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Juni 2011:Steuerhinterziehung durch Steuerberater: Selbstanzeige | Berufsrecht

Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist für uns erneut Anlass, auf die berufsrechtlichen Besonderheiten der Steuerhinterziehung durch den Steuerberater selbst hinzuweisen. Wir haben in den letzten Jahren aufgrund der von uns in diesem Zusammenhang mehrfach vertretenen Fälle bereits auf die Sonderproblematik hingewiesen. Im Einzelnen:

Steuerberater Steuerhinterziehung

Ein Steuerberater entwickelte gemeinsam mit einem Mandanten und einem Dritten den Plan, aufgrund von Scheinrechnungen des Dritten Betriebsausgaben und Vorsteuer zugunsten seines Mandanten zu fingieren. In der Folge wurden die Scheinrechnungen von dem Berater in den Jahren 1998 bis 2002 in der Finanzbuchführung des Mandanten verbucht und die Rechnungssummen in Form von Schecks des Dritten auf seinem Konto vereinnahmt. Danach verteilte er das Geld unter Einbehalt einer „Provision“ in Höhe von 5%, welches seinen Anteil an der Steuerhinterziehung darstellte.

Die Tat setzte sich in der falschen Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen zur Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der betroffenen Jahre fort. In der Summe kam es zu einem Hinterziehungsbetrag allein für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von ca. 350.000 Euro.

In seinen eigenen Steuerklärungen erklärte der Steuerberater die vereinnahmten Gelder - diese beliefen sich in den Jahren 1998 bis 2002 auf ca. 37.000 Euro - nicht.

Selbstanzeige Steuerhinterziehung

Der Steuerberater erstattete im November 2006 beim zuständigen Finanzamt Selbstanzeige hinsichtlich der von ihm hinterzogenen Beträge und zahlte die angefallenen Steuern nach. Das infolge der Selbstanzeige eingeleitete Strafverfahren wurde nach Ausgleich der Steuerschulden folgerichtig eingestellt. Ferner setzte das Amtsgericht per Strafbefehl gegen ihn wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 6 Fällen eine Geldstrafe von 620 Tagessätzen zu je 70 €, also insgesamt 43.400 € fest. Er zahlte die Strafe und ließ den Strafbefehl rechtskräftig werden.

Steuerberater Berufsrecht

Neben dem strafrechtlichen Aspekt stellt das Verhalten des Steuerberaters eine pflichtwidrige Verletzung der Berufspflicht zur gewissenhaften Berufsausübung dar. Zum einen gilt dies für die Fehlleistungen im Rahmen des Mandatsverhältnisses zur GmbH. Darüber hinaus liegt eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der persönlichen Steuerpflichten des Beraters vor, die jedenfalls mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung steht.

Verjährung der Berufspflichtverletzung

Nach dem Steuerbertungsgesetz (§ 93 Abs. 1) besteht eine 5-jährige Verjährungsfrist. Diese begann mit Beendigung der letzten Tathandlung im Sinne des § 78a StGB. Die Verjährung war vorliegend nicht eingetreten.

Selbstanzeige schließt Verletzung der Berufspflicht nicht aus

Da eine Selbstanzeige nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund darstellt, bleibt die Rechtswidrigkeit der Straftat und damit die Schuld des Täters davon unberührt. Dies führt dazu, dass die Steuerberaterkammer und weiterhin die Generalstaatsanwaltschaft gegen den Steuerberater berufsrechtlich vorgehen konnten.

Berufsgerichtliche Strafe

Gegen den Steuerberater wurde eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 89 Abs. 1, § 90 StBerG verhängt. Das Gericht bezog sich bei deren Bemessung auf die besondere Schwere der Tat durch wiederholte Steuerhinterziehungen zum Vorteil eines Mandanten sowie zum eigenen Vorteil.

Kein Ausschluss aus dem Beruf

Von einer Ausschließung aus dem Beruf oder auch nur eines zeitweiligen Berufsverbots wurde abgesehen. Zwar wäre diese unter Beachtung des Sachverhalts durchaus in Betracht gekommen. Sie setzt aber unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung der Berufausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG voraus, dass diese Maßnahme zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich ist. Aus den Taten des Steuerberaters unter Berücksichtigung der Gesamtumstände seiner Berufsausübung und seiner Persönlichkeit muss dafür jedenfalls die sichere Prognose begründet sein, dass von ihm auch künftig schwerwiegende Gefahren für die Rechtspflege ausgehen. Dies konnte das Gericht vorliegend nicht feststellen. Der Steuerberater war bis dahin niemals berufsrechtlich aufgefallen. Dies führt zu keiner positiven Gefahrprognose, sondern heißt im Ggegenteil, dass alles dafür spricht, dass es sich bei dem 60-jährigen Steuerberater um ein, wenn auch schwerwiegendes, zeitlich begrenztes Versagen handelt und er vor dem Hintergrund seines ansonsten berufsrechtlich einwandfreien Berufslebens durch die Durchführung des Strafverfahrens, die ausgesprochene Strafe und das berufsrechtliche Verfahren ausreichend belehrt ist.

Geldbuße als berufsrechtliche Maßnahme

Gegen den Steuerberater wurde ein Verweis ausgesprochen. Weiterhin war nach Ansicht der Kammer eine Geldbuße in Höhe von 20.000 € erforderlich und ausreichend.

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