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Thema November/Dezember 2006: Steuerinformationen zum Jahresende

Die Gesetzeslage ab 2007 wird wesentliche Änderungen bringen. Nachfolgend informieren wir Sie über bedeutsame Steueraspekte kurz vor Ablauf des Jahres 2006. Dargestellt werden wichtige gesetzliche Änderungen, Erlasse und Urteile. Einen Schwerpunkt bilden Tipps für die Steueroptimierung noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel und Gestaltungsüberlegungen über den Jahreswechsel hinaus.

Diese Informationen sollen Ihnen helfen, ohne Hektik die richtigen Weichen für 2007 zu stellen, können eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater allerdings nicht ersetzen. Wir bitten Sie daher, uns zu kontaktieren, damit wir in Ihrem Einzelfall alle erforderlichen Maßnahmen für eine optimale steuerliche Gestaltung klären können.

  

Steuerrecht

 

A. Unternehmer

 

1. Vorbereitende Maßnahmen in Hinblick auf die ab 2007 erhöhte Umsatzsteuer

Die größte Tariferhöhung aller Zeiten steht bei der Umsatzsteuer vor der Tür. Bereiten Sie sich daher frühzeitig auf die Erhöhung des Regelsteuersatzes von 16 auf 19 % ab dem 1. 1. 2007 vor. Diese Änderung wirkt sich nicht nur auf Lieferungen und sonstige Leistungen, sondern auch auf unentgeltliche Wertabgaben, den geldwerten Vorteil bei Arbeitnehmern und innergemeinschaftliche Erwerbe aus.

Als vorbereitende Maßnahmen sollten Sie insbesondere das Rechnungswesen, die Auftragsverwaltung und EDV rechtzeitig anpassen, damit alle nach dem Jahreswechsel erstellten Belege sofort den richtigen Umsatzsteuersatz und Bruttoendbetrag ausweisen. Zudem muss die erhöhte Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen gezogen werden.

Grundsätzlich entscheidend für die Anwendung des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes ist, zu welchem Zeitpunkt eine Leistung als bewirkt gilt:

  • Beim Verkauf ist dies regelmäßig die Übergabe des Gegenstands an den Kunden.
  • Im Falle von Versendung oder Beförderung ist der Beginn der Warenbewegung ausschlaggebend.
  • Bei sonstigen Leistungen (z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen) ist der Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet oder die Abnahme durch den Kunden maßgebend.

Daher spielt das Datum des Zahlungseingangs, der Auftragserteilung oder der Rechnungsstellung keine Rolle. Un­erheblich ist auch, ob Sie als Unternehmer Anzahlungen vereinbart oder ob die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert werden. Es nützt nichts zu versuchen, langfristige Verträge noch in diesem Jahr abzuschließen und das gesamte Entgelt im Voraus zu zahlen, wenn die Leistung erst im Jahr 2007 oder später ausgeführt wird: Es lässt sich hierdurch keine Umsatzsteuer sparen!

Bei Anzahlungen oder Vorschüssen für Leistungen, die nach dem 31. 12. 2006 ausgeführt werden, müssen Unternehmer somit unterscheiden:

  • Steht fest, dass eine Leistung nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden wird, kann bereits 2006 eine Voraus- oder Anzahlungsrechnung mit 19% Umsatzsteuer gestellt werden. In diesen Fällen müssen Sie dann bereits 2006 die 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen; dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug in entsprechender Höhe zu.
  • Bei der Abrechnung von nach dem 31.12.2006 ausgeführten Leistungen, bei denen Teilentgelte mit 16% versteuert wurden, trifft Sie für diese Umsätze eine weitere Steuerschuld i. H. von 3 %. Sie ist für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen, in dem die Leistung ausgeführt wird. Der entsprechende Vorsteuerabzug kann vom Leistungsempfänger beansprucht werden, sobald die Leistung ausgeführt ist und die Endabrechnung vorliegt.

Unternehmer sind bei Leistungen, die nach dem 31. 12. 2006 bewirkt werden, von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, in den Rechnungen die Umsatzsteuer mit 19 % auszuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Verträge vor dem 1. 1. 2007 geschlossen wurden. Allerdings bedeutet das nicht, dass Sie als Unternehmer automatisch dazu berechtigt sind, bei der Abrechnung der vor dem 1. 1. 2007 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der ab 1. 1. 2007 eingetretenen umsatzsteuer­lichen Mehrbelastung zu erhöhen. Die Verträge sind daher zu überprüfen:

  • Erbringen Sie eine Leistung nach dem 31.12.2006, jedoch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, die vor dem 1.9.2006 geschlossen wurde, können Sie vom Leistungsempfänger einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen. Achtung: Dieser zivilrechtliche Anspruch entfällt, wenn etwas anderes vereinbart wurde (z.B. ein Festpreis). Eine andere Frage ist, ob Sie den zivilrechtlichen Anspruch, wenn er grundsätzlich besteht, bei langjährigen Kundenbeziehungen überhaupt durchsetzen sollten. Dies müssen Sie im Einzelfall selbst entscheiden.
  • Bei bestimmten Unternehmern (z.B. Architekten, Ingenieuren, Rechtsanwälten, Steuerberatern) schließen die gesetzlich vorgeschriebenen Entgelte die Umsatzsteuer nicht ein. Sie können daher für ihre im Jahr 2007 erbrachten Leistungen dem Entgelt eine Umsatzsteuer von 19% hinzurechnen.

Bei Werklieferungen oder Werkleistungen ist ein Umsatzsteuerausweis von 16% zwingend, wenn es sich um vor dem 1.1.2007 erbrachte Teilleistungen handelt, d.h.

  • ein wirtschaftlich abgrenzbarer Leistungsteil einer Werklieferung oder Werkleistung
  • vor dem 1.1.2007 abgenommen bzw. vollendet oder beendet wurde und
  • für den Leistungsteil vor dem 1.1.2007 die Zahlung von entsprechenden Teilentgelten vereinbart sowie
  • das Teilentgelt gesondert abgerechnet wurde.

Die Anhebung des allgemeinen Steuersatzes kann auch Auswirkungen auf Leistungen haben, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen). Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Es können unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr) oder auch keine zeitliche Begrenzung vereinbart werden. Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen an den ab 1. 1. 2007 geltenden Steuersatz angepasst werden.

Aber auch im Tagesgeschäft müssen Unternehmer Anpassungen vornehmen. So sind etwa Preiskalkulationen unter Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen zu überprüfen, neue Preislisten zu erstellen oder Daueraufträge zu erhöhen.

Steuerberater Tipp

Eine exakte und formal korrekte steuerliche Umsetzung der Tarifanpassung ist anzuraten. Im Anschluss an die letzte Erhöhung auf 16 % im April 1998 haben sich Betriebsprüfer diesen Zeitraum ganz genau angeschaut. Das galt insbesondere in der Bauwirtschaft und der Frage, ob Teil- oder Endabrechnungen tatsächlich noch vor der Umstellung fertig gestellt wurden.

 

 

2. Umstellung auf die Ist-Besteuerung?

Anlässlich der Strategieüberlegungen zum Jahresende kommt für einige Firmen möglicherweise zum 1. 1. 2007 eine Umstellung auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Besteuerung) in Betracht. Ein Wechsel wirkt sich schonend auf die Liquiditätslage aus, da die Umsatzsteuer nicht schon mit Rechnungsausstellung ans Finanzamt abgeführt werden muss, sondern erst dann, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer hingegen ist weiterhin sofort abziehbar, sobald die ordnungsgemäße Rechnung über eine ausgeführte Leistung vorliegt. Hier kommt es auch bei der Ist-Besteuerung nicht auf die Bezahlung an.

Die Ist-Besteuerung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Finanzamt gestattet einem Unternehmer die Umstellung auf formlosen Antrag nur, wenn

  • dessen Gesamtumsatz 2006 nicht mehr als 250.000€ (alte Bundesländer) oder 500.000€ (neue Bundesländer) betragen hat, oder
  • er von der Buchführungspflicht befreit ist, oder
  • Umsätze aus seiner Tätigkeit als Freiberufler ausführt.

Umsätze dürfen hierbei weder doppelt erfasst noch unversteuert bleiben.

Beispiel: Erfolgt ein Verkauf im November 2006 und der Kunde zahlt im März 2007, darf der Betrag nicht erneut in der Voranmeldung für das 1. Quartal 2007 auftauchen. Er fiel bereits unter die ehemalige Soll-Besteuerung bei Lieferung 2006.

Steuerberater Tipp

Bitte kontaktieren Sie uns, sofern Sie an einer Umstellung der Besteuerungsart interessiert sind, damit wir alle wichtigen Details in Ihrem Einzelfall prüfen können.

 

 

3. Betriebliche Steuerüberlegungen und Maßnahmen vor dem Jahreswechsel

Obwohl sich die Ertragssteuersätze für Selbstständige zur Jahreswende nicht ändern, kann eine Gewinnverschiebung wegen unterschiedlicher Progression in 2006 und 2007 durch die gezielte Verlagerung von Betriebseinnahmen und -ausgaben lohnen. Unter diesem Gesichtspunkt können Bilanzierende

  • Lieferungen erst 2007 ausführen bzw. Kunden ausgeführte Leistungen dann abnehmen lassen,
  • anstehende Reparaturen noch 2006 ausführen oder
  • Beratungs- und Werbeleistungen vorzeitig abfordern.

Bei Einnahmeüberschussrechnung werden diese Auswirkungen durch eine einfache Zahlungsverlagerung erreicht. Hierbei ist jedoch eine Ausnahmeregel für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zu beachten, die sich unabhängig von der Zahlung im Jahr ihrer Zugehörigkeit auswirken müssen. Durch den Kauf von Anlagegegenständen kurz vor Jahresende kann darüber hinaus jedoch kaum Minderungspotenzial erreicht werden, da die AfA nur monatsweise berücksichtigt wird. Neben der Verschiebung von Ein- und Ausgaben sollten Sie folgende Überlegungen im Hinblick auf ihre steuerliche Auswirkung anstellen:

  • Fällt das vorläufige Jahresergebnis unerwartet gut oder schlecht aus, ist ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung zu bedenken.
  • Sind künftig Investitionen geplant, kommt die Bildung einer Ansparrücklage in Betracht. Ohne diesen Vorweg-Bilanzposten können Sie später auf die Anschaffungskosten keine Sonder-AfA i.H. von 20% geltend machen. Läuft die Zweijahresfrist für eine bereits gebildete Rücklage aus, „rettet" der rasche Kauf vor einer außerbilanziellen Gewinnerhöhung um 6% des aufgelösten Rücklagenbetrags für jedes volle Wirtschaftsjahr.
  • Besteht ein negatives Kapitalkonto, sollten Kommanditisten eine Einlage oder den Eintrag einer höheren Haftungssumme erwägen, um ihre Verluste voll mit anderen Einkünften verrechnen zu können. In Betracht kommt ein Verzicht auf Vergütungen von der Gesellschaft, was den Verlustanteil mindert.
  • Unternehmen in den neuen Bundesländern oder Berlin sollten Anschaffungen im Hinblick auf die Investitionszulage überprüfen. Zwar bleibt die Förderung bis 2009 erhalten, allerdings werden z.B. das Beherbergungsgewerbe ein-, Leasingunternehmer dagegen ausge­schlossen. Zudem ergeben sich regionale Anpassungen in Berlin und für einige Orte Brandenburgs. Je nachdem, ob es zu Verbesserungen oder Einschränkungen kommt, sollten Investitionen ggf. noch dieses Jahr vorgenommen oder aber auf später verschoben werden.
  • Sind Pkw und andere bewegliche Gegenstände schon länger im Betrieb, ist der Wechsel von der degressiven auf die lineare AfA sinnvoll. Dies lohnt sich regelmäßig, wenn die verbleibende Abschreibungsdauer nur noch vier Jahre beträgt.
  • Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart kann steuerlich vorteilhaft sein. Der Übergang von der Überschussrechnung zur Bilanzierung bewirkt Gewinnminderungen, wenn bei Langfristaufträgen ohne Teilleistungen hohe Anzahlungen fließen oder rückstellungsfähige Risiken entstanden sind. Umgekehrt lohnt der Wechsel zur
    Überschussrechnung, wenn hohe Forderungen ausstehen oder ein bezahlter Waren- und Vorratsbestand vorhanden ist. Besteht das Umlaufvermögen aus Wertpapieren, Anteilen an Kapitalgesellschaften, Forderungen, Rechten oder Grundbesitz, sind Anschaffungen ab dem 6.5.2006 nicht mehr sofort abzugsfähig.
  • Einnahmeüberschussrechner sollten ursprünglich be­reits für 2005 erstmals die neue Anlage EÜR ausfüllen. Während das Finanzamt damals jedoch oftmals noch verzichtete, wird der Vordruck für 2006 nun in jedem Fall verlangt werden. Nur für den Fall, dass die Betriebseinnahmen in diesem Jahr unter 17.500€ liegen, darf wie früher formlos abgerechnet werden. Ein rechtzeitiger Blick auf die geforderten Angaben hilft, um Belege oder Buchhaltungsangaben zu vervollständigen.

 

 

4. Ab 1. 1. 2007 neue Grenze für Kleinbetragsrechnungen

Ab dem 1. 1. 2007 wird die Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 150 € erhöht. Das erleichtert vielen Betrieben den Vorsteuerabzug, z. B. bei Tankquittungen. Für Unternehmer entfällt zudem bei vielen Bargeschäften die Pflicht zur Erteilung von Rechnungen mit allen gesetzlichen Angaben. Zukünftig sind bei Rechnungen bis 150 € brutto nur die folgenden Angaben erforderlich:

  • Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und die darauf entfallende Steuer in einer Summe,
  • der Steuersatz sowie
  • bei steuerfreien Lieferungen oder sonstigen Leistungen ein entsprechender Hinweis hierauf.

 

 

5. Steuerliche Aspekte beim Betriebs-Pkw

Für den betrieblichen Fuhrpark hat es eine gravierende Än­derung bei der steuerlichen Erfassung der Privatnutzung gegeben:

Ab 2006 darf die Berechnung mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises nur noch dann vorgenommen werden, wenn der Pkw zu mehr als 50 % für berufliche Zwecke verwendet oder Arbeitnehmern als Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird. Liegt der Anteil an Privatfahrten zwischen 10 und 50 %, kommt es zwingend zu einer Berücksichtigung des tatsächlichen Kostenanteils.

Der betrieblichen Nutzung eines Kfz werden alle Fahrten zugerechnet, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Da dies auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten gilt, liegt bei Pendlern, die regelmäßig weite Strecken zurücklegen, der betriebliche Anteil häufig bereits durch diese Fahrten über 50 %. In diesen Fällen sind daher neben der Gesamtfahrleistung im Jahr keine weiteren Nachweise erforderlich. Dasselbe gilt, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit ergibt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (z. B. bei Taxifahrern, Handelsvertretern und Handwerkern des Bau- und Baunebengewerbes). Werden mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen gehalten, gilt die Vermutung allerdings nur für das Kfz mit der höchsten Jahreskilometerleistung, d. h. für alle anderen muss der Nachweis erbracht werden. Ist ein Nachweis erforderlich, können Sie die Aufschlüsselung der Anteile an privaten und betrieblichen Fahrten dem Finanzamt durch

  • ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch,
  • die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern,
  • eine Auflistung der Fahrten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten oder etwa
  • Eintragungen im Terminkalender nachweisen.

Ergibt sich hieraus eine betriebliche Nutzung zu mehr als der Hälfte, dürfen Unternehmen die einfache Listenpreismethode weiterhin und ohne Nachweise so lange verwenden, bis sich gravierende Nutzungsänderungen ergeben.

Steuerberater Tipp

Wird die betriebliche Hürde von 50 % nicht erreicht, sollten Neuanschaffungen im Privatvermögen bleiben und Altfahrzeuge entnommen werden. Die Entnahme lohnt besonders in den Erstjahren, wenn der Kaufpreis noch nicht hoch abgeschrieben wurde und der Buchwert über dem Preis laut Schwackeliste liegt. Hier sind die Fahrten für das Unternehmen entweder mit 0,30 € für jeden
gefahrenen Kilometer oder den echten Kosten absetzbar. Das erspart Verwaltungsaufwand und später einen steuerpflichtigen Verkaufsgewinn

Misslingt der Nachweis der überwiegend beruflichen Nutzung, ist für dieses Kfz die private Nutzungsentnahme exakt nach den hierauf entfallenden Kosten zu ermitteln und dem Gewinn hinzuzurechnen. Das gelingt durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder anhand der geschätzten Fahranteile. Zusätzlich sind die auf die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden Kosten nicht abzugsfähig; hier darf lediglich die Entfernungspauschale angesetzt werden.

Steuerberater Tipp

Zwar ist ein Nachweis über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht zwingend, allerdings bietet es die verlässlichste Grundlage. Als Faustregel gilt, dass das Führen eines Fahrtenbuchs immer dann sinnvoll ist, wenn der Wagen nur wenig privat genutzt wird oder der Listenpreis hoch ist. In diesen Fällen kommt es zu einem höheren Kostenansatz als bei der Pauschalregelung. Führen Sie daher ein Fahrtenbuch, ist es wichtig, dass dies ordnungsgemäß geschieht. Denn wird dieser Nachweis anschließend vom Finanzamt nicht anerkannt, war nicht nur die ganze Arbeit umsonst, sondern es kommt rückwirkend zu einer höheren steuerlichen Belastung und damit zu Nachzahlungen.

Bemängelt wird zumeist, dass die Aufzeichnungen über die Fahrten nicht zeitnah erfolgen, die Angaben unschlüssig sind oder eine Änderung der Daten im Nachhinein nicht ausgeschlossen werden kann.

Hierzu hat es jüngst einige präzisierende Urteile gegeben, wann ein ordnungemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Dieses muss eine hinreichende Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeit bieten, in geschlossener Form und nicht über Einzelbelege geführt, und die Fahrten müssen im fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Wichtig sind zudem sämtliche Angaben zu allen dienstlichen Fahrten. Erfolgt die Erfassung durch die EDV, reicht ein Tabellenkalkulationsprogramm wie z. B. Excel nicht aus, da nachträgliche Veränderungen ohne Dokumentation möglich sind. Diese Voraussetzung erfüllen hingegen handelsübliche elektronische Fahrtenbücher oder auch Navigationssysteme.

Steuerberater Tipp

Selbstständige sowie Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen sollten die verschärften Anforderungen unbedingt beachten. Nicht vergessen werden darf der Eintrag über das Motiv der betrieblichen Fahrt, i. d. R. eine genaue Ortsangabe sowie der Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Dienstreise. Das gilt auch dann, wenn eine dienst­liche Fahrt durch private Ziele unterbrochen wird.

Die Neuregelung führt im Übrigen zu keiner Änderung der Besteuerung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers, dem vom Arbeitgeber ein Kfz überlassen wird. Denn ein „Dienstwagen" stellt beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar - unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer das Kfz nutzt.

Pkw-Veräußerung nach Erwerb ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit

Im Hinblick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollte auf eine Besonderheit des Umsatzsteuerrechts geachtet werden, wenn z.B. ein Pkw des (umsatzsteuerlichen) Unternehmensvermögens, bei dessen Anschaffung keine Vorsteuerabzugsberichtigung gegeben war, zur Veräußerung ansteht (Bundesfinanzhof vom 2.3.2006, Aktenzeichen V R 35/04).

Die Veräußerung eines Gegenstands des Unternehmensvermögens ist i.d.R. umsatzsteuerpflichtig, auch wenn bei der Anschaffung keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit bestand (z.B. bei Erwerb von Privat). Dagegen unterliegt die Entnahme eines Gegenstands des Unternehmensvermögens für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, nur dann der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Steuerberater Tipp

Diese diesem Grund kann es sich in entsprechenden Fällen (Erwerb ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit) empfehlen, vor der Veräußerung z.B. eines Pkws des Unternehmensvermögens zu prüfen, ob er entnommen werden soll, um ihn sodann aus dem Privatvermögen nicht umsatzsteuerbar zu veräußern. Eine solche Entnahme sollte ausreichend dokumentiert werden. Gerade bei zeitnaher Veräußerung nach Entnahme wird das Finanzamt den Sachverhalt genau prüfen.

Eine auch ertragsteuerlich wirksame Entnahme kann zur Realisierung von zu versteuernden gewinnen führen. Diese komplexe Rechtslage erfordert Beratung.

Chi-Quadrat-Test: Fahrtenbuch ordnungsgemäß?

Wird ein Betriebs-Pkw sowohl betrieblich bzw. dienstlich als auch privat genutzt, kann mittels ordnungsgemäßer Fahrtenbuchführung die Anwendung der steuerlich oft nachteiligen (z.B. bei geringfügiger Privatnutzung oder hohem Listenpreis) „1 %-Regelung" vermieden werden.

In einer interessanten Entscheidung verwarf das Finanzgericht Münster die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch (Urteil vom 7.12.2005, Aktenzeichen 1 K 6384/03 E). Nach Überprüfung des Fahrtenbuchs mit dem „Chi-Quadrat-Test" (Plausibilitätsprüfung) war das Gericht davon überzeugt, dass keine richtige, also den tatsächlich durchgeführten Fahrten entsprechende Führung des Fahrtenbuchs stattgefunden haben kann und die Aufzeichnungen erst nachträglich erstellt wurden.

Der Chi-Quadrat-Test ist eine statistische Methode, deren Anwendung auf der Erkenntnis gründet, dass jeder Mensch unbewusst Sympathien und Antipathien gegenüber bestimmten Zahlen hat. Bei nicht authentischer Führung eines Fahrtenbuchs kann es dann - wegen der unbewussten Bevorzugung von „Lieblingszahlen" - zu einer auffallend ungleichmäßigen Ziffernverteilung kommen. In dem Fall untersuchte das Finanzgericht jeweils die erste Stelle vor dem Komma bei den im Fahrtenbuch eingetragenen Betriebs- und Privatfahrten. Bei einer ausreichend großen Anzahl von Werten ist anzunehmen, dass die Ziffern 0 bis 9 annähernd gleich verteilt sind. Neben anderen Ungereimtheiten führte die festgestellte Ungleichverteilung dazu, dass das Gericht das Fahrtenbuch nicht anerkannte.

Steuerberater Tipp

Eine vollständige, zeitnahe und fortlaufende Fahrtenbuchführung empfiehlt sich dringend. Es ist damit zu rechnen, dass Finanzverwaltung und Gerichte auch bei anderen Aufzeichnungen (z.B. Kasseneinnahmen) statistische Methoden einsetzen, um Unregelmäßigkeiten aufzudecken.

 

 

6. Rechnungsangaben zum Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen

Fahrt- und Arbeitskosten für Maler, Hausmeister, Gärtner und Reinigungsdienste können Mieter und Wohneigentümer beim Finanzamt bereits seit 2003 geltend machen. Dies gilt i. H. von 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung und maximal 600 € pro Jahr. Seit diesem Jahr kommen sogar noch weitere 600 € für Renovierungsarbeiten sowie Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinzu.

Diese erweiterte steuerliche Förderung können Firmen nutzen, um neue Kunden oder weitere Aufträge zu gewinnen. Wichtig ist allerdings, darauf zu achten, dass die ausgestellte Rechnung den steuerlichen Anforderungen entspricht, damit die Leistungsempfänger nicht nachträglich Ärger bei der Vorlage im Rahmen der Steuererklärung bekommen. Berücksichtigt werden sowohl bei haushaltsnahen als auch handwerklichen Tätigkeiten nur Fahrt- und Arbeitskosten, Materiallieferungen hingegen nicht. Daher sollten beauftragte Unternehmer ihren kalkulierten Gewinnaufschlag vorrangig im Stundensatz berücksichtigen und die Rechnungspositionen einzeln vermerken.

Steht die Warenlieferung im Vordergrund der Leistung, entfällt der Abzug ganz. So ist der Einkauf im Heimwerkermarkt generell nicht begünstigt, dagegen greift die steuer­liche Förderung, wenn die Firma das Material anschließend bei ihrem Einsatz verwertet. Probleme beim Rechnungsausweis gibt es dann beispielsweise, wenn zwischen Handwerker und Kunden ein Festpreis vereinbart wird, in dem sowohl das Material als auch die Arbeitsleistung nicht getrennt aufgeführt werden. Die Finanzverwaltung erlaubt in diesen Fällen die Rechnungsstellung in einer Summe, wenn anschließend über eine Ergänzung der Bruttobetrag für die Materialkosten separat vermerkt ist. Dies gelingt nur dann nicht mehr, wenn das Finanzamt offensichtliche Gefälligkeitsrechnungen entdeckt. Hiervon wird ausgegangen, wenn der Materialanteil erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird, um dadurch den Rechnungsanteil für die Steuerermäßigung zu erhöhen. In diesen Fällen droht die Schätzung der Arbeits- und Materialanteile.

Steuerberater Tipp

Unverändert ist, dass die Rechnungen per Überweisung beglichen werden müssen. Will der Kunde gleich bar bezahlen, sollten Sie daher aus steuerlichen Gründen hiervon abraten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Eigentumswohnungen) beauftragt werden, von den Eigentümern der Wohnungen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.5.2006 (Aktenzeichen 13 K 262/04) ist ein steuerlicher Abzug dagegen möglich.

Steuerberater Tipp

Diese Frage ist umstritten und hat ganz erhebliche praktische Relevanz. Viel spricht für die Ansicht des Finanzgerichts, so dass in Eigentumswohnungen wohnende Eigentümer die Kosten unter Vorlage der an die Eigentümergemeinschaft gerichteten Rechnung und der Zahlung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das Konto des Erbringers der Leistung (anteilig) geltend machen können. Lehnt das Finanzamt den steuerlichen Abzug ab, sollte in Absprache mit dem Rechtsanwalt/Steuerberater ein Einspruch erwogen werden.

 

 

7. Gestaltungen beim Schuldzinsenabzug

War Ihr Firmenkonto seit Januar 2006 stets in den roten Zahlen, wird die Hälfte der Schuldzinsen bei der Gewerbesteuer als Dauerschuld hinzugerechnet. Weist das Konto hingegen an acht Tagen ein Plus auf, entfällt der Zuschlag. Ein positiver Kontostand an nur wenigen Tagen, spätestens im Dezember, spart daher Gewerbesteuer.

Der volle Schuldzinsenabzug als Betriebsausgabe ist gefährdet, wenn Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter - auch bei Überschussrechnung - im laufenden Wirtschaftsjahr höhere Privatentnahmen tätigen, als diesen Gewinn plus Einlagen gegenüberstehen. Denn in diesen Fällen sind betriebliche Schuldzinsen i. H. von 6 % der Überentnahmen nicht absetzbar, soweit der Betrag 2.050 € übersteigt. Den Gewinn erhöhende Maßnahmen oder Einlagen bis zum Jahresende lohnen sich, um den vollen Abzug zu gewährleisten. Der eingelegte Betrag kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder entnommen werden, was zur Vermeidung eines Gestaltungsmissbrauchs jedoch erst einige Zeit nach Silvester erfolgen sollte. Generell ist empfehlenswert, Käufe oder hergestellte Anlagegüter fremd zu finanzieren und Eigenmittel für den laufenden Geschäftsbetrieb einzusetzen, da die auf Investitionen entfallenden Kredite von dem beschränkten Schuldzinsenabzug ausgenommen sind.

In die Berechnung von Überentnahmen fließen auch Salden der Vorjahre ein. Gestartet wird im Wirtschaftsjahr 1999. Hat Ihr Betrieb bislang immer geringe Beträge für private Zwecke entnommen und vergleichbar höhere Gewinne erwirtschaftet, ist eine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei einmalig großen Entnahmen in 2006 nicht zu befürchten. Maßgebend ist hierbei der steuerliche Gewinn; gebildete Rücklagen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Wertberichtigungen oder Abschreibungen dürfen nicht hinzugerechnet werden.

Steuerberater Tipp

War das Kapitalkonto Ende 1998 positiv, dürfen diese Beträge jetzt u. U. als Unterentnahmen in den Jahren 1999 und 2000 berücksichtigt werden. Hintergrund hierfür ist eine fehlende Regelung bei der Einführung der Vorschrift. Ist es in einem der beiden Jahre zum begrenzten Schuldzinsenabzug gekommen, kann dies nun in offenen Steuerbescheiden zu Ihren Gunsten berichtigt werden. Ausreichend hierfür sind ein Vorbehaltsvermerk oder ein noch offener Einspruch - auch wegen ganz anderer Sachverhalte. Die vorhandenen Unterentnahmen wirken sich wie ein zusätzlicher Gewinn aus, sodass es insoweit nicht zum gekürzten Schuldzinsenabzug kommt.

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