (z.B. Zinsen zwischen Privatpersonen, Steuererstattungszinsen) müssen sie über die Einkommensteuerveranlagung mit dem pauschalen Satz von 25 % besteuert werden.

 

  • Sofern die individuelle Progression des Sparers unter 25 % liegt, sollten die Kapitaleinkünfte auf jeden Fall in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt führt dann eine Günstigerprüfung durch. Eine Angabe ist auch dann sinnvoll, wenn sich der Sparer- pauschbetrag durch eine ungünstige Aufteilung nicht optimal ausgewirkt hat.

 

  • Für Zwecke der Kirchensteuer erfolgt eine Nacherhebung über das Finanzamt, wenn der Bank die Konfession nicht mitgeteilt wurde.

 

  • Wurden Wertpapiere oder Optionen vor 2009 erworben und innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung verkauft, sind die Gewinne oder Verluste weiterhin in der Anlage SO anzugeben.

 

  • Gewinne bei einer und Verluste bei einer anderen Bank können grundsätzlich nur über die Veranlagung beim Finanzamt miteinander verrechnet werden.

 

  • Für Gewinnausschüttungen besteht ein Wahlrecht. Dafür ist Voraussetzung, dass der Gesellschafter zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für die Gesellschaft beruflich tätig ist. Sollte keine Tätigkeit für die Gesellschaft vorliegen, muss eine Beteiligung von mindestens 25 % vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann zwischen der Abgeltungsteuer (ohne Werbungskostenabzug) und dem Teileinkünfteverfahren mit Werbungskostenabzug und individueller Progression gewählt werden.

 

  • Veräußerungsgewinne i.S. des § 17 EStG werden nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert.

 

VI. Immobilien

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen keine gesetzlichen Änderungen an. Daher ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen. Generell ist immer wieder neu zu entscheiden, ob Erhaltungsaufwendungen sofort oder zur längerfristigen Progressionsminderung gleichmäßig auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.

Sofern es in 2009 zu reduzierten Mieteinnahmen von mehr als 50 % gekommen ist, ist ein Antrag auf Grundsteuererlass bis Ende März 2010 ratsam. Hierzu sollten die entsprechenden Unterlagen gesichtet werden.

Bei gemischt genutzten Gebäuden, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden, liegt die Art der Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung) und die damit verbundene Zuordnung auf die unterschiedlichen Gebäudeteile im Ermessen des Steuerpflichtigen. Um den Schuldzinsenabzug zu op

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